VGH Mannheim, 28.01.2003 – 9 S 872/02; NJW 2003, 2113 (Leitsatz und Gründe)

Es verstößt weder gegen die einschlägigen Regelungen des RAVersorgG BW als auch gegen Art. 3 I GG, einem Altanwalt, der an den vom Versorgungswerk angebotenen Versorgungsleistungen auf Grund einer anderweitigen privaten Vorsorge nicht teilhaben will, den späteren Zugang zur vollen Teilnahme an den Versorgungsleistungen zu verwehren. Eine Rückkehr zur Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ist nur innerhalb der in der Satzung bestimmten Fristen möglich.

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