VGH Mannheim, 28.06.2001 – 14 S 402/01; GewArch 2001, 418 = MedR 2002, 313 = VGHBW-LS 2001, Beilage 9, B 3-4

Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK gilt auch für Apotheker, die nach Landesrecht Pflichtmitglieder in der Apothekerkammer sind. Dies ist deshalb zulässig, weil die Industrie -und Handelskammer und die Apothekerkammer verschiedene Aufgaben wahrnehmen. Überdies nehmen auch die Apotheker, neben ihren anderen Aufgaben, am wirtschaftlichen Verkehr, und zwar in vollem Umfang und nicht nur bezüglich der apothekenpflichtigen Waren, teil. [Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BVerwG (14.11.2001 – 6 B 60.01; NVwZ-RR 2002, 187 = GewArch 2002, 69 = DVBl 2002, 206 = DÖV 2002, 875) zurückgewiesen]

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