EU-Dokumente

Im letzten Jahrzehnt hat EU-Recht das deutsche Kammerwesen in erheblichem Maße zu Handlungen animiert bzw. gezwungen. Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie und die EU-Dienstleistungsrichtlinie haben zum Beispiel die Kammern mitunter zum einheitlichen Ansprechpartner oder zu wichtigen Akteuren bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse werden lassen. Diese Richtlinien haben nunmehr erste Novellierungen erfahren. Aufgrund der großen Bedeutung dieser für die berufliche und wirtschaftliche Selbstverwaltung wird hier ein Überblick über das Richtlinienrecht und dessen Entwicklungsprozess durch Zusammenstellung der wichtigsten Dokumente gegeben.

EU-Dienstleistungspaket

Das im Januar 2017 vorgestellte Dienstleistungspaket der Kommission beinhaltet mehrere Richtlinien- und Verordnungsvorschläge, welche die europäische Dienstleistungswirtschaft stärken sollen.

Im Einzelnen beinhaltet das Dienstleistungspaket folgende Maßnahmenbereiche:

  • Richtlinienvorschlag zur Einrichtung eines Notfizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und -anforderungen.
  • Richtlinienvorschlag für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Einführung neuer Berufsregulierungen.
  • Verordnungs- und Richtlinienvorschlag über die Einführung einer Europäischen Elektronischen Dienstleistungskarte.

Die Richtlinie über die Verhältnismäßigkeitsprüfung RL 2018/958 ist bereits am 30. Juli 2018 in Kraft getreten und von den Mitgliedsstaaten bis zum 30. Juli 2020 umzusetzen. Damit wurden für den Bereich des Berufsrechts der reglementierten und freien Berufe wichtige Vorgaben formuliert, die vom nationalen Gesetzgeber zu berücksichtigen sind.

Der Richtlinienvorschlag über die Einrichtung einer Notifizierungspflicht vor Einführung von dienstleistungsbezogenen Genehmigungsregelungen, umfasst inhaltlich Niederlassungsvorgänge und die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung beeinträchtigende Regelungen ebenso wie Anforderungen bezüglich Berufshaftpflichtversicherungen und Sicherheiten.

Zusammen mit dem Vorschlag über die Einführung einer Europäischen Elektronischen Dienstleistungskarte wurde die finale Fassung am 31. Oktober 2018 im Rat erörtert.

Literatur zum EU-Dienstleistungspaket

Schick, Zwischenbilanz zum Dienstleistungspaket der Europäischen Kommission, DStR 2018, 1454.

Schäfer, Berufsrecht 2020 – Mit der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie auf dem Weg zu einem modernen Regulierungsrecht? EuZW 2018, 789.

Stork, Richtlinien- und Verordnungsentwurf zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte – Teil II, GewA 2018, 9.

Stork, Richtlinien- und Verordnungsentwurf zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte, GewA 2017, 449

Stork, Richtlinienentwurf zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen, EuZW 2017, 562.

Wurster, Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte: Mehrwert für Dienstleistungserbringer? EuZW 2017, 332.

EU-Berufsanerkennungsrichtlinie

Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) trat am 20. Oktober 2005 in Kraft und musste durch die Mitgliedstaaten bis zum 20. Oktober 2007 umgesetzt werden. Den Text der Richtlinie 2005/36/EG können Sie hier als PDF downloaden. (Zu Einzelheiten der Richtlinie siehe die aktuelle Stellungnahme 4/05 sowie den Aufsatz Kluth/Rieger: „Die neue EU-Berufsanerkennungsrichtlinie“ – Regelungsgehalt und Auswirkungen für Berufsangehörige und Berufsorganisationen, EuZW 2005, S. 486 ff.)

Am 19. Dezember 2011 unterbreitete die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie. Den Text des Vorschlags KOM(2011) 883 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG können Sie hier als PDF downloaden. Der Vorschlag sieht zahlreiche Änderungen vor, die beispielsweise die Einführung eines europäischen Berufsausweises, den verbesserten Zugang zu Informationen über die Berufsqualifikation oder auch die gegenseitige Evaluierung reglementierter Berufe der Mitgliedstaaten betreffen. Eine Analyse der vorgesehenen Änderungen finden Sie in der aktuellen Stellungnahme 3/12 sowie im Aufsatz Stork: „Die Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“, GewArch 2013, S. 338 ff..

Weiteres zur Entwicklung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie finden Sie in der aktuellen Stellungnahme 5/11 sowie auf der Seite der Europäischen Kommission.

Am 9. Oktober 2013 stimmte das Europäische Parlament in erster Lesung für die Modernisierung der Richtlinie 2005/36/EG. Den verabschiedeten Text finden Sie hier.

Dienstleistungsrichtlinie

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) vom 12. Dezember 2006 regelt die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf dem EU-Binnenmarkt. Die Richtlinie musste bis zum 28. Dezember 2009 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Den vollständigen Text der Richtlinie können Sie hier als PDF herunterladen.

Näheres zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission) sowie des Europäischen Parlaments.

Die Richtlinie dient der Erleichterung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, beispielsweise durch den Abbau bürokratischer Hindernisse. Einen guten Überblick zur EU-Dienstleistungsrichtlinie bieten die Seiten der Europäischen Kommission sowie das Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

Literatur zur Dienstleistungsrichtlinie

„aktuelle Stellungnahmen“:

5/11: Heyne,Aktuelle Entwicklungen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie und zur EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Download als PDF)

6/08: Windoffer, Verwaltungsverfahrensrechtliche Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie: Was bringt der Bund/Länder-Musterentwurf? (Download als PDF)

5/08: Kluth, Die Geltung der EU-Dienstleistungsrichtlinie für die rein innerstaatliche Niederlassung (Download als PDF)

3/08: Kluth/Rieger, Einheitliche Ansprechpartner – Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie nimmt Gestalt an (Download als PDF)

1/07: Rieger, Aktuelles zur Dienstleistungsrichtlinie (Download als PDF)

4/06: Wuermling, Die Dienstleistungsrichtlinie und ihre Bedeutung für die deutsche Wirtschaftsverwaltungsorganisation – Rede anlässlich des Kammerrechtstages 2006 am 29. September 2006 in Leipzig (Download als PDF)

3/05: Kluth/Rieger, EU-Dienstleistungsrichtlinie und Herkunftslandprinzip – Überblick und systematische Verortung im Gemeinschaftsrecht (Download als PDF)

Weitere Literatur:

Mann, Randnotizen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht, in: Kluth (Hrsg.), Jahrbuch des Kammer- und Berufsrechts 2009, Halle an der Saale 2010, S. 99 ff.

Korte, Europäisierung des Kammerrechts – Die Auswirkung der Umsetzungsgesetzgebung zur Dienstleistungsrichtlinie auf das Kammerrecht, in: Kluth (Hrsg.), Jahrbuch des Kammer- und Berufsrechts 2009, Halle an der Saale 2010, S. 111 ff.

Korte, Die Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf freie Berufe, in: Kluth (Hrsg.), Jahrbuch des Kammer- und Berufsrechts 2007, Baden-Baden 2008, S. 303 ff.

Kluth, Das Normenscreening nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie – Grundlagen und Maßstäbe, in: ders. (Hrsg.), Jahrbuch des Kammerrechts 2007, Baden-Baden 2008, S. 341 ff.

Kluth, Die Prüfkriterien der EU-Dienstleistungsrichtlinie für Fremdbesitz und Rechtsform, in: ders. (Hrsg.), Jahrbuch des Kammerrechts 2007, Baden-Baden 2008, S. 365 ff.

Leible (Hrsg.), Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – Chancen und Risiken für Deutschland, Jena 2008

Schlachter/Ohler (Hrsg.), Europäische Dienstleistungsrichtlinie, Handkommentar, Baden-Baden 2008

Wachter/Burger (Hrsg.), Die Dienstleistungsrichtlinie, Dienstleistungsfreiheit in Europa – Segen oder Fluch?, Tagungsband zum Symposium vom 8. und 9. November 2006 an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, Innsbruck 2008

Frenz, Handwerkliche Qualifikation und EU-Recht. Eine Untersuchung zu den Auswirkungen der Berufsanerkennungs- und der Dienstleistungsrichtlinie vor dem Hintergrund der Grundfreiheiten, Alfeld 2006

Kluth/Rieger, Die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen und berufsrechtlichen Wirkungen von Herkunftslandprinzip und Bestimmungslandprinzip – Eine Analyse am Beispiel von Dienstleistungs- und Berufsanerkennungsrichtlinie, GewArch 2006, S. 1 ff.

Schliesky, Die Bedeutung der EU-Dienstleistungsrichtlinie für die Kammern, in: Kluth (Hrsg.), Jahrbuch des Kammer- und Berufsrechts 2004, Baden-Baden 2005, S. 33 ff.

Rieger, Dienstleistungen im Binnenmarkt – Rechtliche Hindernisse, Instrumente zu ihrer Beseitigung und deren ökonomische Auswirkungen, in: Kluth (Hrsg.), Jahrbuch des Kammer- und Berufsrechts 2004, Baden-Baden 2005, S. 232 ff.

Kluth, Die Bedeutung der EU-Dienstleistungsrichtlinie für die Kammern und ihre Aufgaben, in: ders. (Hrsg.), Jahrbuch des Kammerrechts 2003, Baden-Baden 2004, S. 94 ff.

Sonstiges

OVG Hamburg, 20.2.2018, 5 Bf 213/12

IHK-Rücklageverfahren


BVerwG, Beschluss v. 22.06.2018, 10 B 6.17

Rücklagenbildung: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 02.11.2016, 6 S 1261/14) abgewiesen


OVG Nds., Urteile v. 17.09.2018, 8 LB 128/17, 8 LB 129/17, 8 LB 130/17

Ausgleichsrücklage, Schätzgenauigkeit, Nettoposition, Revision zugelassen


BKartA Bonn, Beschluss v. 16.11.2018, VK 1 – 99/18
BKartA Bonn, Beschluss v. 22.08.2018, VK 1 – 77/18

Handwerkskammer kein öffentlicher Auftraggeber


Kluth, GewArch 2018, 401 ff.

„Grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht für Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit in Kreishandwerkerschaften und Kammern“


Kluth, NZI 2019, 649 ff.

„Insolvenzverwalterkammer – zentral oder dezentral?“


BGH, Urt. v. 01.03.2018 – I ZR 264/16

Sofern eine Handwerksinnung Aussagen trifft, die dem Aufgabenfeld der Interessenvertretung zuzuordnen sind, ist eine Grundrechtsfähigkeit der Handwerksinnung zu bejahen. Das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität, dem Handwerksinnungen grundsätzlich unterliegen, ist im Bereich der Interessenvertretung gegebenenfalls zu lockern.


BSG, Urteil v. 16.08.2017 – B 12 KR 14/16 R

Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann bei-tragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.


Verfassungsgerichtshof Sachsen, 26.04.2013, Vf. 98-III-12

Zur Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle zur Vereinbarkeit von § 4 Abs. 3 SächsIHKG mit Art. 100 Abs. 1 SächsVerf mangels ausreichender Darlegung zur Entscheidungserheblichkeit (siehe auch VG Leipzig, 05.09.2013, 5 K 324/13)


VG Leipzig, 05.09.2013, 5 K 324/13

§ 4 Abs. 3 SächsIHKG, welcher eine Prüfungsbefugnis des Sächsischen Rechnungshofs ausschließt, verstößt gegen die bundesrechtliche Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG. Daher ist § 4 Abs. 3 SächsIHKG zu verwerfen. Zudem ist der Prüfungsausschluss nicht mit dem Prüfungsauftrag des Sächsischen Rechnungshofes gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf vereinbar.


Martini, Die Pflegekammer – verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit und rechtliche Grenzen, Schriften zum Gesundheitsrecht, Bd. 29, Berlin 2014

Der Autor beschäftigt sich mit der Errichtung von Pflegekammern als Zwangszusammenschlüsse der Pflegeberufe und den grundlegenden Fragen der Zulässigkeit und Grenzen beruflicher Selbstverwaltung. Martini beleuchtet die rechtliche Zulässigkeit von Pflegekammern auf verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Ebene sowie Probleme, die sich im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft in Einrichtungen der funktionalen Selbstverwaltung allgemein stellen.


Blinn, Dissertation 2014

Die Aufgabendelegation an die Handwerkskammern als wirkungsorientierte Verwal-tungsführung


Jahn, GewArch 2014, 64

„Das neue Finanzstatut der Industrie- und Handelskammern“

Der Autor gibt in diesem Aufsatz einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des neuen (Muster-)Finanzstatuts der IHKn und der dazu ergangenen Richtlinien.


Kluth, WiVerw 2014, 279

„Die Pflicht der Kammern zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und ihre Kontrolle durch Rechnungshöfe und Staatsaufsicht“

Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die Kammern sowie mit der Kontrolle durch die Rechnungshöfe und die Staatsaufsicht. Dabei wird auf Art. 109 Abs. 3 GG und das hieraus resultierende Haushaltsgrundsätzegesetz Bezug genommen, sowie § 55 HGrG inhaltlich erläutert. Nach den in Bund und Ländern bestehenden Haushaltsordnungen sei die Kontrolle durch den Rechnungshof vorgeschrieben. Der Autor untersucht das Verhältnis der bestehenden haushaltsrechtlich-relevanten Regelungen zueinander.


BGH, Urteil vom 03.11.2014, AnwZ (Brfg) 68/13

Bei Anträgen zur Tagesordnung, die von einem in Geschäftsordnung, Satzung oder Gesetz festgelegten Mindestquorum unterstützt werden, hat der Präsident kein materielles Prüfungsrecht.


VG Ansbach, 03.12.2014, AN 4 K 14.00305

Versagung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Versicherungsvermittler durch die Industrie- und Handelskammer. Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit bei Begehen einer „Katalogstraftat“


VG München, 20.01.2015, M 16 K 13.2277

Zur IHK-Finanzplanung: Bildung von Rücklagen nur mit konkreter Zweckbindung.


OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2014, 6 A 11345/13.OVG,
Zulassung der Revision, BVerwG, Beschluss vom 23.04.2015, 10 C 6.15
und OVG NRW, Beschlüsse vom 03.03.2015, 17 A 1046/14, 17 A 1047/14

Kammer hat in haushaltsrechtlichen Fragen einen ihrem Selbstverwaltungsrecht und der damit einhergehenden Eigenverantwortlichkeit geschuldeten weiten Gestaltungsspielraum, der erst durch ein Verhalten überschritten wird, das mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin nicht vereinbar ist.

Entscheidung über die Rücklagenbildung ist Wahrnehmung einer normativen Gestaltungsbefugnis und unterliegt daher nicht den rechtlichen Anforderungen an die Ausübung exekutiven Ermessens.


OVG Bautzen, Urt. v. 25.08.2015 – 4 A 46/14

Die Anordnung des Sächsischen Rechnungshofs, die Haushalts- und Wirtschaftsführung einer IHK für die Haushaltsjahre ab 1992 zu prüfen, ist rechtmäßig. Die IHK Leipzig hielt die Prüfung wegen einer entsprechenden Ausschlussvorschrift im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Recht der Industrie- und Handelskammern für unzulässig. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die Vorschrift aber gegen die Sächsische Verfassung, die in ihrem Art. 100 Abs. 1 ein uneingeschränktes Prüfungsrecht des Rechnungshofs enthält. Auch die weit zurückreichende Prüfung sei verhältnismäßig.


Röger, Rechtsfragen der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in Kammern. Eine Untersuchung am Beispiel der Industrie- und Handelskammern, Baden-Baden 2015

Der Autor widmet sich unter Einbeziehung historischer und rechtsvergleichender Aspekte am Beispiel der Industrie- und Handelskammern den spezifischen gesetzlichen Grundlagen der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie der Folgefrage, inwieweit dieser Bereich einer Regelung durch Kammersatzung oder durch Vollversammlungsbeschluss zugänglich ist.


BVerwG, Urt. v. 09.12.15, 10 C 6.15

Bildung von angemessenen Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Mittel für angemessene Rücklagen sind ebenfalls Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG. Besteht bei der Bildung des Haushaltsansatzes ein Beurteilungsspielraum, darf das Verwaltungsgericht nicht seine Beurteilung an die Stelle der behördlichen Einschätzung setzen. Es hat jedoch zu prüfen, ob allgemeingültige Wertungsmaßstäbe, insbesondere das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit, beachtet sind.


BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016, 1 BvL 6/13

Verbot eines beruflichen Zusammenschlusses von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern (§ 59a Abs. 1 S. 1 BRAO) ist verfassungswidrig.


OVG Bautzen, Urt. v. 25.08.2015 – 4 A 46/14

Der Sächsische Rechnungshof ist zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen berechtigt.


Sächs. VK, Beschluss vom 12.11.2015, 1/SVK/033-15

Auftraggebereigenschaft einer IHK.


Kilian, NJW 2016, 137

„Konzentration der Berufsgerichtsbarkeit der regulierten Freiberufe bei den Verwaltungsgerichten? Gestaltungsoptionen im Lichte der EuGH-Urteile Wilson und Torresi“


Martini, WiVerw 2016, 253-274

Pflegekammer – Segen und Fluch für die Pflegeberufe


VG Berlin, 21.03.2016, 22 K 136.14

Informationsanspruch Kammermitglieder.


OVG Lüneburg, 24.03.2016, 2 LB 69/15

Zum Auskunftsanspruch gegenüber der Landwirtschaftskammer hinsichtlich von Un-terlagen (Qualifizierter Flächennachweis), zu denen sie auf Anforderung der Genehmi-gungsbehörde Stellung genommen hat.


BVerfG, 19.07.2016, 2 BvR 2220/15

Die gegen die gesetzliche Errichtung der Pflegekammer in Rheinland-Pfalz (§ 111 Heil-BerG RP 2014) erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung an-genommen. Von einer Begründung wurde gem § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG abgesehen.


VG Berlin, 02.09.2016, 2 K 87.15

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Behörde i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG.


FG Münster, 21.09.2016, 7 K 990/12

Handwerkskammer hat keinen öffentlichen Haushalt i.S. von § 3 Nr. 58 EStG – Freigren-ze für steuerfreie Sachbezüge – Anfechtung eines gegen den Arbeitgeber gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheids durch den Arbeitnehmer.

Versorgungswerke – Literatur

Augstein, LKV 2011, 396-401

„Nochmals: Keine Kompetenz für Landesrechnungshöfe zur Prüfung berufsständischer Versorgungswerke“

Bezugnehmend auf einen Beitrag von Thietz-Bartram (LKV 2011, 241-249) beschäftigt sich der Autor ebenfalls mit der Frage, inwieweit den Landesrechnungshöfen eine Prüfungskompetenz hinsichtlich der berufsständischer Versorgungswerke zusteht, kommt dabei jedoch zu einem abweichenden Ergebnis. Seiner Meinung nach bestände für die Landesrechnungsrechnungshöfe diese Möglichkeit und belegt diese Ansicht anhand verschiedener Quellen.


Gäbler, EWiR 2012, 31

„Befreiung eines Syndikusanwalts von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht“

Die Autorin bespricht in ihrem Beitrag das Urteil des SG München vom 23.8.2011 (S 12 R 1574/10). In der Entscheidung kritisierte das Gericht die teils mangelnde Transparenz von den Kriterien der Deutschen Rentenversicherung für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI. Dieser Einschätzung schließt sich die Autorin in ihrem Beitrag an. Des Weiteren kritisiert sie die bisherige Praxis der Deutschen Rentenversicherung bei der – in ihren Augen teilweise ungenauen – Beurteilung, ob die anwaltliche Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall eine Befreiung erlaube.


Dankelmann, jurisPR-SozR 4/2012 Anm. 3

„Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur bei berufsgruppenspezifischer Tätigkeit“

Der Beitrag widmet sich einem Urteil des LSG Stuttgart vom 01.03.2011 (L 11 R 4872/09), in dem es um die Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI und der damit verbundenen Befreiung von der Versicherungspflicht ging. Der Autor folgt dabei der Einschätzung des Gerichts, merkt jedoch an, dass die berufsgruppenspezifische Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werden müsse, damit die Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen bleiben könne.


Horn, NJW 2012, 966-971

„Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Befreiung der Syndikusanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherung“

Der Autor widmet sich den bisher nicht höchstrichterlich entschiedenen Fragen rund um die Befreiung der Syndikusanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherung. Er bespricht die bisher ergangene Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zu dieser Frage und geht dabei auf die einzelnen Befreiungskriterien ein.


Reuter, NZS 2013, 376-380

„Rechtsfolgen fehlerhafter Anwendung von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 SGB VI“

Der Verfasser des Beitrags zeigt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 SGB VI auf und geht auf die damit verbundenen Rechtsfolgen ein. Daneben gibt er einen Überblick über die Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungswerk und dem Arbeitnehmer im Falle zu Unrecht gezahlter Beiträge wegen Wegfalls der Befreiung.


Breuer, Dissertation, ohne Verlag, Düsseldorf

„Die innerdeutsche Umsetzung des Lokalitätsprinzips bei den berufsständischen Versorgungswerken“

Der Autor untersucht das Lokalitätsprinzip insbesondere anhand der heilberuflichen/ärztlichen Versorgungseinrichtungen.


Horn/Jung, AnwBl 2013, 420-425

„BSG ordnet Befreiungsrecht von Anwälten aus der Rentenversicherung neu“

Die Autoren befassen sich mit drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (Az. B 12 R 5/10 R = SozR 4-2600 § 231 Nr 5, Az. B 12 R 8/10 R = SozR 4-2600 § 6 Nr 8 und Az. B 12 R 3/11 R = SozR 4-2600 § 6 Nr 9) und gehen auf deren Auswirkungen für die Rechtsanwaltschaft ein.


Rolfs/Marcelli, NZA 2014, 574

„Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte“

Die Autoren befassen sich in diesem Beitrag mit den Entscheidungen des BSG vom 3.4.2014 und erörtern die Konsequenzen dieser Judikatur.


Hartmann, DStR 2014, 2183

„Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten und ihre Folgen sowie die Bedeutung für Syndikussteuerberater“

Der Autor beschäftigt sich in diesem Beitrag mit den Entscheidungen des BSG vom 3.4.2014 und gibt einen Überblick über die Folgen für Syndikusanwälte und Syndikussteuerberater.


Hey, ArbRAktuell 2014, 604

„Auswirkungen der BSG-Rechtsprechung auf Unternehmensanwälte und die Angehörigen der weiteren freien Berufe“

Der Beitrag befasst sich mit der Entwicklung der Rechtslage, Fragen des Vertrauensschutzes, den finanziellen Folgen der Urteile und zeigt Handlungsmöglichkeiten auf. Darüber hinaus beschäftigt sich der Verfasser mit der Frage, ob die den Urteilen vom 3.4.2014 zugrunde liegende Argumentation auf die übrigen freien Berufe übertragbar ist.


Lingemann/Schuster, NZA 2015, 265

„Versetzung, Beförderung, Arbeitgeberwechsel – Wann ist eine neue Befreiung nach § 6 I Nr. 1 SGB VI zu beantragen?“

Die Autoren untersuchen in diesem Beitrag, wann bei Versetzungen, Beförderungen und Arbeitgeberwechseln eine neue, andere Beschäftigung vorliegt, die die Pflicht zur Beantragung einer neuen Befreiung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich zieht. Dabei behandeln sie vertieft die Rechtsprechung des BSG.


Steinmeyer, NZS 2015, 281-288

Das Befreiungsrecht für Syndikusanwälte

Der Verfasser setzt sich kritisch mit den Entscheidungen des BSG vom 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R zur künftigen Versagung eines Anspruchs auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten auseinander.

Versorgungswerke- Rechtsprechung

BVerfG, 07.07.2009, 1 BvR 1164/07, DB 2009, 2441-2442 (Leitsatz und Gründe);
DVBl 2009, 1510-1516 (red. Leitsatz und Gründe);
JZ 2010, 37-41 (Leitsatz und Gründe);
NJW 2010, 1439-1444 (Leitsatz und Gründe);
DÖV 2010, 41 (Leitsatz);
JuS 2010, 561 (Leitsatz, Kurzwiedergabe)

Das BVerfG hat entgegen seiner früheren Rechtsprechung beschlossen, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht. Aus dem besonderen Schutz der Ehe kann kein Gebot abgeleitet werden, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Diese Entscheidung wird auch Auswirkungen auf die Versorgungswerke haben.


BVerwG, 25.07.2007, 6 C 27/06, BVerwGE 129, 129 (Leitsatz und Gründe);
NJW 2008, 246 (Leitsatz und Gründe);
VersR 2008, 101-104 (Leitsatz und Gründe);
Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr 48 (Leitsatz und Gründe); DÖV 2008, 115-119 (Leitsatz und Gründe);
DVBl 2007, 1512 (Leitsatz);
GewArch 2008, 94 (Leitsatz)

Die Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks, welche die Hinterbliebenenversorgung auf Witwen und Witwer beschränkt und damit überlebende Lebenspartner ausschließt, verstößt bei typisierender Betrachtung gegenwärtig nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG sowie gegen das AGG und Art. 141 EGV. Die Satzungsregelung knüpft nicht an die sexuelle Orientierung, sondern an den Familienstand an. Eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft ist wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes in Art. 6 Abs. 1 GG und der unterschiedlichen Versorgungssituation bei Ehen und Lebenspartnerschaften zulässig, wenn auch nicht zwingend geboten.
Die Gleichbehandlung überlebender Lebenspartner mit verwitweten Ehegatten kann nicht beansprucht werden, weil § 46 Abs. 4 SGB VI für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einen entsprechenden Anspruch normiert hat. Bedenken bestehen allerdings hinsichtlich der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenversorgung.


BVerwG, 20.08.2007, 6 B 40/07

Die Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte verfolgt die legitimen Zwecke der Pflichtversorgung, der Erhaltung eines leistungsfähigen Anwaltsstandes und ermöglicht, dass die Rechtsanwälte ab einem bestimmten Lebensalter aus der aktiven Berufstätigkeit ausscheiden und der nachfolgenden Generation Platz machen.
Instrumente privater Altersvorsorge sind hingegen nicht geeignet, die Ziele dieser Pflichtversicherung zu erreichen. Sie können daher keine von der individuellen Entscheidung des Rechtsanwaltes unabhängige Versorgung bewirken, sondern die Versorgung aus dem Pflichtversicherungssystems nur ergänzen, diese aber nicht ersetzen.


OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007, 6 C 10767/07

Es ist sachgerecht und verhältnismäßig Leistungen der Hinterbliebenenversorgung in einem kapitalgedeckten Alterssicherungssystem von einer mehrjährigen Ehebestandszeit abhängig zu machen, um das von versorgungsnahen Eheschließung ausgehenden abstrakten Risikoerhöhung für die Versichertengemeinschaft zu mindern.


OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2007, 4 A 4812/03

Für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente von einem Versorgungswerk für Architekten ist die Einstellung der Architektentätigkeit zwingende Voraussetzung. Dabei verlangt das „Einstellen“ nach einem positiven Tun, welches sich nach außen manifestieren muss.


VG Karlsruhe, 26.06.2007, 5 K 2394/05

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Arzt, der das 45. Lebensjahr vollendet hatte, grundsätzlich nicht als Neumitglied einer Versorgungsanstalt aufgenommen wird. Die Altersgrenze dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder der Versorgungsanstalt, für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft. Die Ungleichbehandlung gegenüber EU-Ausländern, die erstmals im Alter von 45 Jahren oder älter eine berufliche Tätigkeit als Arzt in Deutschland aufnehmen und trotzdem die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erlangen, ist durch eine Art Versorgungsausgleich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies begründet auch keinen Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV, da dieses nicht vor sog. Inländerdiskriminierung schützt.


VG Schleswig-Holstein, 27.04.2007, 7 A 8/07

Auch nur geringfügig beschäftigte Rechtsanwälte, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, können zu Versorgungsbeiträgen herangezogen werden. Das Versorgungswerk ist nicht verpflichtet, eine Ausnahme von der Beitragspflicht für solche Rechtsanwälte vorzusehen. Innerhalb des Satzungsspielraumes kann dem Solidargedanken Vorrang vor etwaigen Durchbrechungen des Prinzips der Pflichtmitgliedschaft eingeräumt werden.


VG Freiburg (Breisgau), 22.02.2007, 4 K 419/05

Die in § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS (RAVersorG BW) normierte Pflicht, den Antrag auf Beitragsrückerstattung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu stellen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelung der Beitragsrückerstattung ist eine besondere Billigkeitsregelung, für die dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Als rechtliche Grenze kommt allein das allgemeine Willkürverbot in Betracht, gegen das aufgrund des hinreichend tragfähigen sachlichen Grundes für die Fristenregelung, die der erforderlichen Feststellung und Klarheit des Vermögensbestands dient, nicht verstoßen wurde.


BSG Kassel, 31.01.2008, B 13 R 64/06 R

Der Ausschluss der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ist nur dann mit dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn derjenige, der wegen Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung befreit wurde, in der berufsständischen Versorgungseinrichtung einen prinzipiell gleichwertigen Schutz erhält. Nur in dem Fall besteht eine Doppelversorgung, welche einen Ausschluss nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI rechtfertigt. Daher ist § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI insoweit verfassungskonform auszulegen, als das die Vormerkung von Kindererziehungszeiten solange nicht ausgeschlossen ist, bis die berufsständischen Versorgung die Zeiten der Kindererziehung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt.


LSG Hamburg, 27.05.2008, L 3 RA 5/04

Bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist, kann als Anknüpfungspunkt grundsätzlich nur dessen Tätigkeit als versicherungspflichtig angestellter Jurist dienen. Denn freiberufliche Rechtsanwälte gehören nicht zu den nach § 2 SGB VI versicherungspflichtigen selbständig tätigen Personengruppen.


BAG Erfurt, 17.06.2008, 3 AZR 753/06

Der Zweck von § 172 Abs. 2 SGB VI liegt darin, denjenigen Arbeitgeber nicht besser zu stellen, dessen Beschäftigte in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind. Die Vorschrift soll es den Versicherten, die zunächst in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, die Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk ermöglichen, ohne dass ihnen dadurch die sonst, also nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, gegebenen Ansprüche auf Tragung eines Teils des Beitrags entgehen. Jedoch zielt § 172 Abs. 2 SGB VI nicht darauf ab, den Arbeitgeber zur Übernahme eines Beitragsanteils von Beschäftigten i.S.d. Sozialversicherungsrechts zu verpflichten, wenn diese in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind.

Des weiteren liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn § 172 Abs. 2 SGB VI nur dann eine Pflicht des Arbeitgebers anordnet, einen Teil der Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu tragen, sofern der Beschäftigte von einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk befreit ist.

Ferner ist § 231a SGB VI kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.


VerfGH München, 02.07.2008, Vf. 77-VI-07

Die in § 22 Abs. 1 und 2 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung festgelegte Beitragsbemessungsgrundlage verstößt weder gegen die in Art. 101 BV geschützte Handlungsfreiheit, noch ist darin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 118 Abs. 1 BV zu sehen.


VG Dresden, 22.07.2008, 5 K 2412/07

Auch wenn einem Mitglied in einem berufsständisches Versorgungswerk dort eine Beitragsbefreiung gewährt wurde, muss ein anderes berufsständischen Versorgungswerk nicht ebenfalls eine solche Befreiung gewähren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 GG.


VG Oldenburg, 26.09.2008, 7 A 5226/06

Mit dem Gleichheitsgrundsatz ist es nicht vereinbar, wenn die Satzung eines Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft für zugezogene Zahnärzte aus dem EU-Ausland einen Befreiungstatbestand vorhält, nicht jedoch für zugezogene Zahnärzte aus anderen Bundesländern.


VG Trier, 29.04.2009, 5 K 806/08.TR

Da eine ärztlichen Versorgungseinrichtung keine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung ist, findet § 236a SGB VI, wonach die Altersrente bei Schwerbehinderten auf einen früheren Zeitpunkt vorgezogen werden kann, keine Anwendung.

Ebenso entsteht für die Versorgungseinrichtung aus dem Gleichbehandlungsgebot oder dem Antidiskriminierungsgesetz keine Pflicht, eine entsprechende Regelung in die Satzung einzuführen.


OVG Lüneburg, 21.10.2009, 8 LC 13/09

§ 15 Abs. 2 ABH, welcher für Berechnung der Rentenanwartschaft auf die Rechtsgrundlagen, die bis zum 31.12.2006 galten, verweist, verstößt gegen § 26 Abs. 1 HKG. Danach muss die Satzung im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt gemacht werden. Für die in der Vergangenheit geltenden Rechtsgrundlagen wurde dies jedoch nicht erfüllt.

Eine geschlechtsneutrale Differenzierung nach dem Familienstand ist, anders als eine Differenzierung zwischen Männern und Frauen, bei der Rentenberechnung mit höherrangigen Recht vereinbar. Jedenfalls ist es durch höherrangiges Recht nicht, wie in § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH vorgesehen, geboten, die Rentenanwartschaft lediger Mitglieder auf das Leistungsniveau von verheirateten Mitgliedern zu senken.


VGH Mannheim, 19.11.2009, 9 S 2931/08

Nach § 6 Nr. 2 RAVwS analog kann auch ein Beamter auf Zeit, der den Beruf des Rechtsanwalts nur als Nebentätigkeit ausübt, von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg befreit werden.

Erfolgt keine Befreiung, so wird der Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS (RAVersorgSa BW) pauschal auf 3/10 des Regelpflichtbeitrages festgesetzt. Andernfalls käme es für das Mitglied zu einer zwangsweisen Überversorgung.


LSG München, 17.12.2009, L 6 R 329/08

Ist jemand nicht mehr Mitglied der Steuerberaterkammer und damit auch kein Zwangsmitglieder einer Versorgungseinrichtung, gibt es keine rechtlichen Bedenken gegen die Aufhebung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger.


LSG München, 21.04.2010, L 19 R 355/06

Die Übertragung von Nachversicherungsbeiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk ist gem. § 124 Abs. 6b AVG nur innerhalb eines Jahres nach dem nach dem Ausscheiden auf Antrag des Versicherten möglich. Versäumt der Versicherte den Antrag in diesem Zeitraum zu stellen, kann er eine Übertragung danach nicht mehr verlangen.


BFH München, 20.05.2010, VI B 111/09

Zahlungen eines Arbeitgebers an Versorgungswerk sind ein besteuerbarer Arbeitslohn und nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c EStG nicht steuerfrei. Diese wären nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. Ist der Arbeitnehmer hingegen kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, besteht keine Steuerfreiheit.


LSG Celle, 16.06.2010, L 2 R 344/07

Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn ein Antragspflichtversicherter, der sich erst nach dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungswerk in einer gesetzlichen Rentenversicherung versichern ließ, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI Befreiung von der Antragspflichtversicherung verlangt, obwohl keine wesentliche Änderung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sind.


OVG Münster, 22.06.2010, 17 A 1997/08

Bei der Beitragsbemessung sind gem. § 30 Abs. 2 SVR auch Einkünfte aus nichtanwaltlicher Tätigkeit oder Beschäftigung zu berücksichtigen, wozu auch Einnahmen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zählen.


SG Düsseldorf, 28.06.2010, S 52 R 230/09

Der in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Gesetzesvorbehalt als auch die spezialgesetzlichen Vorschrift des § 31 SGB I verbieten es, an die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI weitere unbeschriebene Tatbestandsmerkmale wie Ausübung einer überwiegend rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsanwendenden, rechtsvermittelnden sowie weisungsfreien Tätigkeit zu verlangen.


VG Koblenz, 05.07.2010, 3 K 1055/09.KO

Eine Beitragssatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie außer für die Berufsanfänger für keine weitere Gruppe von Rechtsanwälten, die nur den Mindestbeitrag entrichtet, eine Abweichung von der Mindestbeitragsregelung vorsieht. Denn insoweit fehlt es anderen Gruppen an dem zahlenmäßigen Gewicht. Für diese Gruppen genügt eine Härteregelung in der Satzung in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB IV.


BFH, 18.08.2010, X B 50/09

Kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die an die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge hälftig vom Steuerpflichtigen und ebenfalls hälftig von dessen Arbeitgeber gezahlt wurden und die der Versorgungseinrichtung zufließende Zahlung in Höhe von 50 % besteuert wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung verstirbt. Denn insoweit erfolgt die Besteuerung auf Grund einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung.


LSG Stuttgart, 08.10.2010, L 4 KR 5196/08

Die Befreiung von der Versicherungspflicht, die einem Arzt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erteilt worden ist, gilt nicht personen-, sondern beschäftigungs- oder tätigkeitsbezogen. Aus diesem Grund gilt die Befreiung von der Versicherungspflicht in Bezug auf eine ärztliche Tätigkeit nicht für eine Tätigkeit als so genannter Fachreferent bei einem Pharmaunternehmen (vgl. bereits Urteil des Senats vom 23.1.2009 – L 4 R 738/06).


VG Dresden, 21.10.2010, 5 K 348/05

Auch wenn ein zum Anfangsbestand gehörender Steuerberater von der Mitgliedschaft zum Sächsischen Steuerberaterversorgungswerk befreit wurde, ergibt sich daraus keine Anspruch, dass dieser später auch von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer befreit wird, zu desses Anfangsbestand er nicht gehörte. Zudem äußert sich das VG zur Fristenregelungen hinsichtlich Übergangsbestimmung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen.


VG Potsdam, 22.02.2011, 3 K 2928/05

Zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwälten in einem Versorgungswerk.

Die Zwangsmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung ist grundsätzlich nicht schon deshalb verfassungsrechtlich unzulässig, weil ein Rechtsanwalt sich bereits für eine anderweitige Altersvorsorge entschieden hat. Um unbillige Härten bei Mitgliedern, die bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes anderweitig versorgt waren, zu vermeiden, genügen häufig bereits Beitragsermäßigungen und Härtefallregelungen.


OVG Lüneburg, 13.01.2011, 8 PA 241/10 (MedR 2011, 241)

Damit einem Arzt gem. § 15 Abs. 10 Satz 1 Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen der sog. Ledigenzuschlag zur Altersrente gewährt wird, ist es erforderlich, dass der Versorgungsberechtigte spätestens bei Beginn der Altersrente eine verbindliche Erklärung vorlegt, wonach keine sonstigen über ihn rentenbezugsberechtigten Personen existieren.


VG Stuttgart, 13.01.2011, 4 K 4563/09 (DÖV 2011, 821 L)

Zulässig wäre es, wenn ein Steuerberater mit höherem Alter wegen dessen erhöhten versicherungstechnischen Risikos von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen würde.
Mit höherrangigen Recht ist es allerdings nicht vereinbar, wenn als Grund für den Ausschluss eines Steuerberaters von der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk der Umstand angeführt wird, dass dieser bereits früher als Steuerberater tätig war, jedoch kein Mitglied in dem Versorgungswerk war.


VG Berlin, 14.01.2011, 9 K 73.09

Die vom BVerfG hinsichtlich des Schutzes von Rentenanwartschaften entwickelten Grundsätze sind entsprechend auf die Altersrentenansprüche eines Mitglieds des Versorgungswerks anwendbar. Greift der Satzungsgeber unter Beachtung dieser Grundsätze in die Rentenanwartschaften der Mitglieder ein, um die wirtschaftliche Existenz des Versorgungswerkes zu sichern, ist ein solcher Eingriff gerechtfertigt.


OVG Saarlouis, 19.01.2011, 3 A 414/09 (NJW-RR 2011, 928)

Mit Art. 14 Abs. 1 GG ist es nicht mehr vereinbar, wenn der Zahlbetrag der bereits entstandenen Versorgungsansprüche unter Verzicht auf jegliche Übergangsregelung um mehr als 9% gekürzt wird.


LSG Stuttgart, 01.03.2011, L 11 R 4872/09

Eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit iSd § 6 Abs. 1 SGB VI ist bei Ärzten, Tierärzten und Apothekern, die bei Pharmaunternehmen beschäftigt sind, weder die Tätigkeit als Pharmaberater iSd § 75 AMG noch die als Gebietsleiter.


OVG Münster, 02.03.2011, 17 B 1505/10 (NJW-RR 2011, 1279-1280)

Nach § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen sind die Mitglieder des Versorgungswerkes unter Zugrundelegung ihres Einkommens verpflichtet Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen. Als Einkommen zählen auch Einkünfte aus der Tätigkeit als Vorstand einer Rechtsanwaltsaktiengesellschaft.


BSG, 10.03.2011, B 3 KS 2/10 R (Die Beiträge Beilage 2011, 212-218)

Sofern Publizisten Mitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk sind, weil sie sich künstlerisch oder publizistisch betätigen, sind sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG in entsprechender Anwendung von § 4 Nr. 1 KSVG befreit.


VG Koblenz, 21.03.2011, 3 K 474/10.KO

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob Säumniszuschlägen, die auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 RVG i. V. m. § 26 Abs. 5 und 6 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern festgesetzt wurde, rechtmäßig sind.


VG Bremen, 25.03.2011, 2 K 621/09

Absolviert das erwachsene Kind eines Arztes ein freiwilliges soziales Jahr, so hat der Arzt während dieses Jahres keinen Anspruch auf Kinderzuschuss zur Versorgungsrente.


VerfGH Weimar, 30.03.2011, 14/07

Zur verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.


OVG Münster, 12.04.2011, 17 B 372/11 (DStR 2011, 1539-1540)

Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass bei der Bemessung der Beiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk auch Einnahmen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft als „Arbeitseinkommen“ im Sinne des Satzungsrechts des Rechtsanwaltsversorgungswerkes NRW qualifiziert werden.


SG München, 15.04.2011, S 27 R 1644/10

Zur berufsspezifischen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.


LSG Stuttgart, 19.04.2011, L 9 R 1371/09, NZS 2011, 948

Die Jahresfrist zur Begründung einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einen Antrag auf Durchführung der Nachversicherung bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung beginnt spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der Beschäftigte nach seinem unversorgten Ausscheiden im Zeitraum von zwei Jahren keine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen wird.


VG Berlin, 19.04.2011, 12 K 171.10

Verfassungsrechtlich zulässig ist es, wenn eine Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte bei der Beitragsbemessung den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres zugrunde legt. Ein Härtefall nach § 33 Abs. 8 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte ist nur dann gegeben, wenn die Durchsetzung des Beitragsanspruchs eine Existenzgefährdung des Mitgliedes mit sich bringen würde.


SG München, 28.04.2011, S 30 R 1451/10 (AnwBl 2011, 780-783)

Ein Syndikusanwalt in der Position als Schadenssachbearbeiter bei einer Rechtsschutzversicherung übt in der Regel eine berufsspezifische Tätigkeit iSd § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI aus.


OVG Lüneburg, 06.05.2011, 8 LA 248/10, DVBl 2011, 852

Für die Frage, ob eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Steuerberaterversorgung Niedersachsen notwendig ist, ist auf den Zeitpunkt des voraussichtlichen Beginns der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme abzustellen.


VG Köln, 21.06.2011, 7 K 1562/10

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 – 5 SVP NRW trifft eine abschließende Regelung hinsichtlich der Befreiungstatbestände von der Beitragspflicht. Eine analoge Anwendung auf den Fall, dass eine Altersvorsorge bei privaten Versicherungsunternehmen existiert, ist nicht möglich.


VG Köln, 30.06.2011, 7 K 1103/11

Die bloße Nicht-Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes genügt nicht für die Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung.


LSG Stuttgart, 11.07.2011, L 11 R 2569/10

Zu den Pflichtbeitragszeiten in einem Versorgungswerk der Rechtsanwälte und deren Berücksichtigungsfähigkeit als Beitragszeiten iSd gesetzlichen Rentenversicherung.


OVG Lüneburg, 21.07.2011, 8 LA 123/11

Kommt ein Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks mit der Beitragszahlung in Rückstand, so können ihr die Versorgungsleistungen, hier nach § 17 Satzung ABH, vollständig gekürzt werden.


OVG Magdeburg, 25.07.2011, 2 L 247/09 (DStR 2011, 2428)

Ein berufsständisches Versorgungswerk für Rechtsanwälte bewegt sich auch dann noch innerhalb seines pflichtgemäßen Ermessens, wenn es keine gesonderten Befreiungsmöglichkeiten für Berufsanfänger vorsieht.


VG Köln, 01.08.2011, 7 K 5664/10

Eine Herabsetzung des einkommensabhängigen Regelpflichtbeitrages kann dann nicht begehrt werden, wenn die Möglichkeit nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR NRW ungenutzt blieb, im laufenden Kalenderjahr eine Beitragsanpassung aufgrund erheblich gesunkenen Arbeitseinkommens zu erreichen.


SG München, 23.08.2011, S 12 R 1574/10 (EWiR 2012, 31)

Zur Frage der berufsspezifischen Tätigkeit einer Syndikusanwältin bei nicht anwaltlichem Arbeitgeber iSd § 6 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV.


LSG Berlin, 26.08.2011, L 3 R 142/09

Die Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung kann sich einerseits aus einem formellen Gesetz ergeben oder andererseits aus einer Verpflichtung, die sich auf einer in einem solchen Gesetz enthaltenen Ermächtigung gründet.


SG Duisburg, 19.09.2011, S 31 KR 526/10

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.


VG Köln, 27.09.2011, 7 K 4880/10

Zum Begriff des Berufseinkünfte iSd § 8 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein.


OVG Münster, 28.09.2011, 17 A 1258/10 (GesR 2011, 701-702)

Einkommen eines freiberuflich Tätigen, welches dieser durch die Fortführung seiner Arztpraxis während eines Insolvenzverfahrens erlangt, ist nicht von sich aus unpfändbar, wenn es der Sicherung seines Unterhaltes oder der Zahlung der Beiträge zur Ärzteversorgung dient. Die Entscheidung über diese Frage ist grundsätzlich dem zuständigen Gericht vorbehalten.


SG München, 30.09.2011, S 12 R 370/11 (DStR 2012, 197-198)

Zur Frage, ob ein Syndikusanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit wird.


OVG Lüneburg, 12.10.2011, 8 PA 125/11 (NordÖR 2012, 53)

Aus § 20 Abs. 1 der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen lässt sich nicht entnehmen, dass ein Anspruch auf Rentenabfindung bereits vor dem Erreichen des Renteneintrittsalters entstehen kann.


OVG Lüneburg, 13.10.2011, 8 ME 173/11

Eine Satzungsregelung (hier: § 24 Abs. 6 Satz 2 Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte), die einen Mindestbeitrag auch bei unzureichendem Berufseinkommens vorsieht, ist grundsätzlich mit höherrangigen Recht vereinbar. Ein Beitragsanspruch ist dann allerdings nicht mehr durchsetzbar, wenn damit eine Existenzgefährdung des Mitgliedes verbunden wäre.


OVG Koblenz, 26.10.2011, 6 A 10509/11

Der Beitrag von den Mitgliedern des Versorgungswerkes ist gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 RAVG durch Bescheid festzusetzen. Bleibt das Mitglied seiner Beitragspflicht säumig, so kann das Rechtsanwaltsversorgungswerk nur dann Säumniszuschläge verlangen, wenn das Mitglied trotz vorläufig bzw. endgültig festgesetzten Beitrags in Rückstand gekommen ist.


LSG Darmstadt, 17.11.2011, L 8 KR 77/11 B ER

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, die gegenüber einem Apotheker ausgesprochen wurde, bleibt bestehen, wenn der Befreite nach dem Wechsel in ein Pharmaunternehmen eine „pharmazeutische Tätigkeit“ iSd § 2 Abs. 3 BApO nachweisen kann. In dem Fall bleibt er Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk.


OVG Bremen, 29.11.2011, OVG 1 A 100/07

Als gestaltende Willenserklärung führt die öffentlich-rechtliche Verzichtserklärung unmittelbar zum Verlust des betroffenen materiellen Rechts. Zur Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung entstehen kann, wenn eine Satzungsregelung eines ärztlichen Versorgungswerks, eine Verzichtsmöglichkeit auf die Witwerrente vorsieht.


OVG Koblenz, 14.12.2011, 6 C 11098/11

Rentenanwartschaften im Rahmen berufsständischer Versorgungswerke, die vom Eigentumsschutz umfasst sind, können beim Vorliegen bestimmter Gemeinwohlbelange eingeschränkt werden. Die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters ist daher zulässig, wenn die finanzielle Stabilität des Versorgungswerkes gesichert werden muss.


OVG Münster, 14.12.2011, 17 A 395/10

Wenn ein Anwalt wegen einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, vollzeitig zu arbeiten, und kommt durch seine anwaltliche Tätigkeit aber auf Einkünfte nah an die Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente heran, so erzielt er dadurch mehr als nur unwesentliche Einkünfte iSd § 18 Abs. 2 RAVersorgSa NW.


VG Münster, 31.01.2012, 3 L 635/11

Die Heranziehung zu den Versorgungswerkbeiträgen stellt nur dann eine unbillige Härte dar, wenn die Zahlungspflicht für den Betroffenen zu Nachteilen führt, die über die eigentliche Beitragszahlung hinausgehen und diese nicht bzw. nur schwer wiedergutzumachen sind. Ein solcher Nachteil wäre im Falle der Existenzvernichtung oder der Insolvenz anzunehmen, nicht jedoch in dem Umstand, alleinerziehende Mutter zu sein.


VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 15.02.2012 – 14 A 20.08

Zur Frage, ob der gesetzliche Ausschlusses der Errichtung eines Versorgungswerks mit der Landesverfassung vereinbar ist.


LSG Halle, 16.02.2012, L 1 R 137/09

Zur Anwendung des § 229a SGB VI und der damit verbundenen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.


SG Frankfurt, 28.02.2012, S 31 R 434/11

Zu den Anforderungen der Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen Juristen, der in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist.


VG Halle, 23.03.2012, 1 A 186/10

Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn es keine Regelung bereithält, wonach ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig auch Pflichtmitglied bei der DRV ist (sog. Doppelversicherung), bereits kraft Gesetzes von Versicherungspflicht befreit wird. Es genügt vielmehr, dass das Mitglied einen Befreiungsanspruch geltend machen kann.


SG München, 29.03.2012, S 31 R 488/11

Ein Jurist übt dann eine berufsspezifischen Tätigkeit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aus, wenn dieser sowohl einer rechtsberatenden als auch rechtsentscheidenden, rechtsgestaltenden und rechtsvermittelnden Tätigkeit nachgeht. Eine Schadensjuristin, die internationale Größtschäden bearbeitet, deren rechtliche Fragestellungen analysiert und Lösungsmöglichkeiten entwickelt, sowie eigenständig sowohl mit Versicherungsnehmern als auch mit anderen Rückversicherern, die den gleichen Schadensfall versichert haben, verhandelt und eine Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB besitzt, erfüllt diese Kriterien.


SG Münster, 05.04.2012, S 14 R 175/11 & S 14 R 923/10

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen in der Versicherungsbranche tätigen Juristen.


VG Köln, 08.05.2012, 7 K 2535/11

Die Zahlung einer unbefristet gewährten Berufsunfähigkeitsrente kann nicht bereits deswegen eingestellt werden, weil das Mitglied des Versorgungswerkes gegen eine Mitwirkungspflicht verstoßen hat, die in der Satzung oder einer bestandskräftigen Nebenbestimmung des Rentenbescheides vorgesehenen ist. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen.


VG Hannover, 16.05.2012, 5 A 5322/11

In der rückwirkenden Einführung des § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH (unechte Rückwirkung) ist kein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen. Insbesondere liegt in der Regelung kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, weil sie in Folge der europarechtlich geforderten Unisextarife zu einer „fiktive“ Eheschließung führt.


VG Köln, 04.06.2012, 7 K 6734/11

Hat das Pflichtmitglied eines Versorgungswerkes nicht sein tatsächliches Einkommen nachgewiesen, steht einer Festsetzung des Beitrags für das Versorgungswerk in Höhe des Regelpflichtbeitrages nichts entgegen. Insbesondere ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass für das Folgejahr eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung erfolgte.


SG München, 21.06.2012, S 30 R 1951/11

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für eine Juristin in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.


VG München, 28.06.2012, M 12 K 11.5235

Zum Ausschluss aus einem berufsständigen Versorgungswerk wegen erheblichen Beitragsrückstands.


OVG Münster, 04.07.2012, 17 A 976/12

Der Nachweis der dauernde Berufsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN muss kein abschließender Beweis sein, der keiner weitere Nachprüfung bedarf. Vielmehr genügt ein fachärztliches Attest oder Gutachten, sofern sie hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die dauernde Berufsunfähigkeit enthalten.


OVG Lüneburg, 24.07.2012, 8 LA 75/11

Der satzungsmäßige Ausschluss aus einem berufsständischen Versorgungswerkes ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie für den Fall der Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk die freiwillige Mitgliedschaft ausschließt. Insoweit bewegt sich der Satzungsgeber in seinem Gestaltungsspielraum und orientiert sich dabei stickt am sog. Lokalitätsprinzip.


OVG Lüneburg, 30.07.2012 8 LA 149/11

Wird ein Pflichtmitglied eines Versorgungswerkes von seiner Beitragspflicht befreit, so hängt auch der Bestand der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft ab. Sofern die Pflichtmitgliedschaft entfällt, erlischt damit auch die Befreiung. Weiterhin hat das betroffene Mitglied bei einem Wechsel zwischen den Versorgungswerken eine Minderung der Versorgungsleistungen hinzunehmen, da dies den gerade landesrechtlich geordneten und von autonomen Versorgungsträgern geregelten Versorgungssystemen immanent ist. Die Verfassung gebietet es dagegen nicht, dass ein Mitglied die Möglichkeit hat, an der günstigsten Versorgungsleistung entgegen dem satzungsrechtlich vorgeschriebenen Wechsel in ein anderes Versorgungswerk festhalten zu können.


OVG Lüneburg, 30.07.2012, 8 LA 149/11 (NdsRpfl 2012, 321-324)

Durch das Erlöschen der Pflichtmitgliedschaft erlischt ebenfalls die auf satzungsrechtlicher Grundlage erteilte Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn die landesrechtlich geregelten Versorgungssystemen der Ärzteschaft im Fall des Wechsels zwischen in verschiedenen Bundesländern ansässigen berufsständischen Versorgungswerken eine Minderungen der Höhe der bei Erreichen des Renteneintrittsalters zu erwartenden Versorgungsleistungen vorsieht. Ein Wahlrecht im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten, steht dem Mitglied nicht zu.


OVG Berlin, 07.08.2012, OVG 12 B 15.11

Mit höherrangigem Recht ist es vereinbar, wenn das Versorgungswerk einer Zahnärztekammer zur finanziellen Konsolidierung im Wege der Satzungsänderung die Herabsenkung der monatlichen Anwartschaften auf Altersrente beschließt.


OVG Berlin, 07.08.2012, OVG 12 B 28.11

Zur Absenkung der durch Pflichtbeiträge erworbenen monatlichen Anwartschaften auf Altersrente (siehe auch OVG Berlin, 07.08.2012, OVG 12 B 15.11). Die Kammer ist zur Erreichung der Konsolidierung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gezwungen, statt der Absenkung Anwartschaftskürzung und Beitragserhöhung oder eine Umstellung des bisherigen Versorgungssystems zu wählen.


LSG Essen, 03.09.2012, L 8 R 405/12 B ER

Wechselt die von der Versicherungspflicht befreite Person die Beschäftigung, für die sie von der Versicherungspflicht befreit ist, hin zu einer Beschäftigung, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, so wird die Person nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Eine Aufhebung des Befreiungsbescheides ist nicht erforderlich.


OVG Münster, 12.09.2012, 17 A 2542/09

Für den Wegfall von Zusatzleistungen der Altersrente wie dem Kinderzuschuss, der einen Eingriff in die Rentenanwartschaft darstellt, gelten keine anderen Anforderungen als in die Altersrente selbst und damit das Stammrecht. Dies ergibt sich aus dem funktionalen Zusammenhang zwischen Stammrecht und Zusatzleistung. Eine Satzungsänderung, wodurch die Höhe der Rentenanwartschaft berührt wird, stellt dann keinen verfassungsrechtlichen Verstoß dar, wenn sie an einen Umstand anknüpft, der für die Finanzsituation der Versorgungskasse kausal ist. Ein Kinderzuschuss, der als freiwillige Zusatzleistung gewährt wurde, ist kein unmittelbares Äquivalent erbrachter eigener Beitragsleistungen.


SG Regensburg, 02.10.2012, S 10 R 4089/12

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen Juristen in der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.


BVerwG, 16.10.2012, 8 B 34/12

Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und das berufsständische Versorgungsrecht sind zwei selbstständige nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Deshalb sind berufsständische Versorgungswerke nicht verpflichtet, ihren Leistungskatalog in allen Punkten an den der gesetzlichen Rentenversicherung anzugleichen.


SG Köln, 22.11.2012, S 25 R 1371/11

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen Juristen, der als Syndikus im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig wird (keine Befreiung).


VG Hannover, 28.11.2012, 5 A 3356/11

Stirbt das Mitglied des Versorgungswerks durch einen Unfalltod (hier: Ertrinken in der Badewanne) und liegt damit ein Ausnahmefall nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ABH vor, hat der Ehepartner auch dann einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehebestandszeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ABH nicht eingehalten wurde. Dem steht mangels normativer Grundlage auch nicht der Umstand entgegen, dass der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 3,43 Promille besaß.


SG Düsseldorf, 06.12.2012, S 27 R 24/12 (rv 2013, 59-60)

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen Juristen, der als Syndikus im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig wird (keine Befreiung).


LSG Stuttgart, 23.01.2013, L 5 R 4971/10

Ein Arzt, der in einem Unternehmen, das medizinische Informationssysteme für das Gesundheitswesen, insbesondere Software zur administrativen und medizinischen Datenerfassung und -auswertung für Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken bereitstellt, im Entwicklungsbereich als auch in der Kundenberatung unter Anwendung seines medizinischen Fachwissens tätig ist, übt keine für die Berufsgruppe der Ärzte spezifische Tätigkeit aus. Daher kommt keine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB 6 in Betracht. (anhängig BSG, Az: B 12 R 10/13 R)


LSG Stuttgart, 23.01.2013, L 2 R 2671/12 (DB 2013, 1121-1122)

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen Juristen, der als Syndikus im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig wird (keine Befreiung). (anhängig BSG, Az: B 12 R 3/13 R)


LSG Stuttgart, 19.02.2013, L 11 R 2182/11 (NZS 2013, 462-464)

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen Juristen, der als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter in einer Reiseversicherung tätig ist. Solange die Beschäftigung bei dem nichtanwaltlichen Arbeitgeber keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO, die Rücknahme der Zulassung oder ihren Widerruf nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 BRAO rechtfertigt, hat der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Befreiung. (anhängig BSG, Az: B 12 R 9/13 R)


BayVGH, 27.02.2013, 21 N 10.2960 / 21 N 10.2966

Die schrittweise Erhöhung der Regelaltersgrenze für das Altersruhegeld auf 67 Jahre findet in Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 VersoG eine hinreichende Rechtsgrundlage und verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.


VG Schleswig, 08.03.2013, 7 A 122/11

Bei der Veranlagung zur Versorgungsabgabe ist ein Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung/Investition zu berücksichtigen.


VG Freiburg (Breisgau), 13.03.2013, 1 K 454/11

Die Regelung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, wonach Patentanwälte bei der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, verstößt weder gegen höherrangiges Recht, insbesondere stellt sie keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, noch verstößt sie gegen europäisches Recht.


VG München, 14.03.2013, M 12 K 13.124

Ein Arzt, der sich als Rechtsanwalt niederlässt und sich auf das Gebiet des Medizinrechts spezialisiert, übt keine ärztliche Tätigkeit aus und ist daher kein Pflichtmitglied bei der Bayerischen Ärzteversorgung.


BayLSG, 20.03.2013, L 1 LW 13/11

Gegen die Fiktion, dass eine Ehegattin eines landwirtschaftlichen Unternehmers selbst als Landwirtin gilt und damit selbst Pflichtmitglied der Landwirtschaftskammer ist, sprechen keine durchschlagenden Bedenken. Eine dadurch entstehende „Doppelversicherung“ in der Alterssicherung der Landwirte und in einem berufsständischen Versorgungswerk führt weder zu einem analogen Befreiungsgrund im Sinne des § 3 ALG noch stellt es einen ungerechtfertigte Ungleichbehandlung iSd Art. 3 Abs. 1 GG dar.


VG Köln, 16.04.2013, 7 K 5237/11

Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer.


VG Berlin, 18.04.2013, 12 K 818.11

Die eintrittsaltersabhängigen Multiplikatoren in § 19 Abs. 6 RAVersorgSa BE führen zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, welcher durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann.


OVG Münster, 18.04.2013, 17 A 2611/10

Zum Nachversicherungsanspruch eines Oberstabsapothekers als ehemaliger Zeitsoldaten gegenüber dem Versorgungswerk der Apothekerkammer und zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk.


LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2013, L 1 KR 204/10

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen sind für Beschäftigungen, die nicht zu den Tätigkeiten gehören, auf die die Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB 6 bzw. nach § 231 Abs. 1 S. 1 SGB 6 beschränkt ist, nach den Vorschriften des SGB 6 kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Ein Arbeitgeberwechsel schließt den Bestandsschutz des § 231 Abs. 1 S. 1 SGB 6 aus, da dieser sich auf die konkrete Erwerbstätigkeit bezieht.


Sächsisches OVG, 04.04.2013, 4 D 17/13

Die Erfolgschancen einer Klage auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erscheinen offen, wenn der Kläger geltend macht, dass es einen Verstoß gegen Art. 14 GG darstellen könnte, wenn bei einem Wechsel zu einer anderen Rechtsanwaltskammer die aufgrund langjähriger Einzahlungen in das berufsständische Versorgungswerk erworbenen Anwartschaften auf eine Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung des Versorgungswerkes für die Zukunft ersatzlos entfielen (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.09.2005, Az. 6 C 3/05).


VG Köln, 19.04.2013, 7 K 6491/12

Bei einem Streit um die Begrenzung freiwilliger Beiträge in ein Versorgungswerk kann der Kläger das vom Versorgungswerk behauptete offene Deckungsplanverfahren als Grund für die Begrenzung der Beiträge nicht ohne nähere Begründung bestreiten, sondern er muss konkrete Hinweise erbringen, dass vom Versorgungswerk tatsächlich ein anderes Finanzierungsverfahren angewendet wird.


LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013, L 18 R 1038/11; 07.05.2013, L 18 R 170/12; 11.06.2013, L 18 R 843/11

Für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht genügt nicht bereits, dass die ausgeübte Tätigkeit die wesentlichen Elemente rechtsanwaltlicher Tätigkeit nach der sogenannten Vierkriterientheorie aufweist. Der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 6 ist eng auszulegen. Auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die damit verbundene Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer reichen allein für eine Befreiung noch nicht aus. Falls die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, welche zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht notwendig ist, versagt wird, ist es ausgeschlossen, diese durch die (scheinbare) Aufnahme einer (nebenberuflichen) selbstständigen Anwaltstätigkeit zu erreichen. Die Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die damit verbundene Kammermitgliedschaft muss so verstanden werden, dass eine Tätigkeit ausgeübt werden muss, die zwingend die Rechtsanwaltszulassung und damit auch zwingend die Kammermitgliedschaft nach sich zieht. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, des BVerfG und des EuGH, dass die Beschäftigung eines (wegen einer anderen Betätigung) zugelassenen Anwalts bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber keine anwaltliche Tätigkeit darstellt.


Niedersächsisches FG, 29.05.2013, 3 K 12050/12

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist keine berufsständische Versorgungseinrichtung.


OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2013, OVG 12 B 41.11

Auch für Eingriffe in Rentenanwartschaften aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gilt, dass sie zur Gewährleistung von Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems dann verfassungsrechtlich zulässig sind, wenn sie an einen für die finanzielle Situation ursächlichen Umstand anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3588/08; NJW 2011, 2035). Auch für den Träger einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gilt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn er bei Eingriffen in Rentenanwartschaften die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente berücksichtigt und nicht in ein bereits erworbenes Vollrecht eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.02.2007, Az. 1 BvL 10/00; NJW 2007, 1577).


SG München, 08.08.2013, S 30 R 2848/11

Der Tätigkeitszweig Medical Advisor bei einem nicht ärztlichen Arbeitgeber, der sich mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Tierversuchen mit Medikamenten befasst, kann im Hinblick auf die Arbeit am lebenden Wesen, auf die Verantwortung für die späteren Nutzer der Medikamente und auf die notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Interpretation von Krankheits- und Heilungsverläufen nur Wissenschaftlern mit humanmedizinischer oder tiermedizinischer Qualifikation anvertraut werden. Diese können als Mitglieder der Ärzteversorgung die Befreiung von der Rentenversicherung beantragen. Dabei dürfen Humanmediziner nicht mit dem Hinweis auf ihre Ersetzbarkeit durch Tiermediziner und Tiermediziner nicht mit dem Hinweis auf ihre Ersetzbarkeit durch Humanmediziner von der Befreiung ausgeschlossen werden.


SG Würzburg, 20.08.2013, S 4 R 1318/11

Die Tätigkeit eines zugelassenen Anwalts als Kanzleimanager einer Rechtsanwalts-GmbH kann als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gelten, wenn sie, neben organisatorischen oder teilweise betriebswirtschaftlich steuernden Aufgaben, die vier Kriterien Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsanwendung und Rechtsvermittlung erfüllt.


SG Berlin, 22.08.2013, S 72 KR 2302/12

Für Künstler, die neben der künstlerischen eine weitere selbständige Tätigkeit ausüben, wegen der sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und in der sie nicht nach dem SGB 6 rentenversicherungspflichtig sind, gilt die Versicherungsfreiheit entsprechend § 4 Nr. 1 KSVG.


VG Freiburg (Breisgau), 25.09.2013, 1 K 2186/11

Zur Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg und der Abgabenordnung bei der Festsetzung eines Säumniszuschlages durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung.


VG Sigmaringen, 16.10.2013, 1 K 4293/12

Ein Rechtsanwalt, gegen den ein Insolvenzverfahren läuft, und der Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung zahlt, kann nicht die zusätzliche Freistellung der Beiträge zur Rechtsanwaltsversorgung aus § 36 Abs. 1 InsO, § 850e Nr.1 ZPO begehren, wenn er die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung kündigen kann.


BFH, 23.10.2013, X R 11/12; 23.10.2013, X R 21/12

Zur Besteuerung von Rentenabfindungen bzw. Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ausgezahlt werden.


VG Regensburg, 21.11.2013, RO 5 K 12.1283, RO 5 K 12.1287

Aus dem Recht eines Versorgungswerkes zur Beitragserhebung folgt zugleich auch die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts in Bezug auf die Mitgliedschaft, wenn Mitgliedschaft und Beitragspflicht in einem gesetzlich festgelegten Zusammenhang stehen. Die in der Satzung festgelegte Pflichtmitgliedschaft kann nicht durch eine fehlerhafte Zusammensetzung des Verwaltungsrates in Frage gestellt werden, wenn sich die Pflichtmitgliedschaft schon aus der Landesgesetzgebung ergibt. Im Übrigen hat aus Gründen der Rechtssicherheit eine fehlerhafte Zusammensetzung des Verwaltungsrats weder die Nichtigkeit noch die Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge (vgl. VG Regensburg, 5. Kammer, Urteil v. 18.03.2010, Az. RO 5 K 08.2111). In einem Versorgungswerk für mehrere Berufsgruppen muss die Besetzung des Verwaltungsrates nicht das tatsächliche Verhältnis der Mitglieder aus den einzelnen Berufsgruppen widerspiegeln. Es reicht aus, wenn alle Berufsgruppen angemessen vertreten sind. Es ist nicht geboten, dass der Verwaltungsrat die Altersstruktur der Mitglieder des Versorgungswerks wiederspiegeln muss. Die Pflichtmitgliedschaft in einem lokalen Versorgungswerk, ohne Befreiungsmöglichkeit wegen freiwilliger Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk, ist nicht zu beanstanden (vgl. VG Regensburg, 5. Kammer, Urteil v. 18.03.2010, Az. RO 5 K 08.2111). Sie dient der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der schwächeren Versorgungswerke.


Hessisches LSG, 06.02.2014, L 1 KR 8/13

Die Tätigkeit als Medical Evaluator der Abteilung Pharmakovigilanz im Bereich Medical & Health Policy einer approbierten Tierärztin, welche Pflichtmitglied der Landestierärztekammer und dessen Versorgungswerk ist, stellt eine berufsspezifische tierärztliche Tätigkeit dar, die zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht berechtigt.


Sächsisches OVG, 13.02.2014, 4 A 293/12

Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die rückwirkende Festsetzung von Säumniszuschlägen. Das Rechtsanwaltsversorgungswerk ist infolge einer „entsprechenden“ Anwendung von § 24 SGB IV nicht zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf rückwirkend festgesetzte Beiträge berechtigt.


BSG, 19.02.2014, B 6 KA 8/13 R

Der Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums muss zugunsten der bei ihm angestellten Ärzte am Umlageverfahren der erweiterten Honorarverteilung teilnehmen, mit der in Hessen die Altersversorgung der Vertragsärzte sichergestellt wird.


Verfassungsgerichtshof Berlin, 21.03.2014, 41/12 – GesR 2014, 373-376 (Leitsatz und Gründe)

Es ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar, dass sich Heilberufekammern, die sich nach dem 22.09.1999 gegründet haben, gemäß § 35 Abs. 3 Berliner Kammergesetz nicht einer Versorgungseinrichtung mit Sitz in einem anderen Bundesland anschließen dürfen.


BSG, 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 3/14 R – Stbg 2014, 229 (Gründe); NJW 2014, 2743-2752 (red. Leitsatz und Gründe); BRAK-Mitt 2014, 130-132 (Anm. Krenzler); NZA 2014, Heft 8, VIII-IX (Anm. Dietermann); ArbR 2014, 275-277 (Bespr. Bezani/Klinkhammer); AuA 2014, 300-301 (Aufsatz Huff); BB 2014, Heft 20, I (Aufsatz Henssler); AnwBl 2014, 468-473 (Bespr. Kilian)

Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, sind nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht berechtigt. Dabei kommt es auf die sogenannte „Vier-Kriterien-Theorie“ nicht an.


OVG Hamburg, 15.04.2014, 3 Bf 50/11

§ 12 Abs. 3 Satz 2 Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg dient als Ermächtigung zur konkreten Feststellung des nach aktueller Rechtslage voraussichtlichen Rentenbeginns, wenn dieser Zeitpunkt streitig ist. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weder in formeller noch in materieller Hinsicht, gegen die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre für Mitglieder des Versorgungswerks der Ärztekammer Hamburg.


VGH Baden-Württemberg, 24.09.2014, 9 S 2333/12

Die Abschaffung des sogenannten „Ledigenzuschlags“ auf die Altersrente in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.


SG Aachen, 17.10.2014, S 21 R 907/12

Zu den Voraussetzungen der Befreiung eines Architekten von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.


OVG Lüneburg, 29.10.2014, 8 ME 120/14

Erlass des Pflichtbeitrags zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte wegen Härtefalls


VG Trier, 12.11.2014, 5 K 851/14.TR

Zur Ungleichbehandlung von niedergelassenen und angestellten Ärzten bei der Berufsunfähigkeitsrente.


Landessozialgericht Baden-Württemberg, 12.12.2014, L 4 R 1333/13

Zur abhängigen Beschäftigung eines Zahnarztes auf der Grundlage eines Vertrags „über eine zahnärztliche nicht gleichberechtigte Gemeinschaftspraxis“


SG Augsburg, 21.01.2015, S 17 R 770/14

Liegen die Voraussetzungen einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach §§ 6, 231 SGB 6 für eine nachfolgende Beschäftigung objektiv nicht vor, so ändert ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer beschränkt wirkenden Befreiung für ein früheres Arbeitsverhältnis nichts an der Rentenversicherungspflicht der Tätigkeit.


VG Düsseldorf, 16.03.2016, 20 K 1928/15

Befreiung von der Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk.


VG Köln, 07.07.2016, 1 K 5690/15

Mitgliedschaft eines Mitgliedes des Versorgungswerks der Ärztekammer Nordrhein und zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Mediziners im anwaltlichen Versorgungs-werk.

Prozessrecht

VGH München, 30.04.2004, 22 C 04.1135

Die Streitwertberechnung bei Kammerbeitragsfragen kann, wenn der Antrag des Klägers über die Entscheidung zur Sache einer spezifischen Geldleistung hinaus geht, nach § 13 I S.2 GKG auf einen Auffangstreitwert von 4.000 Euro festgelegt werden. Dies gilt nur, wenn der bisherige Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte für eine genauere Bestimmung der Streitwerthöhe bietet.


VG Magdeburg, 01.07.2004, 3 A 109/04 MD, GewArch 2005, 154 (red. Leitsatz und Gründe)

Einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung steht nicht entgegen, dass eine Kammer zwar nach ihrer Satzung durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sich aber im Prozess durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lässt. Eine Verpflichtung, diese Vertretung persönlich wahrzunehmen, besteht nicht.


OVG Münster, 24.01.2005, 4 E 1437/04,
DöV 2005, 527 (Leitsatz und Gründe),
NVwZ-RR 2006, 161 (Leitsatz und Gründe),
DVBl 2005, 860 (Leitsatz)

Steuerberater sind in Fällen von Streitigkeiten über die Heranziehung zum Kammerbeitrag vor Gericht nicht prozessbevollmächtigt.


VG Arnsberg, 18.08.2006, 13 K 2828/05

Das Urteil beleuchtet näher die Wirkung eines Beitragsbescheides einer Kammer als Verwaltungsakt und die Anwendbarkeit der für einen solchen geltenden Vorschriften. Dabei schließt der Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Rechtsmittelfristen grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen ( §§ 51, 48, 49 VwVfG ) aus.
Der Gesetzgeber (hier die Kammerversammlung) ist berechtigt aber nicht verpflichtet, aus Anlass einer verfassungsgerichtlichen Nichtigkeitserklärung eine andere Regelung zu treffen und abgeschlossene Fälle in sie einzubeziehen.


Verwaltungsgericht des Saarlandes, 12.09.2006, 3 F 38/06, ZMGR 2006, 231-240 (red. Leitsatz und Gründe), ZM 2006, Nr 19, 175 (Kurzwiedergabe), ITRB 2006, 246 (red. Leitsatz), rv 2006, 192 (Kurzwiedergabe)

Eine Apothekenkammer hat nicht das Recht gegen die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 ApoG vorzugehen. Ihr steht bei dieser Erlaubniserteilung auch kein Anhörungsrecht zu. Auch zur Durchsetzung der Ziele der Apothekenkammer, wie des Beitragens zur Sicherstellung einer verlässlichen Arzneimittelversorgung, steht dieser kein Klagerecht zu.
Auch ein ideelles oder wirtschaftliches Interesse an der überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisentscheidung begründet kein subjektives Recht der Kammer. Außerdem ist der Apothekenkammer keine Befugnis zur Geltendmachung von Allgemeininteressen im Klagewege überantwortet.


Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 28.02.2007, 8 OA 12/07

Zur Streitwertfestsetzung einer Bescheidungs- und einer Verpflichtungsklage hinsichtlich der Rentenanpassung eines Versorgungswerkes. Bezüglich einer Bescheidungsklage ist der Streitwert nur die Hälfte des Jahresbetrages der dem Kläger zuletzt bestandskräftig gewährten Rentenanpassung.


OLG Köln, 16.04.2007, 2 Wx 9/07, FGPrax 2007, 144 (Leitsatz und Gründe), Rpfleger 2007, 399 (Leitsatz und Gründe), NJW-RR 2007, 1183 (Leitsatz und Gründe)

Die Industrie- und Handelskammer hat ein eigenständiges Beschwerderecht gegen die Verfügung des Registergerichts, mit welcher das Printmedium für die Veröffentlichung von Registereintragung gemäß § 10 HGB a.F. bzw. Art 61 IV EGHGB festgelegt wird.
Die Festlegung der Veröffentlichung in einer überörtlichen Zeitung durch das Registergericht wird dem Informationsbedürfnis der Wirtschaft am ehesten gerecht. Zudem ist durch die Wahl des Handelsblatts eine angemessene Verbreitung sicher gestellt. Daneben bleibt die Möglichkeit der Unternehmen und Zeitungsverlage bestehen, ergänzend die Eintragung freiwillig in traditioneller Weise über eine oder auch mehrere Tageszeitungen zu veröffentlichen.


OVG Koblenz, 20.09.2010, 6 A 10282/10

Überschreitet eine IHK ihren gesetzlich zugewiesen Aufgabenbereich, steht den Kammermitgliedern die Möglichkeit offen, dagegen eine Unterlassungs- oder Feststellungsklage zu erheben.


VG Trier, 29.09.2011, 5 K 1149/11.TR

Hinsichtlich des Zuständigkeitsbereichs eines Versorgungswerks ändert sich auch dann nichts, wenn dessen Satzung die Möglichkeit vorsieht, dass auch Rechtsanwälte außerhalb eines Bundeslandes aufgenommen werden können. Für Klagen gegen das Versorgungswerkes ist auch dann das Verwaltungsgericht gem. § 52 Nr. 3 S. 3 iVm Nr. 5 VwGO örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Versorgungswerk seinen Sitz hat.


VG Kassel, 17.04.2012, 3 K 53/11.KS

Veröffentlicht der DIHK e.V. in eigener Verantwortung und ohne Mitwirkung der einzelnen IHK eine Druckschrift, fehlt es dem einzelnen Kammermitglied am Feststellungsinteresse iSd § 43 Abs. 1 VwGO für eine Feststellungsklage gegen andere Organe der IHK. Ein mögliches Feststellungsinteresse des Klägers gegenüber einem Dritten kann dagegen nicht die Zulässigkeit der Klage gegen den Beklagten begründen.


VGH Mannheim, 26.07.2012, 9 S 882/11 (Justiz 2013, 22-23)

Der Anwaltsgerichtshof ist gem. § 112a Abs. 1 BRAO auch für Auseinandersetzungen zwischen einem Rechtsanwalt und der Rechtsanwaltskammer im Vorfeld von Maßnahmen des Vorstands gem. nach §§ 73 Abs. 2 Nr. 1, 74 BRAO zuständig.


VG Potsdam, 02.11.2012, 6 L 667/12

Unterliegt ein Kammermitglied Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aus einem sog. Beitreibungsbescheid des Rechtsanwaltsversorgungswerks muss er Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht geltend machen.


OVG Münster, 18.01.2013, 18.01.2013

Zu den Voraussetzungen eines Rechtsmittelverzichts durch einseitige außergerichtliche Erklärung eines Versorgungswerkes gegenüber dem Prozessgegner.


VG Gelsenkirchen, 07.05.2013, 19 K 4576/12

Der Überschreitung des Aufgabenbereichs einer Kammer, welche die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kammerbeiträgen nicht berührt, sowie der Überschreitung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann durch ein Kammermitglied nur mit einer Unterlassungsklage entgegengewirkt werden. Das Kammermitglied kann dabei kein positives Tun der Kammer begehren.


Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 26.04.2013, VGH B 6/12

Wenn eine Satzungsnorm, die Gegenstand eines fachgerichtlichen Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO war, nur deklaratorisch eine inhaltsgleiche Gesetzesnorm wiederholt, fehlt es bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis, da bei Aufhebung der Satzungsvorschrift die gesetzliche Vorschrift weiterhin bestehen würde. Eine gleichzeitige Überprüfung der gesetzlichen Norm im Verfahren der Urteilsverfassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn sie für die Entscheidung des Fachgerichts nicht entscheidungsrelevant war.


BGH Senat für Anwaltssachen, 17.12.2013, AnwZ (Brfg) 68/13 – NJW-RR 2014, 750 (red. Leitsatz und Gründe)

Aufgrund der fehlenden Passivlegitimation des Kammerpräsidenten, ist die Klage gegen die vom Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer als deren Organ getroffene Entscheidung, den Antrag eines Mitglieds nicht auf die Tagesordnung zu setzen, nicht gegen den Präsidenten persönlich, sondern gegen die Kammer selbst zu richten.


VG Mainz, 21.02.2014, 4 K 1610/13.MZ

Für eine Klage auf Aufnahme in die Gründungskonferenz zum Aufbau einer Landespflegekammer Rheinland Pfalz besteht keine Klagebefugnis.


OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2014, 6 A 10966/13

Auch bei der Frage nach der Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebs in die Handwerksrolle bedarf eine vorbeugende Feststellungsklage eines besonderen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses liegt in der Regel nicht vor, wenn die zuständige Behörde keine belastenden Maßnahmen gegen den Kläger eingeleitet oder auch nur angekündigt hat.


Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, 05.08.2014, 6t E 285/12.T

Ein berufsgerichtliches Verfahren ist trotz Wegfalls der Kammerangehörigkeit eines Tierarztes nach Eröffnung dieses Verfahrens auf der Grundlage des § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW regelmäßig fortzuführen, wenn dieser Tierarzt als sog. „Autobahntierarzt“ Viehbestände in ganz Deutschland betreut. Für die Frage, ob nach Wegfall der Kammerangehörigkeit des Beschuldigten das Verfahren aus generalpräventiven Gründen fortgeführt werden soll, ist die einem Strafbefehl fehlende Bindungswirkung des § 76 Abs. 3 HeilBerG NRW nicht relevant.


OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014, OVG 12 B 14.12

Bei der allgemeinen Verschwiegenheitspflicht des § 76 Abs. 1 BRAO handelt es sich nicht um eine auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17 Abs. 4 IFG BE. Der Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) vermag weder die Zweckrichtung des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 InfFrG BE zu erweitern noch die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten in der nach § 6 Abs. 1 InfFrG BE vorzunehmenden Abwägung zurückzudrängen.


OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014, OVG 1 L 72.13

Für Streitigkeiten von Mitgliedern der Industrie- und Handelskammern über den Umfang der sich aus § 1 Abs. 1 IHKG ergebenden Grenzen zulässiger Äußerungen und Stellungnahmen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs 1 S 1 VwGO auch dann eröffnet, wenn die Klage gegen den Deutschen Industrie- und Handelskammertag gerichtet ist.


VG Berlin, 19.12.2014, 4 K 17.11

Kein Feststellungsanspruch eines IHK-Mitglieds gegenüber Äußerungen des DIHK.


Killian, NJW 2016, 137
„Konzentration der Berufsgerichtsbarkeit der regulierten Freiberufe bei den Verwaltungsgerichten? Gestaltungsoptionen im Lichte der EuGH-Urteile Wilson und Torresi“

Der Autor untersucht in seinem Beitrag mögliche Vorgaben des Unions- und Verfassungsrechts für die Reformdiskussion um die Zukunft der Berufsgerichtsbarkeit.


Reich, LKV 2016, 357-360

Klageberechtigung einer Handwerksinnung bei Wettbewerbsverstößen.


VG Berlin, 21.03.2016, 22 K 136.14

Herausgabe einer Tonbandaufzeichnung.


Nds. OVG, 24.03.2016, 2 LB 69/15

Herausgabe von Unterlagen im Rahmen einer Stellungnahme.


VG München, 26.04.2016, M 16 K 15.2300

IHK-Fortbildungsprüfung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsin-teresse verneint.


VG München, 19.07.2016, M 16 SE 16.2966

Abberufung des Geschäftsführers der Handwerkskammer – Rechtsschutz

Die Abberufung eines Geschäftsführers einer Handwerkskammer durch den Beschluss der Vollversammlung ist kein Verwaltungsakt.(juris, Rn.30)


VG Berlin, Urteil vom 02.09.2016, 2 K 87.15

Herausgabe eines Protokolls.


Anwaltsgerichtshof Hamm, 30.09.2016, 1 AGH 11/16

Ein Kammermitglied kann von der Rechtsanwaltskammer die Erteilung eines belehren-den Hinweises zur Klärung von Fragen der anwaltlichen Berufspflichten beantragen. Während eines bei der Rechtsanwaltskammer laufenden Verwaltungsverfahrens zur Klärung von anwaltlicher Berufspflichten kann einer Feststellungklage, die die in Frage stehenden anwaltlichen Berufspflichten zum Gegenstand hat, das Rechtsschutzinteres-se fehlen. Entscheidet die Rechtsanwaltskammer ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über den Antrag auf Erlass eines belehrenden Hinweises, kann eine Klage des Kammermitglieds auf Verpflichtung der Kammer zu Bescheidung des Antrags erfolgreich sein.

Satzungsrecht – Literatur

Dettmeyer, NJW 1999, 3367

Verfassungsrechtliche Anforderungen an Zwangsmitgliedschaft und Ärztekammerbeitrag. Ärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts.- Verfassungsrechtliche Grenzen einer Zwangsmitgliedschaft.- Die Finanzierung der Kammern.- Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beitragsordnung der Ärztekammern.- Probleme der Beitragsverwendung und der Beitragsverweigerung.


Storr, SGb 1990, 479

Zum Beitragsrecht der freiwillig Versicherten in der Krankenversicherung. Erörterung von Einzelfragen betreffend Inhalt, Art und Umfang der eingeräumten Satzungsermächtigung. – Stellungnahme zu SG Münster vom 16. 1. 1990 – S 14 Kr 75/89 = SGb 90, 507.


Schnapp, MedR 1996, 418

Geltung und Auswirkungen des Gesetzesvorbehalts im Vertragsarztrecht. Der Beitrag führt in die Grundsätze des Gesetzesvorbehalts bzw. Parlamentvorbehalts und der Wesentlichkeitstheorie ein und untersucht anhand der Rechtsprechung des BVerfG die Zulässigkeit der Normsetzung durch Satzungsrecht und Richtlinien im Vertragsarztrecht.


Vesting, MedR 1998, 168

Die Verbindlichkeit von Richtlinien und Empfehlungen der Ärztekammern nach der Musterberufsordnung 1997. Eine Bindung des Arztes an Richtlinien und Empfehlungen läßt sich nur durch von den Aufsichtsbehörden genehmigtes Satzungsrecht bewirken, nicht aber über die in § 13 MBO vorgesehene Regelungskompetenz der Ärztekammer.


Walter-Sack, MedR 1999, 357

„Zuständigkeit“ medizinischer Ethikkommissionen – (wünschenswerte?) Ausweitung durch Satzungsrecht, dargestellt anhand der Regelungen für die Ethikkommissionen an der Universität Heidelberg und bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Eine Erweiterung der Zuständigkeit auf jegliche Art von ärztlicher Tätigkeit durch Satzungsrecht stellt eine neue Dimension dar und ist für die Kommissionen nicht nur aus quantitativen Gründen problematisch, auch wenn die zu schützenden Rechtsgüter – der medizinische Schutz sowie der Schutz der Würde und der Persönlichkeitsrechte des Menschen – in der individuellen Diagnostik und Therapie dieselben sind wie in der Forschung.


Kluth/Goltz, GewArch 2003, 265

„Führungsteam statt Hauptgeschäftsführer“

Die Abhandlung untersucht die rechtliche Zulässigkeit der Einsetzung eines kollegial arbeitenden Führungsteams anstatt der Bestellung eines Hauptgeschäftsführers, im Hinblick auf die Handwerkskammern. Dazu werden die für die Organe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts charakteristischen Merkmale herausgestellt, anhand derer die organisationsrechtliche Stellung des Hauptgeschäftsführers einer HwK unter Berücksichtigung der HwO erörtert wird. Abschließend wird analysiert, ob die HwO einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bestellung von mehr als einem Geschäftsführer lässt.


Hahn, GewArch 2003, 217

„Verwaltungsstreitverfahren zwischen Kammern und ihren Mitgliedern“

Der Aufsatz beschäftigt sich mit den zwischen Kammern und ihren Mitgliedern möglichen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, wobei für jedes Klageverfahren die typischen kammerrechtlichen Streitgegenstände erörtert werden. Zudem wird die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens, dessen Gegenstand die Satzungen der als juristische Personen verfassten Kammern und deren Versorgungswerke sein können, besprochen.


Diefenbach, GewArch 2006, 313

„Zur Organstruktur der Handwerks- und der Industrie- und Handelskammern“

Der Autor widmet sich in diesem Aufsatz zwei umstrittenen Fragenkreisen im Zusammenhang mit den Kammerorganen. Zunächst wird die Organeigenschaft von bestimmten Wirkeinheiten der Kammern diskutiert, wobei die Vollversammlung als Hauptorgan und der Vorstand als Exekutivorgan als unbestritten gilt. Insbesondere wird auf die zweifelhafte Organstellung des Vorsitzenden bzw. Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers der Kammern eingegangen. Anschließend wird die weitere strittige Frage um das Verhältnis der Organe zueinander, mit Blick auf deren Zuständigkeit und Kontrolle, erörtert.


Meyer, GewArch 2006, 227

„Regionale Kammergliederung“

Der Beitrag behandelt das Interesse besonders größerer Kammerbezirke nach örtlicher Gliederung, um z.B. den regionalen Bezug bei der Interessenvertretung zu sichern. Dabei wird zunächst auf die gesetzlich geregelten regionalen Gliederungen eingegangen. Hier werden beispielhaft die Untergliederungen der Ärztevertretung in Bayern und der Landwirtschaftskammer in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gegenübergestellt. Anschließend wird auf die Möglichkeit der gesetzlich zugelassenen regionalen Gliederungen eingegangen, bei denen die Kammern durch Landesgesetze ermächtigt werden selbstständig Untergliederungen einzuführen. Zum Abschluss wird die regionale Untergliederung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage erörtert. Hierbei ist auf die Auslegung der jeweiligen Kammergesetze abzustellen, ob diese Raum für eine zusätzliche regionale Struktur lassen, wobei bestimmte Organisationsmöglichkeiten, wenn diese nicht ausdrücklich durch ein Gesetz ausgenommen werden, im Zweifel allen Kammern zu Verfügung stehen und im Beitrag noch näher beschrieben werden.


Grütters, GewArch 2006, 141

„Die Haftung von IHK-Organen – Risiken und Absicherung“

Angeregt durch eine zunehmende Zahl an Schadensersatzklagen im Bereich der Innenhaftung von Unternehmensvertreter im Privatrecht, befasst sich der Autor mit der Organhaftung bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie mit den Möglichkeiten eines Haftungsausschlusses bzw. einer Haftungsbeschränkung der Organe. Zuletzt werden noch die Chancen der Risikominimierung mittels einer sog. D & O-Versicherung (Managerhaftpflichtversicherung) dargestellt.


Jahn, Ralf, GewArch 2007, 353

„Die Änderungen im Kammerrecht durch das Zweite Mittelstands-Entlastungsgesetz“

Das Zweite Mittelstands-Entlastungsgesetz (MEG II), ist ein Mantelgesetz zum Bürokratieabbau, welches auch im Bereich des Kammerrechts zu Änderungen geführt hat. Innerhalb des IHKG werden Änderungen in den Bereichen der Rechnungslegung (durch die Einführung der Doppik), der IHK-Zugehörigkeit, des Beitragsrechts, der Bekanntmachungsmöglichkeiten von IHK-Veröffentlichungen, des IHK-Wahlrechts und der Datenerhebung und –verarbeitung näher erläutert. Änderungen der HwO, die besonders der Umsetzung der RL 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der EU dienen, werden ebenso behandelt, wie solche in der GewO und bundesrechtlichen Statistikvorschriften. Schließlich werden die wesentlichen Änderungen bewertet, wobei auch die fehlende weitere Ausgestaltung der Regelungen des § 1 Abs. 4a IHKG, der sog. Kooperationsklausel, kritisiert wird.


Grünewald, DÖV 2012, 185-192

„Beurteilungsspielräume und Regelungskompetenzen der Ärztekammer“

Der Autor beurteilt anhand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.5.1972 (1 BvR 518/62) inwieweit die aktuelle Rechtslage am Beispiel Bayerns dessen Vorgaben im Hinblick auf das ärztliche Weiterbildungsrecht durch die Ärztekammern erfüllt.


Ahrens, AnwBl 2013, 2-7

„Regelungsprinzipien des anwaltlichen Berufsrechts in der BORA“

Der Verfasser beschäftigt sich mit der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und geht auf Vorschläge zur Modernisierung der BORA ein. Er regt an, die Vorschläge für die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer zu publizieren, um Öffentlichkeit zu schaffen. Weiterhin werden die Generalklausel des Schutzgutes „Interessen der Rechtspflege“ kritisiert und die anwaltlichen Verhaltenspflichten thematisiert. Schließlich geht der Autor auf die anwaltliche Unabhängigkeit ein und behandelt dabei das Problemfeld der Berufsausübungsgesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften.


Hartung, AnwBl 2014, 703-708

„Satzungsversammlung: Ein kritischer Parforceritt durch 20 Jahre“

Der Autor beleuchtet in seinem Aufsatz die Entwicklung der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Zunächst geht er auf die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 191a ff. BRAO ein und stellt einige Beschlüsse aus bisher 31 Sitzungen dar. Schließlich kritisiert er die halbjährliche Einberufung von Sitzungen, ohne dass relevante Satzungsbeschlüsse getroffen werden, sowie das Überschreiten ihres gesetzlichen Auftrags durch die Satzungsversammlung.


Bundessteuerberaterkammer Berlin, LSK 2014, 211097

„Änderung der Satzung der Bundessteuerberaterkammer“

Der Beitrag stellt den neu gefassten § 1 Abs. 3 der Satzung der Bundessteuerberaterkammer vor.


Pieroth/ Barczak, GewArch 2015, 425-430

Die satzungsrechtliche Einführung einer Innungsmitgliedschaft ohne Tarifbindung am Maßstab der Handwerksordnung.


Walser/Boor, ArbuR 2016, 57-62

Handwerk ohne Tarif? – Zur Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft in Handwerksinnungen.

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