VG Berlin, 16.06.2010, 16 K 12.10

Nach dem Berliner Architekten- und Baukammergesetz sind im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure dann Pflichtmitglieder der Baukammer, wenn sie ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft oder eines Vereins ausüben die auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen.

OVG Berlin, 23.05.2011, OVG 12 N 50.10 (BauR 2011, 1545)

Streitig war, ob Ingenieurinnen und Ingenieure, die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieursgesellschaft oder eines Vereins ausüben und dabei auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen, Pflichtmitglied in der Baukammer Berlin sind. Nach Ansicht des OVG sei die Pflichtmitgliedschaft systemgerecht und keinesfalls unverhältnismäßig. Auch könne nicht eingewendet werden, dass eine vergleichbare Regelung in den Kammergesetzen anderer Länder fehle. Insofern sei der dem Land Berlin zustehende Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 13.08.2013, 98/11

Die Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin greift in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist jedoch durch Gemeinwohlbelange gedeckt und zumindest für die Ingenieure nicht unverhältnismäßig, die als gesetzliche Vertretungsberechtigte von Ingenieurgesellschaften mit einer Niederlassung auch in Berlin tätig sind und auch Tätigkeiten gem. § 30 ABKG ausüben und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen

VG Berlin, 15.04.2014, 22 K 39.14

Zur Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Berlins: Aus der Beschreibung der Berufsaufgaben in § 1 Abs. 1 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006) folgt, dass der gestaltenden, baukünstlerischen, technischen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten die entscheidende Bedeutung zukommt. Die weiteren Aufgaben, insbesondere Beratung, Betreuung und Bauüberwachung, sind von diesem Kernbereich in mehrfacher Hinsicht abgerückt.(Rn.21) Eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung übt nur aus, wer zwei Jahre die erstgenannten Berufsaufgaben ausgeübt hat.(Rn.21)

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