OVG Nds., Urteile v. 22.08.2019, 8 LC 116/18 und 8 LC 117/18
Rechtmäßigkeit der gesetzl. Mitgliedschaft
Rechtmäßigkeit der gesetzl. Mitgliedschaft
Gegen die kraft Gesetzes bestehende Mitgliedschaft aller in Rheinland-Pfalz tätigen Pflegekräfte (Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger) in der seit dem 1. Januar 2016 neu eingerichteten Landespflegekam-mer Rheinland-Pfalz bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Eine examinierte Krankenpflegerin, die als medizinische Fachangestellte tätig ist, ist kein Pflichtmitglied der Pflegekammer, da sie nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 5 Heilberufsgesetz – HeilBG – unterfällt und keinen entsprechenden Beruf i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG ausübt.
Sofern sich der Tätigkeitsbereich eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständiger für Grundstücksbewertung maßgeblich auf den wirtschaftlich-kaufmännischen Bereich stützt und sich erheblich von den Berufsaufgaben eines im Bauwesen tätigen Ingenieurs i.S.v. § 30 Abs. 2 ABKG unterscheidet, unterliegt dieser nicht der Mitgliedschaft in der Architekten- und Baukammer.
Ein von der Industrie- und Handelskammer bestellter und vereidigter Sachverständiger erfüllt von vornherein nicht die Voraussetzungen um Pflichtmitglied der Baukammer zu werden. Denn Pflichtmitglieder der Baukammer sind nur diejenigen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieure, die von der Baukammer selbst im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bestellt worden sind.
Nach dem Berliner Architekten- und Baukammergesetz sind im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure dann Pflichtmitglieder der Baukammer, wenn sie ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft oder eines Vereins ausüben die auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen.
Streitig war, ob Ingenieurinnen und Ingenieure, die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieursgesellschaft oder eines Vereins ausüben und dabei auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen, Pflichtmitglied in der Baukammer Berlin sind. Nach Ansicht des OVG sei die Pflichtmitgliedschaft systemgerecht und keinesfalls unverhältnismäßig. Auch könne nicht eingewendet werden, dass eine vergleichbare Regelung in den Kammergesetzen anderer Länder fehle. Insofern sei der dem Land Berlin zustehende Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Die Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin greift in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist jedoch durch Gemeinwohlbelange gedeckt und zumindest für die Ingenieure nicht unverhältnismäßig, die als gesetzliche Vertretungsberechtigte von Ingenieurgesellschaften mit einer Niederlassung auch in Berlin tätig sind und auch Tätigkeiten gem. § 30 ABKG ausüben und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen
Zur Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Berlins: Aus der Beschreibung der Berufsaufgaben in § 1 Abs. 1 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006) folgt, dass der gestaltenden, baukünstlerischen, technischen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten die entscheidende Bedeutung zukommt. Die weiteren Aufgaben, insbesondere Beratung, Betreuung und Bauüberwachung, sind von diesem Kernbereich in mehrfacher Hinsicht abgerückt.(Rn.21) Eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung übt nur aus, wer zwei Jahre die erstgenannten Berufsaufgaben ausgeübt hat.(Rn.21)
Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg und die daraus folgende Beitragspflicht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.