BVerfG, 28.07.2004 – 1 BvR 159/04; NJW 2004, 2656 (Leitsatz und Gründe, mit Bespr. Offermann-Burckart, S. 2617) = DVBl 2004, 1245 (Leitsatz und Gründe) = MDR 2004, 1085 (Leitsatz und Gründe, mit Anm. Römermann, S. 1086)

Die nach den werberechtlichen Vorschriften der Berufsordnung für Rechtsanwälte erlaubten Informationsmöglichkeiten sind zu eng gefasst. Sie genügen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sind auch nicht zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Gemeinwohlzwecke erforderlich. Daraus folgt, dass sachliche zutreffende Angaben über eine spezielle Qualifikation zulässig sind, solange sie keine irreführende Wirkung auf die rechtssuchende Bevölkerung haben.

BVerfG, 31.08.2004 – 1 BvR 1776/97

Die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk einer Rechtsanwaltskammer gewährt wurde, nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der betreffenden Rechtsanwaltskammer, ist verfassungskonform. Art. 14 I GG ist nicht verletzt, da die durch Verwaltungsakt ausgesprochene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als solche nicht Gegenstand des Eigentumsschutzes sein kann. Zum anderen verfallen die im Versorgungswerk erworbenen Ansprüche mit dem Wiederaufleben der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht. Von Verfassungs wegen besteht kein Wahlrecht zwischen dem Festhalten an einer freiwilligen Versorgung und der Ausschließung aller anderen Versicherungspflichttatbestände.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 27.04.2007, 8 LA 29/07

Die Pflichtmitgliedschaft eines Rechtsanwaltes in einem berufsständischen Versorgungswerk sowie die Anordnung eines Mindestbeitrages sind verfassungsrechtlich zulässig. Eine satzungsrechtliche Ausnahme von der Erhebung eines Mindestbeitrages bzw. eine Herabsetzung der Mindestbeitragshöhe ist aus verfassungsrechtlichen Gründen bei unzureichendem Berufseinkommen und dadurch bedingter unzumutbarer Belastung eines Mitglieds nur dann notwendig, wenn in dieser Weise ganze Gruppen von Mitgliedern betroffen und deshalb einzelfallbezogene Härtefallregelungen nicht mehr hinreichend seien.
Eine Weiterverfolgung des Beitragsanspruches ist nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einer Existenzgefährdung des Mitglieds führen würde.
Grundsätzlich hängt die Beitragspflicht in einem berufsständischen Versorgungswerk nicht von der sonstigen individuellen Versorgungssituation des Mitglieds ab. Lediglich in Ausnahmefällen, und zwar zur Verhinderung einer unzumutbaren Überversorgung, ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine satzungsrechtliche Regelung geboten.

OVG Bautzen, 16.04.2008, 5 B 49/07

Die Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung in der Industrie- und Handelskammer und die daran anknüpfende Beitragspflicht ist selbst dann verfassungsgemäß, wenn die Kammerzugehörigen ebenfalls einer Kammer freier Berufe angehören

Neustadt (Weinstraße), 21.03.2003 – 7 K 849/02.NW; MedR 2003, 420 (Leitsatz und Gründe)

Zeitliche Verfügbarkeit zur Durchführung der Weiterbildung ist kein Kriterium der persönlichen Eignung eines die Weiter-bildungsbefugnis begehrenden Arztes. Ist der Weiterbilder neben seiner fachlichen Eignung auch persönlich, das heißt charakterlich zur Durchführung von Weiterbildungen geeignet, so ist dies von der Frage zu trennen, ob er von seiner erteilten Weiterbildungsbefugnis in der rechtlich vorgesehenen Weise Gebrauch machen wird.

BVerfG, 29.04.2004 – 1 BvR 649/04; NJW 2004, 2659 (Leitsatz und Gründe)

Den Angehörigen freier Berufe ist nicht jede, sondern nur berufswidrige Werbung, das heißt Werbung, die weder sachangemessene noch interessengerechte Informationen übermittelt, verboten. Das Verbot einer von einem Zahnarzt geschalteten Zeitungsannonce, die einen „Eyecatcher“ enthält, der keinerlei Informationswert hat, dessen irreführende Wirkung aber zumindest zweifelhaft ist, ist verfassungsrechtlich bedenklich.

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