Neustadt (Weinstraße), 21.03.2003 – 7 K 849/02.NW; MedR 2003, 420 (Leitsatz und Gründe)

Zeitliche Verfügbarkeit zur Durchführung der Weiterbildung ist kein Kriterium der persönlichen Eignung eines die Weiter-bildungsbefugnis begehrenden Arztes. Ist der Weiterbilder neben seiner fachlichen Eignung auch persönlich, das heißt charakterlich zur Durchführung von Weiterbildungen geeignet, so ist dies von der Frage zu trennen, ob er von seiner erteilten Weiterbildungsbefugnis in der rechtlich vorgesehenen Weise Gebrauch machen wird.

BVerfG, 29.04.2004 – 1 BvR 649/04; NJW 2004, 2659 (Leitsatz und Gründe)

Den Angehörigen freier Berufe ist nicht jede, sondern nur berufswidrige Werbung, das heißt Werbung, die weder sachangemessene noch interessengerechte Informationen übermittelt, verboten. Das Verbot einer von einem Zahnarzt geschalteten Zeitungsannonce, die einen „Eyecatcher“ enthält, der keinerlei Informationswert hat, dessen irreführende Wirkung aber zumindest zweifelhaft ist, ist verfassungsrechtlich bedenklich.

VG Saarlouis, 13.07.2005 – 1 K 148/04

Eine Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer besteht nur für psychologische Psychotherapeuten, die mit der heilkundlichen Behandlung psychosomatischer Störungen befasst sind. Für ausschließlich forensisch tätige Psychotherapeuten besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 26.04.2007, 8 LB 212/05

Die Feststellung der Berufsunfähigkeit gegenüber einer Ärztekammer kann und muss im Streitfall vom Gericht getroffen werden.
Es gibt keine Bindung an die Ergebnis der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten für das gerichtliche Verfahren, denn die dem Gericht gemäß § 86 (1) VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht kann aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes nicht durch Satzungsrecht einer Kammer eingeschränkt werden.
Ein Arzt ist nicht berufsunfähig, wenn er noch (mindestens) eine andere “ärztliche Tätigkeit“ übernehmen und daraus ein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann. Auf eine Lebensstandardsicherung zielt die Berufsunfähigkeitsrente nicht ab.
Als ärztliche Verweisungstätigkeiten kommen nur solche in Betracht, die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis kraft staatlicher Reglementierung vorausgesetzt wird.
Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente dürfen durch die Alterssicherungsordnung auch nicht so hoch angesetzt werden, dass kaum noch ein Mitglied sie erfüllt.
Hat der Betroffene bei vernünftiger Betrachtung praktisch keine Chance mehr einen für seine Bedürfnisse angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten, so ist er vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen und damit berufsunfähig.

VG Ansbach, 22.08.2007, AN 9 K 06.02357

Hauptanknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft bei der Psychotherapeutenkammer ist nach Art. 61 Abs. 1 HKaG nicht die psychotherapeutische Tätigkeit, sondern das Innehaben der Approbation. Dies ist aus praktischen Erwägungen heraus sinnvoll, und vom Entscheidungsspielraum des Landesgesetzgebers gedeckt. Die Kammermitgliedschaft kann daher nur durch Verzicht auf die Approbation beendet bzw. vermieden werden. Der Begriff der psychotherapeutischen Berufstätigkeit setzt voraus, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, bei der die Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbationserteilung waren, vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden bzw. zumindest mit verwendet werden können. Dieses weite Begriffsverständnis ist durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt.
Zum Zeitpunkt der Gründung einer Kammer steht die genaue Zahl der Mitglieder und deren Zusammensetzung nicht fest, weshalb Pauschalierungen in der Beitragsbemessung zur Gewährleistung der hinreichenden Finanzierung der Kammerarbeit zulässig sind, solange zur Differenzierung im Einzelfall eine Ermäßigungsregelung bestehen.

VG Karlsruhe, 28.02.2008, 9 K 79/07

Bei der Frage, ob jemand den ärztlichen Beruf ausübt, kommt es auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an. Danach übt ein approbierter Arzt, der als Vorstandsvorsitzender eines Biotechnologieunternehmens in der Rechtsform der Aktiengesellschaft tätig wird, keinen ärztlichen Beruf aus. Daher ist er nicht Kammermitglied und damit auch nicht beitragspflichtig.

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