OVG Koblenz, 27.04.2004, 6 A 10101/04, GewArch 2004, 426 (red. Leitsatz und Gründe), ZAP EN-Nr. 54/2005 (red. Leitsatz)

Die Zugehörigkeit zur IHK verlangt unter anderem eine bestehende objektive Gewerbesteuerpflicht nach § 2 II GewStG. Eine Befreiung von der Gewerbesteuer schließt das grundsätzliche Kriterium der Gewerbesteuerpflichtigkeit jedoch nicht aus, da diese weiterhin vorliegt. Ein tatsächlicher Gewerbebetrieb muss nicht unterhalten werden (vgl. OVG Schleswig, 20.7.2004, 3 LB 36/03).
Ebenfalls ist die Selbstständigkeit des Unternehmens irrelevant. Die Revision zum BVerwG wurde zurückgewiesen (BVerwG, 19.01.2005, 6 C 10.04, GewArch 2005, 211)

VG Magdeburg, 01.07.2004, 3 A 109/04 MD, GewArch 2005, 154-156 (red. Leitsatz und Gründe)

Auch das Nachgehen einer Tätigkeit die mit der eines Freiberuflers vergleichbar ist steht der Kammerzugehörigkeit nicht entgegen, da trotzdem erheblich Unterschiede zwischen gewerblicher Tätigkeit und der Ausübung eines freien Berufes bestehen, und überschneidungen grundsätzlich nicht möglich sind.
Auch eine „Vorratsgesellschaft“ kann die Vorraussetzung der Kammermitgliedschaft erfüllen, weil unter anderem auf die objektive Gewerbesteuerpflicht abgestellt wird.

OVG Schleswig-Holstein, 20.07.2004 – 3 LB 36/03, GewArch 2004, 428 (Leitsatz und Gründe, mit Bespr. Jahn, GewArch 2004, 410)

Eine GmbH ist auch dann Pflichtmitglied einer IHK, wenn ihr Unternehmensgegenstand ausschließlich auf nicht gewerbliche Ziele ausgerichtet ist. Das ergibt allein schon daraus, dass bei Gewerbesteuerpflicht und Handelsregistereintragung auch eine ausschließlich freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit die Kammerzugehörigkeit nach § 2 II IHKG begründet.

VG Freiburg (Breisgau), 07.10.2004 – 7 K 1559/04, GewArch 2005, 29 (Leitsatz und Gründe), DStR 2005, 126 (Leitsatz und Gründe), GewArch 2005, 343 (red. Leitsatz und Gründe)

Den IHKn steht bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, der aber vom Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz begrenzt wird. Die Ermäßigung des zu veranlagenden Grundbeitrags durch die IHK um 25 % für eine Kapitalgesellschaft, deren Betätigung lediglich in der Komplementärfunktion in einer derselben IHK angehörigen Personengesellschaft besteht, verstößt nicht gegen diese begrenzenden Prinzipien und daher rechtlich zulässig.

BVerwG, 21.10.2004, 6 B 60/04, GewArch 2005, 24 (Leitsatz und Gründe), NVwZ 2005,340 (Leitsatz und Gründe), HFR 2005, 270 (Leitsatz und Gründe), BFH/NV 2005, Beilage 2, 146 (Leitsatz und Gründe), Buchholz 451.09 IHKG Nr. 18 (Leitsatz und Gründe)

Eine GmbH kann gleichzeitig zur IHK und zu einer weiteren Kammer der freien Berufe pflichtzugehörig sein. Von diesem Umstand geht auch das IHKG aus, was sich in § 2 II IHKG zeigt. Begründet wird dies durch unterschiedliche Aufgabenstellungen der einzelnen Kammern.
Die Höhe des Kammerbeitrags darf unter Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht in einem Missverhältnis zu den Vorteilen aus der Kammerzugehörigkeit stehen.

BVerwG, 19.01.2005, 6 C 10.04, BVerwGE 122, 344 (Leitsatz und Gründe), GewArch 2005, 211 (Leitsatz und Gründe), NVwZ 2005, 700 (Leitsatz und Gründe), Buchholz 451.09 IHKG Nr.19 (Leitsatz und Gründe), DÖV 2005, 607 (Leitsatz und Gründe), DVBl 2005, 856 (Leitsatz und Gründe), NJW 2005, 2028 (Leitsatz), JuS 2005, 857 (Leitsatz)

Eine GmbH die grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht unterliegt und im Kammerbezirk eine Betriebsstätte hat, ist Mitglied der IHK. Unabhängig davon, ob ihr Unternehmen ausschließlich die Verwaltung eigenen Vermögens zum Gegenstand hat, erfüllt es die Voraussetzungen der Mitgliedschaft des § 2 I IHKG, und ist somit beitragspflichtig. Die Betragspflicht knüpft grundsätzlich nur an die Mitgliedschaft, nicht an eine tatsächliche gewerbliche Tätigkeit an.

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