VG Berlin, 11.03.2005, 11 A 36.05, GewArch 2005, 213-214 (red. Leitsatz und Gründe), ZAP EN-Nr 597/2005 (red. Leitsatz), StuB 2005, 950 (Kurzwiedergabe)

Für eine Beitragspflicht einer eingetragenen juristischen Person zur IHK ist weder entscheidend, ob sie als solche in Deutschland oder England eingetragen ist, noch kommt es darauf an, ob eine inländische Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle vorliegt, solange eine inländische Betriebsstätte i. S. von § 12 AO als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht vorhanden ist. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften, vor allem gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, ist nicht ersichtlich, weil keine Ungleichbehandlung zwischen deutschen Gewerbetreibenden und solchen aus anderen Mitgliedsstaaten besteht.

VG Dessau, 12.10.2005, 1 A 6/05 DE, GewArch 2006, 215 (Leitsatz und Gründe)

In einem Landwirtschaftsbetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 IHKG , muss der landwirtschaftliche Charakter des Betriebes überwiegen. Ein ausschließliches betreiben von Landwirtschaft ist nicht erforderlich. § 2 Abs. 2 IHKG will für die Grenzfälle des gewerbesteuererheblichen Zukaufs diejenigen Land- und Forstwirte privilegieren, deren Kammerzugehörigkeit zwar nach § 2 Abs. 1 IHKG durch ihre Veranlagung zur Gewerbesteuer begründet wird, der land- und forstwirtschaftliche Charakter des Betriebes aber überwiegt. Ein solches überwiegen liegt vor, wenn der steuerschädliche Zukauf unter 50 % des Gesamtumsatzes des Betriebes bleibt.

VGH München, 19.10.2005, 22 ZB 05.2161

Auch bei einer Nebentätigkeit die von der eigenen Wohnung aus geführt wird, welche auch als Geschäftsadresse dient ist der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO erfüllt. Dieser erfüllt ein Kriterium der Kammerzugehörigkeit.

VG Gießen, 26.10.2005, 8 E 1697/05, BB 2006, 344 (red. Leitsatz und Gründe), GewArch 2006, 213 (red. Leitsatz und Gründe), DöV 2006, 615 (red. Leitsatz)

Die Pflichtmitgliedschaft bei Industrie- und Handelskammern ist mit dem Grundgesetz sowie mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
Die Pflichtzugehörigkeit der Klägerin zu der Beklagten steht ferner mit europarechtlichen Vorgaben, insbesondere mit Art. 11 EMRK, Art. 43 EGV und Art. 49 EGV, in Einklang.
Ein Telefonanschluss der dort eingehenden Anrufe auch nur umleitet gilt als Betriebsstätte wenn er der Tätigkeit des Unternehmers dient.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 der Beitragsordnung der IHK, nach dem der Grundbeitrag, als Jahresbeitrag, auch in voller Höhe zu entrichten ist, wenn der Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind, ist aufgrund Verstoßes gegen das äquivalenzprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz nichtig.

VG Osnabrück, 08.12.2005, 1 A 330/05

Ein Reisegewerbetreibender verfügt in Ermangelung an Büroräumen im Zweifel am privaten Wohnsitz über eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO. Die private Wohnung wird somit als „Stützpunkt“ der gewerblichen Tätigkeit benutzt und von dort aus wird der für die gewerbliche Betätigung maßgebliche Wille gebildet.
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK begegnet auch dann keinen gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Kammerzugehörige bereits Mitglied einer Handelskammer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist.
Infolge erheblicher finanzieller Belastung die mit mehrfacher Zugehörigkeit zu Industrie- und Handelskammern vor allem bei Kleingewerbetreibenden entsteht, kann ein Anspruch auf Beitragsermäßigung/-freistellung nach Maßgabe der Beitragsordnung der IHK aufgrund § 3 Abs. 3 S. 9 IHKG bestehen.

VG Ansbach, 13.12.2005, AN 4 K 05.00465

Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist bzw. ob überhaupt eine Gewerbetätigkeit ausgeübt wird, ist bedeutungslos, denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die IHK-Mitgliedschaft einer Kapitalgesellschaft ausdrücklich nicht an eine gewerbliche Tätigkeit sondern daran, ob die betreffende Kapitalgesellschaft zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Dies gilt auch für eine so genannte ruhende GmbH bzw. Mantel-GmbH. Die gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Organisationsform und die damit verbundenen Rechtsfolgen müssen vollständig und nicht nur selektiv hingenommen werden.

VG Lüneburg, 13.12.2005, 5 A 68/05

Die Pflichtmitgliedschaft einer GmbH gem. § 2 IHKG ist verfassungsgemäß. Für die Erhebung eines Kammerbeitrages kommt es nicht darauf an, ob der Kammerangehörige aus der Mitgliedschaft Nutzen zieht oder tatsächlich Leistungen der Kammer in Anspruch nimmt. Die nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG fehlende Möglichkeit der Freistellung für Handelsgesellschaften von der Beitragspflicht für Handelsregistergesellschaften ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, auch wenn für nicht registerpflichtige Gesellschaften eine Freistellung möglich ist.

VG Neustadt (Weinstraße), 16.08.2006, 4 K 338/06.NW, GewArch 2006, 471 (red. Leitsatz und Gründe)

Ein ambulanter Pflegedienst ist als Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen nicht kammerzugehörig und somit auch nicht beitragspflichtig. Er ist gem § 3 Nr. 20 d) GewStG von der Gewerbesteuer befreit weshalb eine Gewerbesteuerpflicht schon dem Grunde nach nicht besteht und somit auch nicht das Tatbestandsmerkmal für die Kammerzugehörigkeit.

VG Düsseldorf, 27.09.2006, 20 K 4907/05

Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist, ist für die IHK-Pflichtmitgliedschaft ohne Bedeutung. § 2 Abs. 1 IHKG knüpft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit. Jedoch kann eine gewerbliche Tätigkeit aus verschiedenen Umständen begründet werden. Trotz einer Betriebsaufspaltung kann in einer persönlichen und sachlichen Verflechtung zwischen der Vermietungstätigkeit und der Tätigkeit einer GmbH eine gewerbliche Tätigkeit liegen. Auch die reine Vermögensverwaltung wie das Vermieten oder Verpachten unbeweglichen Vermögens kann als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden. Haben die hinter den Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen, so kann auch ein Besitzunternehmen gewerblich tätig sein.
Des Weiteren kommt es für die Rechtmäßigkeit des IHK-Beitrags nicht darauf an, ob das Mitglied Vorteile aus der Pflichtmitgliedschaft hat.

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