OVG Magdeburg, 17.06.2011, 1 L 47/10 (NVwZ 2011, 1392-1394)

Ist ein Gewerbebetrieb wegen Gemeinnützigkeit nur partiell steuerpflichtig, besteht grundsätzlich eben doch eine Steuerpflicht. An die Steuerpflicht knüpft sich bei einer Handelsgesellschaft und juristischen Person des Privatrechts gem. § 1 Abs. 1 IHKG die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer. Daher ist eine nur partiell steuerpflichtige Kapitalgesellschaft Kammermitglied.

VG Kassel, 20.04.2012, 3 K 1741/10.KS

Die Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden und damit auch eines Reiseveranstalters in der IHK verstößt weder gegen das Grundgesetz noch ist diese europarechtswidrig. Die Pflichtmitgliedschaft ist auch weiterhin für die Erfüllung der den Kammern übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich.

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