Beitragsrecht – Literatur

WiVerw 2/2017 Themenheft, S. 81-152

Zulässige Vermögensbildung bei Selbstverwaltungskörperschaften am Beispiel der In-dustrie- und Handelskammern


Axer, GewArch. 1996, 453

Die Finanzierung der Industrie- und Handelskammern durch Abgaben. Der Kammerbeitrag stellt weder eine Steuer noch eine Vorzugslast oder eine Sonderabgabe dar. Seine Erhebung als Mitgliedsabgabe setzt vor allem voraus, daß die Pflichtmitgliedschaft als solche verfassungsrechtlich legitim ist.


Daniel, DB 1993, 1006

Geändertes Beitragsrecht der Industrie- und Handelskammern. Zur Änderung gem. Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I 1992, S. 2133).


Dettmeyer, NJW 1999, 3367

Verfassungsrechtliche Anforderungen an Zwangsmitgliedschaft und Ärztekammerbeitrag. Ärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts.- Verfassungsrechtliche Grenzen einer Zwangsmitgliedschaft.- Die Finanzierung der Kammern.- Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beitragsordnung der Ärztekammern.- Probleme der Beitragsverwendung und der Beitragsverweigerung.


Jahn, BB 1993, 2388

Die Beitragsbelastung der Unternehmen nach Änderung des IHK-Gesetzes. Doppelmitgliedschaften.- Neuregelungen im Beitragsrecht gem. Gesetz vom 21.12.1992 (BGBl. 1992, I, 2133).


Jahn, GewArch. 1995, 457

Das neue IHK-Beitragsrecht in der Anwendungspraxis. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen der Kammerbeitragsreform von 1992, namentlich die Erfahrungen der IHK-Verwaltungspraxis und das neue Beitragsrecht im Spiegel der Rechtsprechung.


Jahn, JA 1995, 972

Grundlagen wirtschaftlicher Selbstverwaltungskörperschaften am Beispiel der Industrie- und Handelskammern. Geschichte und Funktion der Industrie- und Handelskammern.- Kammeraufgaben.- Kammermitglieder.- Organisation der IHK.- Finanzierung der IHKn.- Selbstverwaltung und Staatsaufsicht.


Jahn, GewArch. 1997, 177

Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern. Ein Überblick über die in der Veranlagungspraxis immer wieder auftauchenden Streitfragen und deren Beantwortung durch die Verwaltungsgerichte sowie die Diskussion um eine gerechtere Beitragsgestaltung.


Jahn, DB 1997, 2456

Grundbeitragspflicht gegenüber der IHK auch bei Verlust? Entgegen der von Paul (DB 1997, 1430) vertretenen Auffassung ergibt sich aus dem IHKG in der derzeit geltenden Fassung zwingend die Pflicht der IHK, auch im Fall eines Verlusts wenigstens einen Grundbeitrag zu erheben.- Replik von Paul.


Jahn, GewArch. 1998, 356

Zur Reform des Rechts der Industrie- und Handelskammern ab 1.1.1999. Anlaß und Entstehungsgeschichte der Neuregelung.- Ziele des IHKG-Änderungsgesetzes (BGBl. 1998 I, 1887).- Bekenntnis zur gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft.- Änderungen im IHK-Beitragsrecht.- Aufgabenerledigung durch Kooperation.


Jahn, NVwZ 1998, 1043

Die Neuregelungen des IHK-Gesetzes zum 1.1.1999. Der Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen des IHKG durch das IHKGÄndG vom 18.12.1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.1995 (BGBl. I, 3475) dar. Die Neuregelungen betreffen insbesondere das Beitragsrecht der Industrie- und Handelskammern und die Erledigung hoheitlicher Kammeraufgaben durch Kooperation.


Jahn, BB 1999, 7

Zur Beitragsentlastung der Unternehmen nach Änderung des IHK-Gesetzes. Die Reform des IHK-Beitragsrechts wird durch ein Bündel von Neuregelungen ab dem Jahr 1999 bei vielen klein- und mittelständischen Unternehmen, die kraft Gesetzes IHK-Mitglied sind, zu einer Beitragsentlastung führen. Ob die völlige Beitragsfreistellung eines erheblichen Teils der Kammermitglieder auf Dauer vor den Gerichten Bestand haben wird, muß die Praxis des neuen Beitragsrechts zeigen. Auf IHK-Seite wird die Entlastung der Unternehmen per saldo zu Beitragsmindereinnahmen führen. Da sich Beitragseinbußen kaum durch eine Umverteilung der Beitragslast vollständig werden kompensieren lassen, wird der Druck auf die Kammern wachsen, ihre Finanzierung zunehmend durch eigenerwirtschaftete Einnahmen zu kompensieren.


Jahn, DB 1999, 253

Der IHK-Beitrag der Unternehmen ab 1999. Das neue IHK-Beitragsrecht wird insbesondere durch gesetzliche Beitragsfreistellung kleingewerblicher Unternehmen und die Erhöhung des Umlagefreibetrags für natürliche Personen und Personengesellschaften zu einer deutlichen Beitragsentlastung der Unternehmen bei gleichzeitig steigenden Beitragsausfällen der Kammern führen. Bei den Kammern wird die Beitragsreform zu Beitragsausfällen führen, die an anderer Stelle kompensiert werden müssen.


Paul, DB 1997, 1436

Grundbeitragspflicht zu den Industrie- und Handelskammern auch bei Verlust? Aus dem IHKG ergibt sich nicht automatisch und zwingend die Pflicht der IHK, auch im Fall eines Verlusts Grundbeiträge zu erheben. Stober, GewArch. 1996, 184 Anmerkungen zum Entwurf eines IHK-Änderungsgesetzes. Hintergrund und Gegenstand des Änderungsentwurfes (BT-Drucks. 13/384 vom 3.2.1995).- Zur Recht- und Zweckmäßigkeit der IHK-Beitragsreform 1992.- Zur Verfassungs- und Gemeinschaftskonformität der Pflichtmitgliedschaft.- Auswirkungen der Umstellung der Finanzierungsweise auf die Aufgabenerfüllung der IHK.


Möllering/Schwenker, GewArch 2003, 98

„Die Verjährung von IHK-Beiträgen“

Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Frage, wie die Vorschriften der AO, die gemäß § 3 VIII IHKG auf die Verjährung der IHK-Beiträge entsprechende Anwendung finden sollen, auf die sich speziell bei kammerrechtlichen Fallgestaltungen stellenden Besonderheiten angepasst werden können. Diskutiert wird vor allem die Anwendung des § 170 II AO analog (Anlaufhemmung), sowie die Ablaufhemmung bei Erlass oder Änderung des Grundlagenbescheids gemäß § 171 X AO analog (insbesondere nach Außenprüfung § 171 IV AO analog).


Detterbeck, GewArch 2005, 271 und 321

„Handwerkskammerbeitrags-Bonussystem für Innungsmitglieder“

In seinem Beitrag spricht sich der Autor für eine Pflicht der Handwerkskammern zur Einführung eines Beitragsbonussystems für Innungsmitglieder aus. Ein Argument, sich mit einem solchen Bonussystem auseinander zu setzen, sieht der Verfasser in der stetig schwindenden Mitgliederzahl bei den Innungen und damit auch in deren vermindertem Beitragsaufkommen. Anschließend werden der rechtliche Status, die Funktionen und Aufgaben der Innungen einerseits und der Handwerkskammern andererseits verglichen. Im zweiten Teil seines Beitrages untersucht der Verfasser detailliert, ob eine Rechtspflicht zur Beitragsermäßigung für Innungsmitglieder besteht. Dabei setzt er den Schwerpunkt seiner Überlegungen beim Rechtssetzungsermessen der Handwerkskammern.


Badura, Peter / Kormann, Joachim, GewArch 2005, 99-107 und GewArch 2005, 136-142
„Der Beitrag zur Handwerkskammer – Zur Frage einer Anrechenbarkeit von an eine Innung geleisteten Beiträgen“

Thematisiert werden im ersten Teil die rechtlichen Möglichkeiten eines Kammerbeitrags-Bonussystem für Innungsmitglieder, die jeweiligen Aufgabe und Rechtsstellungen einer Handwerkskammer und einer Handwerksinnung und wie diese gegeneinander abgegrenzt werden können. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der rechtlichen Bewertung der Mitgliedschaft und Beitragspflicht in einer Handwerkskammer, sowie der Beitragpflicht in einer Handwerksinnung.


Jahn, GewArch 2006, 89, Jahrbuch des Kammer- und Berufsrechts 2005, 2006, 51

„Die Kontrolle von Unternehmen und Beteiligungen der Kammern“

Der Beitrag stellt die Formen und die jeweilige praktische Bedeutung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen der Kammern dar, und geht danach sowohl auf den formalrechtlichen sowie den materiellrechtlichen Handlungsrahmen der Kammern nach dem Kammerrecht und auf öffentlich-rechtliche Grenzen außerhalb des Kammerrechts ein. Die Klärung der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit den relativ neuen Formen wie der Technologie- und Ausbildungszentren, Messe- und Kapitalbeteiligungsgesellschaften sowie Lehrwerkstätten und deren wachsender Bestandteil wirtschaftlicher Selbstverwaltung durch Kammern sind zentrales Ziel des Autors.


Eric Zimmermann, GewArch 2007, 141

„Einführung eines Handwerkskammerbeitragsbonus für Innungsmitglieder?“

In Deutschland ist die Organisation des Handwerks einerseits auf die Säule der Innungs- und Verbandsmitgliedschaft deren Mitgliedschaft freiwillig ist, andererseits auf die Säule der pflichtmitgliedschaftlichen Handwerkskammern aufgebaut.
Deren Leistungsangebot überschneidet sich jedoch, so dass Mitgliedschaften in Innungen besonders aufgrund der finanziellen Doppelbelastung immer seltener werden.
Daher sollen durch eine sog Organisationsreform die Tätigkeitspunkte zwischen Handwerkskammern und Innungen deutlicher voneinander abgegrenzt werden, und eine Stärkung des Innungswesens herbeigeführt werden.
Es kam die Idee auf eine Art Bonussystem für Innungsmitglieder einzurichten, nach dem die Handwerkskammern von Betrieben, die zusätzlich Mitglied einer Innung sind, einen geringeren Handwerkskammerbeitrag einfordern sollten.
Nach der Entscheidung des BVerwG vom 26.04.2006, gibt es keinen verpflichtenden Beitragsbonus, jedoch bleibt den Handwerkskammern die Möglichkeit freiwillig ein solchen einzuführen, zumal die Gebührenfestsetzung im normativen Ermessen der Kammer liegt. Dies veranlasst den Autor eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des freiwilligen Bonussystems durchzuführen, und er kann dabei weder Verstöße gegen das äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz feststellen. Er meint die Erhaltung der Beitragsgerechtigkeit verlange geradezu nach einem Bonussystem, da die Handwerkskammern ureigene Aufgaben der Innungen annehmen und diese eigentlich nur von Nichtinnungsmitgliedern beansprucht werden.


Peetz, Carsten, DStZ 2007, 107
„Arbeitslohn und Leistung im Arbeitgeberinteresse – das Beispiel Kammerbeiträge“

Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Frage, ob die Übernahme von Kammerbeiträgen durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn oder als allgemeine Betriebsausgaben einzustufen ist. Als allgemeine Betriebsausgaben müssten diese im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, was im Falle von Kammerbeiträgen nur in Einzelfällen zu bejahen ist.


Jahn, Ralf, GewArch 2008, 137 sowie GewArch 2008, 187
„Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammer – Ein Rechtsprechungsreport 2005 bis 2007“

Zahlreiche Reformen des IHKG in den letzten 15 Jahren haben zu vielen Zweifelsfragen im Bereich des Beitragsrechts geführt, die durch die Rechtsprechung geklärt werden mussten. In Anknüpfung an frühere Rechtsprechungsreporte klärt dieser zweiteilige Aufsatz diese offenen Rechtsfragen anhand einschlägiger Rechtsprechung. Im ersten Teil wird zudem besonders auf die den Kammerbeitrag bedingende Pflichtmitgliedschaft eingegangen.


Jahn, GewArch 2011, 464 – 470; GewArch 2012, 6 – 13

„Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern – Ein Rechtsprechungsreport 2008 bis 2011“

Der Autor zeichnet in seinen beiden Beiträgen die Rechtsprechung zum Beitragsrecht der Industrie- und Handelskammern von 2008 bis 2011 ab. Dabei geht er umfassend auf die wichtigsten Entscheidungen aus diesem Zeitraum ein und unterzieht sie einer Systematisierung.


Jahn, ThürVBl 2012, 49-51

„Zum Begriff der Gewerbesteuerveranlagung bei der Prüfung der Kammerzugehörigkeit – Entscheidung des BVerwG vom 11.07.2011 – 8 C 23.10 – “

Der Autor bespricht in seinem Aufsatz die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2011 (Az.: 8 C 23/10). Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass die IHK bei der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags auf Null selbstständig die Kammerzugehörigkeit prüfen muss. Die Besprechung erläutert die davon ausgehenden Auswirkungen für die Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Vereine.


Jahn, GewArch 2013, 49-55

„Zulässigkeit und Grenzen der Rücklagenbildung durch Kammern am Beispiel der IHKn“

Der Autor versucht eine Linie zwischen angemessener Rücklagenbildung und unzulässiger Vermögensbildung zu ziehen und widmet sich dann unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der Frage, welcher Finanzkontrolle eine IHK unterliegt.


Wernicke/Rickert, WiVerw 2013, 1-4

„Die Weiterentwicklung der IHK-Organisation 2012 zwischen Haushaltsrecht, Rechnungshöfen und wirtschaftlicher Selbstverwaltung“

Ausgehend von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammer Schwaben besprechen die Autoren im Einzelnen die daraufhin getätigten Überlegungen der Expertengruppen und der Gremien der IHK-Organisation.


Wendt, GewArch Beilage WiVerw Nr. 01/2013, 5-57

„Zulässigkeit und Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Wirtschafts- und Haushaltsführung der IHK Frankfurt, insbesondere der Bildung von Rücklagen durch die Kammer, sowie Begrenzung der Finanzkontrolle seitens des Landesrechnungshofs durch die Selbstverwaltungsbefugnis und Haushaltsautonomie der Kammer“

Der Autor zeigt das Spannungsverhältnis zwischen den Kontrollbefugnissen der Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Wirtschafts- und Haushaltsführung und der anderseits bestehenden Selbstverwaltungsbefugnis und Haushaltsautonomie der Kammer auf. Die maßgeblichen Kriterien erläutert er beispielhaft an der IHK Frankfurt. In dem Zusammenhang befasst sich der Autor auch mit den Grenzen der Finanzkontrolle durch den Landesrechnungshof.


Ziekow, GewArch Beilage WiVerw Nr. 01/2013, 58-72

„Die Industrie- und Handelskammern zwischen Selbstverwaltung und staatlichem Haushaltsrecht – zur Reichweite der Anwendbarkeit staatlichen Haushaltsrechts auf die Kammern“

Der Beitrag widmet sich einerseits der Frage, inwieweit das staatliche Haushaltsrecht für die Industrie- und Handelskammern gilt, und andererseits der Frage, welche Konsequenzen sich aus deren Anwendung für die Personalwirtschaft ergäben. Dabei berücksichtig der Autor auch auf die Position des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.


Bulla, GewArch 2013, 145-150

„Die staatliche Finanzkontrolle über die Selbstverwaltungskörperschaften der gewerblichen Wirtschaft“

Der Beitrag behandelt Fragen, die sich hinsichtlich der Grenzen externer Finanzkontrolle aus dem Selbstverwaltungsrecht der Kammern ergeben. In dem Zusammenhang wird auch die grundlegende Rechtsprechung zu dieser Thematik besprochen.


Jahn, WiVerw 2015, 92-132

Zur Entwicklung des Beitrags- und Kammerrechts der Industrie- und Handelskammern – Ein Rechtsprechungsreport 2011 bis 2014 –

Der Verfasser widmet sich der Rechtsprechung zum Beitrags- und Kammerrecht.


Jahn, GewArch 2016, 263-271

Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch IHKn


Wiemers, NVwZ 2016, 615-616

Anmerkung zu einem Urteil des BVerwG vom 09.12.2015 (10 C 6/15) – Zur Frage hin-sichtlich der Bildung von Rücklagen bei der IHK.


Waldhoff, JuS 2016, 281-282

Staatsorganisationsrecht und Verwaltungsrecht: Prüfung einer IHK durch den Rech-nungshof