VG Schleswig, 20.03.2002 – 21 A 243/02; SchlHA 2002, 166 (Leitsatz und Gründe) = ZAP EN-Nr. 640/02 (Leitsatz)

Die Rechtsanwaltskammer kann in ihrer Versorgungssatzung eine Pflichtmitgliedschaft für alle Berufsangehörigen in einem Versorgungswerk statuieren und ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der einzelnen hinsichtlich der Versorgung eine Beitragspflicht vorsehen. Die satzungsrechtliche Pflichtversorgung steht auch mit europäischem Recht in Einklang. Hinsichtlich der Beitragsbemessung steht dem Satzungsgeber ein gewisser Spielraum zu.

VG Meiningen, 25.06.2002 – 1 K 231/99 Me (Parallelentscheidungen: VG Meiningen, 25.06.2002 – 1 K 232/99 Me und 1 K 539/98 Me; letzere in ThürVBl 2002, 262 (Leitsatz und Gründe))

Die Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht in berufsständischen Versorgungswerken ist verfassungskonform. Die Satzung des Versorgungswerkes ist hinsichtlich der Vorschriften über die Beitragserhebung nichtig, wenn diese Vorschriften nicht eindeutig erkennen lassen, wie der Beitrag zu bemessen ist. Sie genügen nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie eine willkürliche Berechnung der Beiträge ermöglichen.

VGH Mannheim, 28.01.2003 – 9 S 872/02; NJW 2003, 2113 (Leitsatz und Gründe)

Es verstößt weder gegen die einschlägigen Regelungen des RAVersorgG BW als auch gegen Art. 3 I GG, einem Altanwalt, der an den vom Versorgungswerk angebotenen Versorgungsleistungen auf Grund einer anderweitigen privaten Vorsorge nicht teilhaben will, den späteren Zugang zur vollen Teilnahme an den Versorgungsleistungen zu verwehren. Eine Rückkehr zur Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ist nur innerhalb der in der Satzung bestimmten Fristen möglich.

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