BVerfG, 4.4.1989, 1 BvR 685/88, NJW 1990, 1653 = VersR 1990, 409

Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg und die daraus folgende Beitragspflicht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg und die daraus folgende Beitragspflicht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das mit Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes ausgestattete berufsständische Versorgungswerk für Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg verstößt nicht gegen Bundesrecht.
Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz verstößt nicht gegen Bundesrecht.
Bundesrecht gebietet grundsätzlich nicht, geringfügig beschäftigte Rechtsanwälte von der Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk auszunehmen.
Die gem. § 7 II BaWüRAVG aufrechterhaltene Mitgliedschaft ist keine freiwillige Mitgliedschaft, sondern eine Form der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag, die nicht allein aufgrund freien Willensentschlusses der betroffenen Mitglieder beendet werden kann.
Die Rechtsanwaltskammer kann in ihrer Versorgungssatzung eine Pflichtmitgliedschaft für alle Berufsangehörigen in einem Versorgungswerk statuieren und ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der einzelnen hinsichtlich der Versorgung eine Beitragspflicht vorsehen. Die satzungsrechtliche Pflichtversorgung steht auch mit europäischem Recht in Einklang. Hinsichtlich der Beitragsbemessung steht dem Satzungsgeber ein gewisser Spielraum zu.
Die Versorgungsleistungen aus berufsständischen Versorgungswerken betreffende Klagen sind nach den Grundsätzen des § 17 III, IV GKG zu bewerten.
Die Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht in berufsständischen Versorgungswerken ist verfassungskonform. Die Satzung des Versorgungswerkes ist hinsichtlich der Vorschriften über die Beitragserhebung nichtig, wenn diese Vorschriften nicht eindeutig erkennen lassen, wie der Beitrag zu bemessen ist. Sie genügen nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie eine willkürliche Berechnung der Beiträge ermöglichen.
Es verstößt weder gegen die einschlägigen Regelungen des RAVersorgG BW als auch gegen Art. 3 I GG, einem Altanwalt, der an den vom Versorgungswerk angebotenen Versorgungsleistungen auf Grund einer anderweitigen privaten Vorsorge nicht teilhaben will, den späteren Zugang zur vollen Teilnahme an den Versorgungsleistungen zu verwehren. Eine Rückkehr zur Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ist nur innerhalb der in der Satzung bestimmten Fristen möglich.