Satzungsrecht – Literatur

Dettmeyer, NJW 1999, 3367

Verfassungsrechtliche Anforderungen an Zwangsmitgliedschaft und Ärztekammerbeitrag. Ärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts.- Verfassungsrechtliche Grenzen einer Zwangsmitgliedschaft.- Die Finanzierung der Kammern.- Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beitragsordnung der Ärztekammern.- Probleme der Beitragsverwendung und der Beitragsverweigerung.


Storr, SGb 1990, 479

Zum Beitragsrecht der freiwillig Versicherten in der Krankenversicherung. Erörterung von Einzelfragen betreffend Inhalt, Art und Umfang der eingeräumten Satzungsermächtigung. – Stellungnahme zu SG Münster vom 16. 1. 1990 – S 14 Kr 75/89 = SGb 90, 507.


Schnapp, MedR 1996, 418

Geltung und Auswirkungen des Gesetzesvorbehalts im Vertragsarztrecht. Der Beitrag führt in die Grundsätze des Gesetzesvorbehalts bzw. Parlamentvorbehalts und der Wesentlichkeitstheorie ein und untersucht anhand der Rechtsprechung des BVerfG die Zulässigkeit der Normsetzung durch Satzungsrecht und Richtlinien im Vertragsarztrecht.


Vesting, MedR 1998, 168

Die Verbindlichkeit von Richtlinien und Empfehlungen der Ärztekammern nach der Musterberufsordnung 1997. Eine Bindung des Arztes an Richtlinien und Empfehlungen läßt sich nur durch von den Aufsichtsbehörden genehmigtes Satzungsrecht bewirken, nicht aber über die in § 13 MBO vorgesehene Regelungskompetenz der Ärztekammer.


Walter-Sack, MedR 1999, 357

„Zuständigkeit“ medizinischer Ethikkommissionen – (wünschenswerte?) Ausweitung durch Satzungsrecht, dargestellt anhand der Regelungen für die Ethikkommissionen an der Universität Heidelberg und bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Eine Erweiterung der Zuständigkeit auf jegliche Art von ärztlicher Tätigkeit durch Satzungsrecht stellt eine neue Dimension dar und ist für die Kommissionen nicht nur aus quantitativen Gründen problematisch, auch wenn die zu schützenden Rechtsgüter – der medizinische Schutz sowie der Schutz der Würde und der Persönlichkeitsrechte des Menschen – in der individuellen Diagnostik und Therapie dieselben sind wie in der Forschung.


Kluth/Goltz, GewArch 2003, 265

„Führungsteam statt Hauptgeschäftsführer“

Die Abhandlung untersucht die rechtliche Zulässigkeit der Einsetzung eines kollegial arbeitenden Führungsteams anstatt der Bestellung eines Hauptgeschäftsführers, im Hinblick auf die Handwerkskammern. Dazu werden die für die Organe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts charakteristischen Merkmale herausgestellt, anhand derer die organisationsrechtliche Stellung des Hauptgeschäftsführers einer HwK unter Berücksichtigung der HwO erörtert wird. Abschließend wird analysiert, ob die HwO einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bestellung von mehr als einem Geschäftsführer lässt.


Hahn, GewArch 2003, 217

„Verwaltungsstreitverfahren zwischen Kammern und ihren Mitgliedern“

Der Aufsatz beschäftigt sich mit den zwischen Kammern und ihren Mitgliedern möglichen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, wobei für jedes Klageverfahren die typischen kammerrechtlichen Streitgegenstände erörtert werden. Zudem wird die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens, dessen Gegenstand die Satzungen der als juristische Personen verfassten Kammern und deren Versorgungswerke sein können, besprochen.


Diefenbach, GewArch 2006, 313

„Zur Organstruktur der Handwerks- und der Industrie- und Handelskammern“

Der Autor widmet sich in diesem Aufsatz zwei umstrittenen Fragenkreisen im Zusammenhang mit den Kammerorganen. Zunächst wird die Organeigenschaft von bestimmten Wirkeinheiten der Kammern diskutiert, wobei die Vollversammlung als Hauptorgan und der Vorstand als Exekutivorgan als unbestritten gilt. Insbesondere wird auf die zweifelhafte Organstellung des Vorsitzenden bzw. Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers der Kammern eingegangen. Anschließend wird die weitere strittige Frage um das Verhältnis der Organe zueinander, mit Blick auf deren Zuständigkeit und Kontrolle, erörtert.


Meyer, GewArch 2006, 227

„Regionale Kammergliederung“

Der Beitrag behandelt das Interesse besonders größerer Kammerbezirke nach örtlicher Gliederung, um z.B. den regionalen Bezug bei der Interessenvertretung zu sichern. Dabei wird zunächst auf die gesetzlich geregelten regionalen Gliederungen eingegangen. Hier werden beispielhaft die Untergliederungen der Ärztevertretung in Bayern und der Landwirtschaftskammer in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gegenübergestellt. Anschließend wird auf die Möglichkeit der gesetzlich zugelassenen regionalen Gliederungen eingegangen, bei denen die Kammern durch Landesgesetze ermächtigt werden selbstständig Untergliederungen einzuführen. Zum Abschluss wird die regionale Untergliederung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage erörtert. Hierbei ist auf die Auslegung der jeweiligen Kammergesetze abzustellen, ob diese Raum für eine zusätzliche regionale Struktur lassen, wobei bestimmte Organisationsmöglichkeiten, wenn diese nicht ausdrücklich durch ein Gesetz ausgenommen werden, im Zweifel allen Kammern zu Verfügung stehen und im Beitrag noch näher beschrieben werden.


Grütters, GewArch 2006, 141

„Die Haftung von IHK-Organen – Risiken und Absicherung“

Angeregt durch eine zunehmende Zahl an Schadensersatzklagen im Bereich der Innenhaftung von Unternehmensvertreter im Privatrecht, befasst sich der Autor mit der Organhaftung bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie mit den Möglichkeiten eines Haftungsausschlusses bzw. einer Haftungsbeschränkung der Organe. Zuletzt werden noch die Chancen der Risikominimierung mittels einer sog. D & O-Versicherung (Managerhaftpflichtversicherung) dargestellt.


Jahn, Ralf, GewArch 2007, 353

„Die Änderungen im Kammerrecht durch das Zweite Mittelstands-Entlastungsgesetz“

Das Zweite Mittelstands-Entlastungsgesetz (MEG II), ist ein Mantelgesetz zum Bürokratieabbau, welches auch im Bereich des Kammerrechts zu Änderungen geführt hat. Innerhalb des IHKG werden Änderungen in den Bereichen der Rechnungslegung (durch die Einführung der Doppik), der IHK-Zugehörigkeit, des Beitragsrechts, der Bekanntmachungsmöglichkeiten von IHK-Veröffentlichungen, des IHK-Wahlrechts und der Datenerhebung und –verarbeitung näher erläutert. Änderungen der HwO, die besonders der Umsetzung der RL 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der EU dienen, werden ebenso behandelt, wie solche in der GewO und bundesrechtlichen Statistikvorschriften. Schließlich werden die wesentlichen Änderungen bewertet, wobei auch die fehlende weitere Ausgestaltung der Regelungen des § 1 Abs. 4a IHKG, der sog. Kooperationsklausel, kritisiert wird.


Grünewald, DÖV 2012, 185-192

„Beurteilungsspielräume und Regelungskompetenzen der Ärztekammer“

Der Autor beurteilt anhand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.5.1972 (1 BvR 518/62) inwieweit die aktuelle Rechtslage am Beispiel Bayerns dessen Vorgaben im Hinblick auf das ärztliche Weiterbildungsrecht durch die Ärztekammern erfüllt.


Ahrens, AnwBl 2013, 2-7

„Regelungsprinzipien des anwaltlichen Berufsrechts in der BORA“

Der Verfasser beschäftigt sich mit der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und geht auf Vorschläge zur Modernisierung der BORA ein. Er regt an, die Vorschläge für die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer zu publizieren, um Öffentlichkeit zu schaffen. Weiterhin werden die Generalklausel des Schutzgutes „Interessen der Rechtspflege“ kritisiert und die anwaltlichen Verhaltenspflichten thematisiert. Schließlich geht der Autor auf die anwaltliche Unabhängigkeit ein und behandelt dabei das Problemfeld der Berufsausübungsgesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften.


Hartung, AnwBl 2014, 703-708

„Satzungsversammlung: Ein kritischer Parforceritt durch 20 Jahre“

Der Autor beleuchtet in seinem Aufsatz die Entwicklung der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Zunächst geht er auf die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 191a ff. BRAO ein und stellt einige Beschlüsse aus bisher 31 Sitzungen dar. Schließlich kritisiert er die halbjährliche Einberufung von Sitzungen, ohne dass relevante Satzungsbeschlüsse getroffen werden, sowie das Überschreiten ihres gesetzlichen Auftrags durch die Satzungsversammlung.


Bundessteuerberaterkammer Berlin, LSK 2014, 211097

„Änderung der Satzung der Bundessteuerberaterkammer“

Der Beitrag stellt den neu gefassten § 1 Abs. 3 der Satzung der Bundessteuerberaterkammer vor.


Pieroth/ Barczak, GewArch 2015, 425-430

Die satzungsrechtliche Einführung einer Innungsmitgliedschaft ohne Tarifbindung am Maßstab der Handwerksordnung.


Walser/Boor, ArbuR 2016, 57-62

Handwerk ohne Tarif? – Zur Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft in Handwerksinnungen.