BVerfG, Beschluss v. 12.07.2017, 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13

1. Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist.
2. In der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung muss sich die Binnenpluralität der Interessen niederschlagen, denen diese dient.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 – Rn. (1-126)

1. Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in An-spruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist.
2. In der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung muss sich die Binnenpluralität der Interessen niederschlagen, denen diese dient.

BVerfG, 19.12.1962, 1 BvR 541/57 BVerfGE 15, 235 (Leitsatz und Gründe), NJW 1963, 195 (Leitsatz und Gründe) DVBl 1963, 147 (Leitsatz und Gründe), MDR 1963, 192 (Leitsatz und Gründe) BayVBl 1963, 82 (Leitsatz und Gründe), DöV 1963, 106 (Leitsatz und Gründe)

Die Pflichtmitgliedschaft zu den IHK nach IHKG ist mit dem GG vereinbar.
Art. 9 GG schützt den Einzelnen nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt. Die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer ist eine einfache Folge der Ausübung eines bestimmten Berufs, so dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt ist. Auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da das angegriffene Gesetz nicht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit beschränkt.
Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern bestehen in zwei Komplexen, der „Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat“ und der „Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet“. Besonders die Verwaltungsaufgaben sind vom Gesetzgeber an die Selbstverwaltungskörper delegiert worden, da die Kammern den Interessen der von ihnen vertretenen Wirtschaftskreise dienen und die besondere Sach- und Personenkenntnis der Kammerorgane besitzen.

VG Gelsenkirchen, 11.1.1995, 7 K 6723/93, GewArch. 1995, 481

Bei einer GmbH beurteilt sich das Vorliegen eines Gewerbebetriebes und damit die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer nicht danach, inwieweit eine aktive, tatsächliche Teilnahme am Geschäftsverkehr vorliegt, sondern danach, welchen Zweck das Unternehmen verfolgt. Ist aufgrund der Eintragung im Handelsregister eine gewerbliche Tätigkeit erlaubt, ist unabhängig von der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit die Kammerzugehörigkeit anzunehmen.

VG Düsseldorf, 20.6.1995, 3 K 11818/94, GewArch. 1995, 482

Aus § 3 III 3 IHKG (n.F.) läßt sich schließen, daß für die Kammermitgliedschaft nach § 2 I IHKG nicht einmal mehr die Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrages auf 0,- DM erforderlich ist, sondern es allein auf die objektive Gewerbesteuerpflicht ankommt.Neben der KG einer GmbH & Co KG ist auch die Komplementär-GmbH selbständig zur Industrie- und Handelskammer zugehörig und beitragspflichtig, wenn unabhängig davon, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, die Eintragung im Handelsregister die Möglichkeit gewerblicher Betätigungen eröffnet.

VG Arnsberg, 29.3.1996, 13 K 1161/95, GewArch. 1996, 415

Wird die selbständige Tätigkeit einer natürlichen Person steuerlich als Gewerbe behandelt, so liegt die Voraussetzung eines freien Berufs nach § 2 II IHKG nicht vor. Die diesbezügliche Entscheidung des Finanzamtes ist für die IHK bei der Beurteilung der Pflichtmitgliedschaft bindend.Dem Äquivalenzprinzip wird schon mit dem generellen Vorteil aus der Wahrnehmung der Kammeraufgaben durch die IHK genügt; ein unmittelbarer oder berufsspezifischer Vorteil des einzelnen Kammermitglieds ist nicht erforderlich.

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