Beitragsrecht- Rechtsprechung

Rechtsprechung

  1. Beitragsrecht
    1. Rechtsprechung
BVerwG , Urteil v. 22.01.2020, 8 C 9.19; 8 C 10.19; 8 C 11.19

Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig.


VG Hamburg, Urteil v. 13.11.2018, 17 K 1035/18

Beitrag zur Ärztekammer, Verfassungsmäßigkeit der Beitragsregelungen und Zulässigkeit eines Verspätungszuschlages


Sächsisches OVG, Urteil v. 05.02.2019, 4 A 29/17

Beitragsrecht Apothekerkammer, Pauschalierung bei Beitragsbemessung


VGH Bayern, Urteil v. 12.03.2019, 22 B 16.2014

IHK-Beitrag, Festsetzungsverjährung von Beitragsforderung bei fehlender Übermittlung von Gewerbesteuermessbescheid


VG Aachen, Urteil v. 28.03.2019, 5 K 282/16

Beitrag zur Psychotherapeutenkammer, Begriff der Berufsausübung


VG Kassel, Urteil v. 09.04.2019, 3 K 854/15.KS

IHK-Beitrag, Körperschaft des öff. Rechts, Gewerbesteuerveranlagung, Gewerbesteuermessbetrag Null, sog. Hoheitsbetrieb, Befreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG


VG Stuttgart, Urteil v. 09.05.2019, 4 K 13164/17

IHK-Beitrag, GmbH & Co. KG, Freiberuflerprivileg


VG Hamburg, Urteil v. 14.05.2019, 17 K 4458/18

IHK-Beitrag, Äquivalenzprinzip, Großunternehmen, diverse Rücklagen, Amtsermittlungsgrundsatz


BGH, Beschluss v. 23.05.2019, AnwZ (Brfg) 15/19
Vorinstanz AGH NRW, Urteil v. 02.11.2018, 1 AGH 9/18

Beitrag zur Rechtsanwaltskammer, Umlage zur Errichtung des beA


VG Hannover, Beschluss v. 28.06.2019, 7 A 1471/19

Beitragsfestsetzungssystem Pflegekammer


VG Köln, Urteil v. 02.07.2019, 7 K 7045/16

Beitrag zur Psychotherapeutenkammer, Begriff der Berufsausübung


Sächsisches OVG, 05. 02. 2019 – 4 A 29/17

Eine Landesapothekerkammer ist aus höherrangigem Recht nicht verpflichtet, in ihrer Beitragsordnung für Umsätze aus besonderen Geschäften – hier des Großhandels mit Arzneimitteln – einen privilegierenden Beitragsmaßstab zu schaffen oder diese Betriebstätigkeit beitragsfrei zu stellen.


OVG Hamburg, 20.02.2018 – 5 Bf 213/12

Beiträge für eine IHK können nur dann rechtmäßig erhoben werden, wenn die Festsetzung der Beitragshöhe auf einer rechtmäßigen Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer beruht. Die Bildung von Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung einer IHK. Die Rücklage muss jedoch an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sein.


VG Düsseldorf, 15.11.2017, 20 K 5579/17

Handwerkskammern besitzen bei der Aufstellung des Haushaltsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit dieser in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist.
Das Verbot Vermögen zu bilden, schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, soweit diese von einem sachlichen Zweck im Rahmen einer zulässigen Kammertätigkeit gedeckt werden.


VG Braunschweig, 17.11.2016 – 1 A 79/15, 1 A 80/15, 1 A 81/15, 1 A 82/15, 1 A 83/15, rkr.

Kammerbeitrag des ärztlichen Geschäftsführers eines MVZ
Begriff der ärztlichen Tätigkeit im beitragsrechtlichen Sinn ist weit auszulegen.


VG Düsseldorf, 30.03.2017 – 20 K 3225/15

Ausgleichsrücklage für nicht vereinbar mit den gesetzlichen Vorgaben. Beitragsbe-scheide der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein (IHK) aus den Jahren 2011 bis 2016 sind rechtswidrig.


BFH, 05.05.2017 – X R 30/15

Inhaber eines Handwerksbetriebs kann keine Rückstellung für seine künftig zu erwar-tenden Zusatzbeträge zur Handwerkskammer bilden, auch dann nicht, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschafts-jahre berechnet worden sind und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen und er hierfür in Anspruch genommen werden wird.


BVerfG, 4.4.1989, 1 BvR 685/88, VersR 1990, 409 = NJW 1990, 1653

Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg und die daraus folgende Beitragspflicht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


BVerwG, 26.01.1993, 1 C 33/89, BVerwGE 92, 24 (Leitsatz und Gründe); DVBl 1993, 725 (Leitsatz und Gründe); MDR 1993, 810 (red. Leitsatz und Gründe); NJW 1993, 3003 (Leitsatz und Gründe); MedR 1993, 439 (red. Leitsatz und Gründe)
Parallelentscheidungen, BVerwG, 26.01.1993, 1 C 34/89, 1 C 35/89, 1 C 37/89.

Mitgliedsbeiträge sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und müssen entsprechend bemessen werden. Es besteht also ein vorteilsbezogener Maßstab.
Die Aufgabe der Ärztekammer besteht wesentlich darin, im öffentlichen Interesse die gemeinsamen beruflichen Belange der Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern, und ist somit vorwiegend auf praktizierende Ärzte ausgerichtet. Medizinern die in Randgruppen tätig werden, wie die Lehre von theoretischen Fächern und der Grundlagenforschung haben einen wesentlich geringeren Nutzen von der Mitgliedschaft in der Kammer als praktisch tätige Ärzte. Dies muss beitragsrechtlich berücksichtigt werden und kann nicht mit der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.


BVerwG, 21.2.1994, 1 B 19/93, NJW 1994, 1888

Bundesrecht gebietet grundsätzlich nicht, geringfügig beschäftigte Rechtsanwälte von der Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk auszunehmen.


VG Berlin, 5.10.1994, 4 A 340.90, GewArch. 1995, 479

Eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, die eine konkrete erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist Pflichtmitglied der IHK. Als Kammerzugehörige hat sie die vorgesehenen Beiträge zu leisten.


BSG, 10.11.1994, 12 RK 18/94, NZS 1995, 275

Der Bezug einer Rente aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS der DDR begründete im Jahre 1991 keine beitragsfreie Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner. Als freiwillig Versicherter hatte ein solcher Rentner Beiträge zu entrichten


VG Würzburg, 8.3.1995, W 10 K 94.1068, GewArch. 1995, 293

Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht in bezug auf die für Apotheken und Handwerkerkaufleute unterschiedlich geregelte Beitragspflicht und Beitragshöhe bei der IHK.


VG Regensburg, 1.6.1995, RO 5 K 95.314, GewArch. 1995, 480

Die Satzung einer IHK ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie keinen niedrigeren (Alternative: besonderen, speziellen) Grundbeitrag für Mitglieder enthält, die keinen Gewinn erzielen.


VG Düsseldorf, 20.6.1995, 3 K 11818/94, GewArch. 1995, 482

Neben der KG einer GmbH & Co KG ist auch die Komplementär-GmbH selbständig zur Industrie- und Handelskammer zugehörig und beitragspflichtig, wenn unabhängig davon, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, die Eintragung im Handelsregister die Möglichkeit gewerblicher Betätigungen eröffnet.Aus § 3 III 3 IHKG (n.F.) läßt sich schließen, daß für die Kammermitgliedschaft nach § 2 I IHKG nicht einmal mehr die Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrages auf 0,- DM erforderlich ist, sondern es allein auf die objektive Gewerbesteuerpflicht ankommt.


VG Arnsberg, 20.11.1995, 13 K 3309/94, GewArch. 1996, 284

Bei einer Betriebsaufspaltung kommt es für die IHK-Zugehörigkeit der Besitzgesellschaft nicht darauf an, daß diese möglicherweise zivil- und handelsrechtlich nicht als Gewerbebetrieb behandelt wird. Es liegt vielmehr nahe, bei der Erhebung von Kammerbeiträgen an den steuerrechtlichen Begriff anzuknüpfen. Der Wortlaut des IHK-Gesetzes schließt nicht aus, den personellen Geltungsbereich des Gesetzes primär an die Gewerbesteuerpflicht anzuknüpfen.


VG Würzburg, 13.12.1995, W 10 K 94.1300, NVwZ-RR 1996, 576 = GewArch. 1996, 161

Der selbständige Beratungsstellenleiter bei einem Lohnsteuerhilfeverein ist Pflichtmitglied der IHK und beitragspflichtig.


VGH München, 7.3.1996, 22 B 96.359, NVwZ-RR 1996, 575 = GewArch. 1996, 247

Ist ein Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins aufgrund eines sogenannten Beratungsstellenvertrages tätig und richtet für den Lohnsteuerhilfeverein eine Beratungsstelle ein, ist er verpflichtet, an die IHK Kammerbeiträge zu leisten.


VG Arnsberg, 29.3.1996, 13 K 1161/95, GewArch. 1996, 415

Die Forderung von Vorauszahlungen entspricht hergebrachten Grundsätzen des Beitragsrechtes. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im IHK-Gesetz ist nicht erforderlich.Die Erhebung des IHK-Grundbeitrages ist nach dem Gesetzestext von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kammerzugehörigen grundsätzlich unabhängig.Die Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb sowie das Erfordernis eines vollkaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs sind zulässige Kriterien für die Grundbeitragsstaffelung.Die unterschiedliche Beitragshöhe verschiedener IHK ist mit Rücksicht auf das Regionalprinzip nicht zu beanstanden. Art. 3 I GG ist insoweit nicht verletzt.Es ist nicht zu beanstanden, wenn die IHK einen Teil des Beitragsaufkommens der Rücklagenbildung zuführt.


OVG Lüneburg, 20.5.1996, 8 L 647/95, GewArch. 1996, 413

Ein Beitragsverweigerungsrecht besteht selbst dann nicht, wenn die IHK mit dem Beitrag wettbewerbswidrige Aktivitäten unterstützt und damit gegen Art. 85, 86 EGV verstößt; gegen die fehlerhafte Verwendung von Beitragsmitteln kommt allenfalls eine Unterlassungs- bzw. Leistungsklage in Betracht.Der IHK-Beitrag ist als abstrakte und einheitliche Gegenleistung für die Vorteile der Kammerzugehörigkeit nicht zeitbezogen und ist deshalb unteilbar.


VG Neustadt a.d. Weinstraße, 24.5.1996, 7 K 3257/95, GewArch. 1997, 23

Die Weitergabe von Daten, welche Grundlage der Beitragserhebung sind, durch die Finanzämter an die IHKn findet ihre gesetzliche Grundlage in § 9 II IHKG. Bei dieser Regelung wird der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.


OVG Lüneburg, 20.5.1996, 8 L 647/95, GewArch. 1996, 413

Ein Beitragsverweigerungsrecht besteht selbst dann nicht, wenn die IHK mit dem Beitrag wettbewerbswidrige Aktivitäten unterstützt und damit gegen Art. 85, 86 EGV verstößt; gegen die fehlerhafte Verwendung von Beitragsmitteln kommt allenfalls eine Unterlassungs- bzw. Leistungsklage in Betracht.Der IHK-Beitrag ist als abstrakte und einheitliche Gegenleistung für die Vorteile der Kammerzugehörigkeit nicht zeitbezogen und ist deshalb unteilbar.


VG Koblenz, 17.6.1996, 3 K 3079/95, GewArch. 1996, 418

Es ist rechtlich nicht geboten, das IHK-Beitragssystem dem Steuersystem entsprechend progressiv, wenigstens aber linear auszugestalten. Der Einwand, die IHK verfolge eine Individualinteressen nicht entsprechende Kammerpolitik, kann der Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden.Unterschiedliche Beitragssysteme der IHK´n verstoßen nicht gegen Art. 3 I GG.


VGH Mannheim, 6.9.1996, 9 S 2152/96, DVBl 1997, 659 = GewArch. 1996, 482

Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen für die IHK ist keine Steuersache i. S. von § 1 StBerG; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines solchen Mitgliedsbeitrags sind Steuerbevollmächtigte daher nicht zur Vertretung befugt, sofern es sich um keine Gefälligkeitsleistung, sondern um eine im Rahmen ihres Berufs ausgeübte und damit i. S. von Art. 1 § 1 I RBerG geschäftsmäßige Tätigkeit handelt.


VG Arnsberg, 20.9.1996, 13 K 1514/95, NVwZ-RR 1997, 440 = GewArch. 1997, 152

Die Beitragsbemessung auf der Basis einer Umsatzzuordnung zum handwerklichen bzw. nichthandwerklichen Teil eines sogenannten Mischbetriebs, der sowohl zur Handwerkskammer als auch zur IHK gehört, ist rechtmäßig.


VG Leipzig, 25.10.1996, 4 K 747/94, GewArch. 1997, 210

Für die Erhebung des IHK-Beitrags in den neuen Bundesländern ist die Beitragsberechnung auf der Grundlage der Beschäftigtenzahl zulässig. Die in der Ertragssituation zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Mitgliedsbetriebe braucht nicht berücksichtigt zu werden.


VG München, 13.11.1996, M 16 S 96.5104, GewArch. 1997, 195

Datenschutzrechtliche Bedenken, die in bezug auf die Übermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung an die IHK behauptet werden, begründen kein Selbsthilferecht des Kammerzugehörigen, einen satzungsgemäß festgesetzten Kammerbeitrag zu verweigern.Der Einwand, ein Beitragsbescheid sei wegen fehlerhaften Kostenansatzes in der Haushaltssatzung rechtswidrig, weil von der IHK wahrgenommene Aufgaben nicht notwendig seien, erfordert, daß der jeweilige Kläger Anhaltspunkte vortragen muß, die konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zugrunde gelegten Beitragsmaßstabes begründen könnten.


LAG Hamm, 21.11.1996, 17 Sa 1026/96, NZA-RR 1997, 380 L

Auf den dem Arbeitnehmer gegenüber der anderen Firma für den Überlassungszeitraum nach § 10 I 1 AÜG zustehenden Vergütungsanspruch hat sich der Arbeitnehmer nicht den Teil der ihm für den Überlassungszeitraum von der „Verleihfirma“ erbrachten Vergütung anrechnen zu lassen, den der Arbeitnehmer wegen seines vermeintlichen selbständigen Handelsvertreterverhältnisses als freiwillige Beiträge zu Kranken- und Rentenversicherung sowie als zwangsweisen Beitrag zur IHK aufgewendet hat.


OVG Lüneburg, 27.11.1996, 8 L 2549/95, GewArch. 1997, 153

Eine im Handelsregister eingetragene Steuerberatungsgesellschaft ist kammerzugehörig und beitragspflichtig, wenn sich nach dem Gegenstand des Unternehmens die Möglichkeit der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ergibt.


OVG Münster, 24.2.1997, 25 A 4720/94, GewArch. 1997, 296

Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Betriebsstätte i. S. von § 2 I IHKG vorliegt, ist sowohl die Industrie- und Handelskammer als auch das die Heranziehung zu Kammerbeiträgen überprüfende Gericht an die in einem finanzamtlichen Zerlegungsbescheid nach § 28 I 1 GewStG enthaltene Feststellung der Betriebsstätteneigenschaft gebunden.


VG Darmstadt, 19.8.1997, 3 E 528/97, GewArch. 1997, 475

„Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb“ und „in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“ sind angemessene und verhaltnismäßige Kriterien für die Grundbeitragsstaffelung. Wegen einem jährlichen Grundbeitrag von 400,- DM für Vollkaufleute bestehen keine Bedenken (wie VGH Kassel vom 24.7.1995, 8 TE 1389/95).Es begegnet keinen Bedenken, einen Grundbeitrag auch dann zu erheben, wenn kein Gewinn, sondern ein Verlust erwirtschaftet wird.


VG Düsseldorf, 15.10.1997, 3 K 4197/97, GewArch. 1998, 75

Nimmt ein Gewerbetreibender im Laufe des Kalenderjahres seinen Gewerbebetrieb auf und schließt er ihn im Laufe des folgenden Kalenderjahres, so kann die IHK für beide Jahre den vollen Jahresbeitrag erheben.


BVerfG, 28.11.1997, 1 BvR 324/93, NJW-RR 1999, 134 = AnwBl 1998, 162

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung von und der Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken sind geklärt. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn bei Ausscheiden aus dem Versorgungswerk nur 60 % der eingezahlten Beiträge erstattet werden.


VGH Mannheim, 2.12.1997, 9 S 2506/97, DVBl 1998, 542 L = GewArch. 1998, 164 = VBlBW 1998, 234

Die Pflichtmitgliedschaft selbständiger Handwerker in den Handwerkskammern und die damit verbundene Beitragspflicht sind mit Verfassungsrecht vereinbar. Sie verstoßen nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.


VG Arnsberg, 15.12.1997, 13 K 3737/96, NVwZ-RR 1998, 557

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit, wenn die Haushaltssatzung einer Industrie- und Handelskammer einen ermäßigten Grundbeitrag für Gewerbetreibende ohne vollkaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb vorsieht.


VG Karlsruhe, 21.4.1998, 1 K 2075/96, GewArch. 1998, 423

Der „vollkäufmannisch eingerichtete Geschäftsbetrieb“ ist ein zulässiges Kriterium bei der Staffelung des IHK-Grundbeitrages. Keine Bedenken bestehen gegen eine Haushaltssatzungsregelung, die an den Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Bemessung des Beitrags anknüpft.Eine Grundbeitragspflicht besteht auch bei Verlust.


OVG Münster, 29.4.1998, 4 A 2384/97, GewArch. 1998, 413

Es ist zulässig, wenn eine Kammer ihre Kosten primär aus Beiträgen deckt; diese Entscheidung steht in ihrem Ermessen.Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß bei der Bemessung des Beitrags in gewissem Umfang typisierend und pauschalierend vorgegangen wird.


VGH Mannheim, 17.6.1998, 14 S 38/98, DVBl 1999, 57 L = GewArch. 1999, 66 = DÖV 1999, 479 L

Die Beitragsregelung einer IHK, die von nichtvollkaufmännischen Kammerzugehörigen als Grundbeitrag einen Beitrag in Höhe von 90,- DM (bei Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 48.000,- DM jährlich) und von 180,- DM (bei höherem Ertrag/Gewinn) verlangt, von vollkaufmännischen Kammerzugehörigen jedoch einen einheitlichen Betrag in zumindest doppelter Höhe (360,- DM), trägt der Anforderung zur Staffelung des Grundbeitrags nach der Leistungskraft der Kammerzugehörigen hinreichend Rechnung.


BVerwG, 27.10.1998, 1 C 19/97, NVwZ-RR 1999, 243 = GewArch. 1999, 73 = DÖV 1999, 479 L = DVBl 1999, 1062 L

Stellt ein überregional tätiges Unternehmen aufgrund eines Vertrages mit einem Warenhausbetreiber unter Mitwirkung des Warenhauspersonals in oder vor dem Geschäft eigene Kinderreitautomaten gewerblich auf, unterhält es dort eine Betriebsstätte, so daß die Veranlagung zu einem Kammerbeitrag durch die für diesen Ort zuständige Industrie- und Handelskammer gerechtfertigt sein kann.


OVG Lüneburg, 12.11.1998, 8 L 3941/98, mit Anm. Möllering, GewArch. 1999, 75

Die Anknüpfung der Grundbeitragsbemessung an den individuell erzielten Gewerbeertrag oder – subsidär – an den Gewinn aus Gewerbebetrieb in Verbindung mit dem Erfordernis eines vollkaufmännischen Geschäftsbetriebes ist vom Satzungsermessen der IHK gedeckt.


BVerwG, 17.12.1998, 1 C 7/98, NJW 1999, 2292 = GewArch. 1999, 193 = VBlBW 1999, 212 = DVBl 1999, 1041 = NVwZ 1999, 990 L = BVerwGE 108, 169

Die Kammern sind berechtigt, die durch Zuschüsse und Gebühren nicht gedeckten Kosten der überbetrieblichen Ausbildung als Sonderbeiträge auf die selbständigen Handwerker umzulegen, für deren Handwerk die überbetriebliche Ausbildung durchgeführt wird. Bei der Beitragsbemessung sind das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten.


VG Gera, 4.3.1999, 5 E 106/98, ThürVBl 1999, 164

Ausgehend von dem im Beitragsrecht geltenden Vorteilsprinzip entsteht die sachliche Beitragspflicht für die Herstellung einer leitungsgebundenen Einrichtung bereits dann, wenn der betreffende Grundstückseigentümer den mit dem Betrieb der Einrichtung verbundenen Vorteil nutzen kann, d.h. entweder an eine betriebsfertige Anlage angeschlossen ist oder zumindest an eine solche angeschlossen werden kann (ständ. Rspr. der Kammer). Dabei liegt eine für die Entstehung der Vorteilslage notwendige betriebsfertige Einrichtung spätestens vor, wenn diese im technischen Sinne betriebsfertig ist, so daß sie die im Rahmen ihres Einrichtungszwecks liegenden Aufgaben erfüllen kann, und der Einrichtungsträger die Anlage auch tatsächlich – über die bloße betriebliche und technische Erprobung hinaus – in Betrieb nimmt. Daß der Einrichtungsträger noch nicht alle für den Bau oder den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen besitzt, hindert nicht die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in voller Höhe (in Anlehnung an VG Dessau, Urt. v. 12.2.1999 – A 1 K 714/97 -)


OVG Koblenz, 24.04.2001 – 11 A 11224/00; NVwZ 2002, 362 (Leitsatz und Gründe) = GewArch 2001, 344 (Leitsatz und Gründe)

Die IHK ist nicht zur Festlegung einer Beitragsobergrenze für die Umlage verpflichtet, da nicht ersichtlich ist, dass der Gewerbeertrag von einer bestimmten Höhe an nicht mehr Ausdruck des äquivalenten Vorteils ist, der sich für das Mitglied aus der Kammertätigkeit ergibt. Um einen Beitragserlass wegen unbilliger Härte zuzulassen, muss der festgesetzte Beitrag im betreffenden Einzelfall dem Normzweck des zugrunde liegenden Gesetzes zuwiderlaufen


OVG Münster, 08.08.2001 – 4 A 4074/00; GewArch 2002, 33 (Leitsatz und Gründe) = NVwZ-RR 2002, 574 (Leitsatz und Gründe) = NWVBl 2002, 156 (Leitsatz und Gründe)

Der die Umlagen festsetzende Beitragsbescheid ist ein Folgebescheid zu einem Grundlagenbescheid, da die Umlagen auf der Grundlage der vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge zu bemessen sind (§ 3 III 5 IHKG). Eine Klage gegen den Umlagebescheid mit der Begründung, der Grundlagenbescheid sei rechtswidrig, sowie ein Aussetzungsantrag, sind nach § 80 V VwGO unzulässig, da zwischen dem Umlagebescheid und dem Gewerbesteuermessbescheid Akzessorietät besteht und die Kammer daher auf Grundlage ihrer Beitragsordnung den Berichtigungsbescheid von Amts wegen, ungeachtet inzwischen eingetretener Bestandskraft des Beitragsbescheids, erlässt.


OVG Lüneburg, 13.12.2001 – 8 L 4694/99; MedR 2002, 477 (Leitsatz und Gründe) = DVBl 2002, 420 (Leitsatz) = NordÖR 2002, 124 (Leitsatz und Gründe) = ArztR 2003, 76 (Kurzwiedergabe) = NdsVBl 2002, 133 (Leitsatz und Gründe)

Die Beitragsordnung einer Ärztekammer verstößt gegen Art. 3 I GG, wenn sie den im öffentlichen Dienst als Gutachter tätigen Ärzten einen genauso hohen Kammerbeitrag abverlangt, wie den praktizierenden Ärzten. Eine solche Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen, da die nicht praktizierenden Ärzte einen wesentlich geringeren Nutzen aus dem Wirken der Ärztekammer ziehen, als Ärzte, die mit der Heilbehandlung befasst sind.


BVerwG, 23.01.2002 – 6 C 9.01; NJW 2002, 2193 (Leitsatz und Gründe) = GewArch 2002, 461 (Leitsatz und Gründe) = NZA 2002, 797 (Leitsatz und Gründe) = Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 45 (Leitsatz und Gründe) = NVwZ 2002, 1126 (Leitsatz und Gründe)

Die Beitragserhebung eines berufständischen Versorgungswerkes mit Pflichtmitgliedschaft auch während der Kindererziehung und der Zeit des Mutterschutzes ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig.


VG Gießen, 25.02.2002 – 10 E 3916/01; MedR 2002, 523 (Leitsatz und Gründe)

Die Tätigkeit als Grundlagenforscher an einer Hochschule begründet die Pflichtmitgliedschaft in einer Ärztekammer, da es sich bei dieser Tätigkeit um die Ausübung des ärztlichen Berufes handelt. Der von den Grundlagenforschern zu zahlende Kammerbeitrag kann aber um 20 % reduziert werden, ohne gegen das Äquivalenzprinzip oder gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen, da sich in der Beitragsbemessung die unterschiedlichen Vorteile, welche die Angehörigen eines Berufsfeldes aus der Kammertätigkeit ziehen, niederschlagen müssen.


VGH Mannheim, 21.03.2002 – 14 S 2450/01; GewArch 2002, 480 (Leitsatz und Gründe)

Zwischen dem Gewerbesteuermessbescheid und dem Bescheid über die Erhebung von Beiträgen zur IHK besteht Akzessorietät. Daher ist die Festsetzungsverjährung für Umlagen der IHK gem. § 3 VIII 1 IHKG nach § 171 X AO zu bestimmen. Die Frist für die Festsetzung eines IHK-Beitrags läuft demgemäß solange, wie der Gewerbesteuermessbescheid verändert oder erlassen werden kann.


OVG Koblenz, 12.06.2002 – 6 A 10219/01; BRAK-Mitt. 2002, 242 (mit Anm. Eichele)

Die Satzung eines Versorgungswerkes einer Rechtsanwaltskammer, die auch Berufsanfänger verpflichtet, einen einkommensunabhängigen Mindestbeitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages zu dem betreffenden Versorgungswerk zu zahlen, verstößt gegen Art. 12 I GG iVm Art. 3 I GG.


BGH 08.07.2002 – NotZ 25/01; NJW 2002, 3026 = ZNotP 2002, 356 (Leitsatz und Gründe) = BB 2002, 2199 (Leitsatz und Gründe) = BGH-Report 2003, 51 (Leitsatz und Gründe) = MDR 2003, 57 (Leitsatz und Gründe) = DNotZ 2003, 74 (Leitsatz und Gründe)

Die Erhebung von Beiträgen zur Notarkammer stellt einen Eingriff in Form einer Berufsausübungsregelung in die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG dar. Bei Anwaltsnotaren müssen bei der Frage, ob die Beiträge zur Notarkammer eine Berufsausübungsregelung darstellen, auch die Einnahmen bzw. Ausgaben, die durch die Anwaltstätigkeit entstehen, berücksichtigt werden. Der Eingriff in Art. 12 I GG durch die Beitragserhebung der Notarkammer ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.


BGH, 18.03.2002 – NotZ 23/01; DNotZ 2003, 74 (Leitsatz und Gründe)

Ein nicht in der Frist des § 111 II 1 BNotO angefochtener Beitragsbescheid der Notarkammer wird unanfechtbar und für den Notar verbindlich. Auf Grund dieser materiellen Bestandskraft findet in einem, die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Beitreibung des unanfechtbar festgesetzten Beitrags betreffenden Gerichtsverfahren keine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Beitragsbescheids als solchem statt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit § 83 III 1 BRAO.


OVG Lüneburg, 09.12.2002 – 8 LA 156/02; NVwZ-RR 2003, 664 (Leitsatz und Gründe) = NordÖR 2003, 132 (Leitsatz)

Das Kammerbeitragsrecht erlaubt Durchbrechungen des Art. 3 I GG durch Typisierungen und Pauschalisierungen zur Verwaltungsvereinfachung- und praktikabilität, solange die Ungleichbehandlung nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten verwaltungstechnischen Vorteil steht. Dies ist bei der Berücksichtigung des Ortszuschlags, den die im öffentlichen Dienst tätigen verheirateten Ärzte mit Kindern erhalten, bei der Beitragsbemessung nicht der Fall.


VG Arnsberg, 13.12.2002 – 13 K 690/02; DStR 2003, 854 (Leitsatz und Gründe) = DStRE 2003, 832 (Leitsatz)

Eine Steuerberatungsgesellschaft in Form einer GmbH, die in ihrem Gesellschaftsvertrag die Wahrnehmung gewerblicher Tätigkeiten nicht ausgeschlossen hat, ist Pflichtmitglied der IHK gem. § 2 I, II IHKG. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer steht dem nicht entgegen. Die Heranziehung zur Zahlung des IHK-Beitrags verstößt im Hinblick auf die doppelte Mitgliedschaft nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Als Selbstverwaltungsentscheidung der IHK ist die Staffelung des Grundbeitrags nur begrenzt justiziarisch. Art. 3 I GG muss von der IHK nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich beachtet werden, nicht gegenüber anderen Normgebern.


Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 21.03.2003, 2/03, ArztR 2004, 77 (Kurzwiedergabe)

Die Pflicht, Beiträge an die Ärztekammer zu entrichten, stellt keinen Eingriff in die Berufs- oder Eigentumsfreiheit dar, und der bestehende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt. Der Ärztekammer als Satzungsgeber steht bei der Beitragsbestimmung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, dessen verfassungsgerichtlich überprüfbare Grenze erst in einer willkürlichen Einschätzungsprärogative liegt. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei der Festsetzung der Beitragshöhe des Kammerbeitrags ausreichend Rechnung getragen, wenn sich der Nutzen des einzelnen Kammermitglieds in der Beitragsbemessung widerspiegelt, wobei dieser Nutzen sich nicht zwangsläufig bei jedem Mitglied unmittelbar in einem wirtschaftlichen Vorteil niederschlagen muss.


FG Düsseldorf, 03.04.2003 – 10 K 3063/00 H (L), DStRE 2003, 922 (Leitsatz und Gründe) = EFG 2003, 999 (Leitsatz und Gründe)

Werden die jährlich von der Steuerberaterkammer erhobenen Beiträge eines bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellten Steuerberaters von dieser Steuerberatungsgesellschaft übernommen, so stellen die Beiträge „andere Bezüge“ iSd § 19 I 1 Nr. 1 EStG dar. Damit sind sie steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen ist.


OVG Lüneburg, 02.07.2003 – 8 K 3892/00

Die Verpflichtung der Kammermitglieder der Ärztekammer Niedersachsen zur Offenlegung der Höhe ihrer Einkünfte zwecks Einstufung in eine Beitragsgruppe und die Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung des Finanzamtes oder eines Auszugs aus dem Einkommensteuerbescheid zum Nachweis ihrer Einkünfte, verletzt nicht deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung.


VG Aachen, 18.09.2003 – 16 K 1124/03.PVL

Gemäß § 109 HwO iVm § 9 I 1 der Satzung der HwK Aachen vertreten der Präsident und der Hauptgeschäftsführer die Kammer gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Da im Verfahren des § 9 IV BPersVG derjenige für den Arbeitgeber handelt, der den Dienstherrn gerichtlich vertritt, muss der Antrag nach § 9 IV BPersVG somit von Präsident und Hauptgeschäftsführer gemeinsam unterzeichnet werden. Die Antragstellung nach § 9 IV BPersVG ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass die Antragstellung durch einen im Wege der Satzung der Kammer zur Erledigung dieser Geschäfte ermächtigten stellvertretenden Hauptgeschäftsführer nicht zulässig ist.


VG Aachen, 19.09.2003 – 7 K 1566/02,
DStR 2004, 835 (Leitsatz und Gründe),
NWVBl 2004, 239 (Leitsatz und Gründe),
GewArch 2004, 486 (red. Leitsatz und Gründe)

Bei der Heranziehung von Kammerzugehörigen, deren sämtliche Gesellschafter einer oder mehreren anderen Kammern anderer Freier Berufe oder der Landwirtschaft angehören, zu einem festen Grundbeitrag, muss ab dem Veranlagungsjahr 1999 § 3 IV 3 IHKG idF des ÄndG vom 23.07.1998 berücksichtigt werden. Dieser sieht eine Einschränkung des Ermessensspielraums der IHK aus § 3 III 2 IHKG idF des ÄndG vom 23.07.1998 hinsichtlich der Ausgestaltung der Staffelung des Grundbeitrags vor.


VG Gießen, 24.09.2003 – 8 E 2022/01

Die Mitbenutzung fremder Büro- und Gewerberäume durch ein Unternehmen oder der Betrieb des Gewerbes innerhalb eines anderen Gewerbebetriebs ist als „Betriebsstätte“ iSd § 2 I IHKG zu werten und führt damit zur Beitragspflicht gemäß § 3 II 1 IHKG. Der Beitrag wird ausschließlich anhand von § 3 III 5 IHKG bestimmt, wobei die im Beitrag enthaltene Umlage nach § 3 III 1 IHKG nicht in der Höhe begrenzt oder degressiv gestaffelt wird.


VG Gelsenkirchen, 05.11.2003 – 7 K 661/03

Ein Mitglied der Psychotherapeutenkammer NRW hat Anspruch auf Ermäßigung des Kammerbeitrags um 50 %, wenn seine Berufstätigkeit durch Mutterschafts -oder Erziehungsurlaub während eines Jahres mehr als sechs Monate unterbrochen war. Die Bestimmung in der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW, wonach der normale Jahresbeitrag zum 31.03. für das betreffende Kalenderjahr erhoben wird, bietet keine Anhaltspunkt dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen bis zum 31.03. eines Jahres verstrichen sein müssen.


VG Lüneburg, 23.01.2004 – 5 A 43/02, DStRE 2004, 607 (Leitsatz und Gründe)

§ 74 StBerG lässt, vor allem im Hinblick auf § 74 II StBerG, nicht den Schluss zu, dass wenn eine Steuerberatungsgesellschaft von Steuerberatern als Geschäftsführern geführt wird, die Mitgliedschaft der Steuerberatungsgesellschaft einerseits und die Mitgliedschaft der als Geschäftsführer tätigen Steuerberater andererseits alternativ bestehen soll. Die parallele Beitragspflicht von Steuerberatungsgesellschaft und Geschäftsführern verstößt, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine parallele Beitragspflicht zB bei Anwaltssozietäten oder einer Rechtsanwalts-GmbH nicht bestehen, nicht gegen Art. 3 I GG.


OVG Hamburg, 05.02.2004 – 1 Bf 66/01; GewArch 2004, 258 (Leitsatz und Gründe) = DB 2004, 1094 (Leitsatz)

Auch eine GmbH, die an einer GmbH & CO.KG, die als Einheitsgesellschaft (die Kommanditgesellschaft war Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH) ausgestaltet ist, beteiligt ist, kann zur Leistung des IHK-Beitrags herangezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die gewerbliche Tätigkeit der GmbH über die Geschäftsführung der GmbH & CO.KG hinausgeht. Die Heranziehung einer solchen GmbH bedeutet keine betragsrechtliche Ungleichbehandlung, auch wenn sich daraus für eine KG mit einer natürlichen Person als Gesellschafter eine andere beitragsrechtliche Beurteilung ergibt, als für eine KG mit einer juristischen Person als Gesellschafter. Die Organisationsform der Einheitsgesellschaft wird vorwiegend deshalb gewählt, weil sie mit haftungs -und steuerrechtlichen Vorteilen verbunden ist. Bei der bewussten Wahl dieser Organisationsform müssen aber auch die beitragsrechtlichen Konsequenzen getragen werden.


VG Aachen, 19.03.2004 – 7 K 480/04,
GewArch 2004, 305 (Leitsatz und Gründe),
NJW 2005, 169 (Leitsatz und Gründe)

Eine Heranziehung zur Zahlung des IHK-Beitrags entfällt, wenn eine KG durch die faktische Verlegung ihres Sitzes in dem bisherigen Bezirk keine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle mehr unterhält. Dies gilt auch dann, wenn sie die Sitzverlegung weder dem Handelsregister angezeigt hat, noch der Gesellschaftsvertrag entsprechend geändert wurde. Die Vertrauensschutzregelung des § 15 HGB greift nicht zugunsten der IHK ein, da der Schutzbereich des § 15 HGB auf Ansprüche beschränkt ist, die mit der Teilnahme des Unternehmensträgers am rechtsgeschäftlichen Verkehr in Verbindung stehen. Die IHK-Beitragsschuld entsteht jedoch kraft Gesetzes. Über die Frage, ob eine Betriebsstätte iSd § 2 I IHKG besteht, entscheidet die jeweilige IHK ohne Bindung an die Feststellung der Finanzbehörden. Deren Feststellung begründet lediglich die Vermutung, dass eine Betriebsstätte iSd § 2 I IHKG besteht, welche aber mangels gesetzlicher Regelung nicht unwiderleglich ist.


VG Stade, 12.07.2004, 6 A 694/03

Der Grundbeitrag einer Kammer ist unteilbar. Wird eine Gesellschaft erst im Laufe eines Jahres aktiv, unterliegt sie der Steuerpflicht für dieses Jahr, und wird somit für den Grundbeitrag der Kammer für das ganze Jahr herangezogen.


VG Schleswig-Holstein, 10.08.2004 – 2 A 176/03

Die Festsetzung eines Einheitsbeitrages in der Satzung der Psychotherapeutenkammer führt zur Nichtigkeit dieser Satzung. Um eine vorteilsgerechte Beitragsberechnung zu gewährleisten, müssen die Unterschiede, die zwischen angestellten und selbständigen Psychotherapeuten bestehen, berücksichtigt werden.


VG Frankfurt (Oder), 11.11.2004, 4 K 1932/02

Eine GmbH mit mehreren Niederlassungen ist zur Zahlung des IHK-Beitrages für jede einzelne Niederlassung verpflichtet. Auch einzelne Büros, die über einen Hauptsitz organisiert werden stellen jeweils gewerbliche Niederlassungen i.S.d. § 2 I IHKG dar.


VG Frankfurt (Oder), 11.11.2004, 4 K 2444/99

In Ermangelung einer Definition der Betriebsstätten i.S.v § 2 I IHKG wird auf die des § 12 AO zurückgegriffen, wonach Spielautomaten unter bestimmten Bedingungen als Betriebsstätte zählen. Besonders ist auf die Verfügungsmacht des Aufstellers abzustellen, der somit beitragspflichtig sein kann.


VG Ansbach, 14.11.2005, AN 4 K 05.02434, FamRZ 2006, 728 (red. Leitsatz und Gründe)

Für die Kammerbeitragspflicht ist es unerheblich, ob das Mitglied die angebotenen Dienstleistungen der IHK tatsächlich in Anspruch nimmt. Bei freiberuflich tätigen Betreuern (Berufsbetreuern) besteht Kammerzugehörigkeit und somit eine Verpflichtung zur Zahlung des Kammerbeitrages der IHK.


VG Gelsenkirchen, 26.11.2004, 7 L 2061/04

Beitragsordnungen, die eine Kappungsgrenze festlegen, sind verfassungsrechtlich grundsätzlich geboten. Jedoch ziehen leistungsstarke Mitglieder aus der Kammer in der Regel höheren Nutzen als wirtschaftlich schwächere, weshalb auch ein unverhältnismäßig höherer Beitrag trotzdem dem äquivalenzprinzip entsprechend erscheint.


VG Schleswig, 29.11.2004 – 12 A 352/03,
GewArch 2005, 378 (red. Leitsatz und Gründe)

Es verstößt nicht gegen das äquivalenzprinzip, den Gleich-behandlungsgrundsatz und das Kriterium der Beitragsbemessung anhand der Leistungskraft, wenn die Beitragsordnung einer HwK nicht zwischen Nur-Kammermitgliedern und Kammermitgliedern, die gleichzeitig einer Innung angehören, differenziert. Kammermitgliedschaft und Mitgliedschaft in einer Innung sind nicht miteinander vergleichbar, da die Innungen andere Aufgaben als die Kammern wahrnehmen und sich an einen anderen Adressatenkreis richten. Die Innungsmitgliedschaft schwächt die Betriebe nicht in ihrer betriebsbezogenen Leistungskraft. Die HwO geht selbst davon aus, dass durch die Innungsmitgliedschaft die Leistungskraft vielmehr gesteigert wird.


VG Frankfurt (Oder), 16.12.2004, 4 L 574 /04

Die Beitragserhebung aufgrund der Zugehörigkeit zur IHK knüpft an die objektive Steuerpflicht an, und nicht an die tatsächliche Veranlagung zur gemeindlichen Gewerbesteuer. Im Verfahren umfasst die Prüfung der ernstlichen Zweifel i.S.v. § 80 IV S.3 VwGO bei einer angegriffenen Beitragserhebung: die äußere Gültigkeit der Norm, offensichtliches materielle Satzungsfehler und die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.


OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2005 – 4 E 1437/04, DÖV 2005, 527 (Leitsatz und Gründe); DVBl 2005, 860 (Leitsatz)

Die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags für eine IHK stellt keine Steuersache im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 StBerG dar. Steuerberater dürfen hingegen nach § 67 Abs 1 Satz 5 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigter nur in Rechtsstreitigkeiten auftreten, die Steuer- und Monopolsachen betreffen. Daher ist es unzulässig, wenn ein Steuerberater in einer Rechtsstreitigkeit über den Mitgliedsbeitrag zur IHK vor einem Oberverwaltungsgericht Prozessbevollmächtigter auftritt.


OVG Rheinland-Pfalz, 01.02.2005 – 6 A 11903/04, NJW 2005, 1298 (Leitsatz und Gründe)

Nach der Wertung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes Rheinland-Pfalz ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die Festsetzung de Beitrags zum Versorgungswerk allein das anwaltliche Einkommen. Einkünfte aus neben der anwaltlichen Tätigkeit ausgeübten Beschäftigungen bleiben bei der Beitragsbemessung außer Betracht. Beitragsbemessung Daher überschreitet das Rechtsanwaltsversorgungswerk die Grenzen seiner Rechtssetzungsbefugnis, wenn es kraft seiner Satzung sämtliche Einkünfte aus juristischer Tätigkeit in die Beitragsbemessung einbezieht.


VG Berlin, 03.03.2005 – VG 11 A 48.05, GewArch 2005, 345 (Leitsatz und Gründe, mit Anm. Drexler/König, GewArch 2005, 320)

Der Grundbeitrag, der als Beitrag zu einer IHK erhoben wird, soll, anders als die Umlage, alle Kammermitglieder unabhängig von ihrer Leistungskraft als „Grundlast“ gleichmäßig treffen. § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG begründet daher nicht die Verpflichtung der Kammer, den Grundbeitrag nach Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebs zu staffeln.


VG Darmstadt, 21.06.2005 – 3 E 2239/04 (4), GewArch 2005, 429

Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein Mitglied einer IHK auch dann zur Zahlung des Kammerbeitrags herangezogen wird, wenn es im jeweiligen Beitragsjahr keinen Gewinn, sondern Verluste erwirtschaftet hat.


VG Augsburg, 05.10.2005 – Au 4 K 05.271

Ein Mitglied einer Handwerkskammer hat keinen Anspruch darauf, dass sein Kammerbeitrag aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Innung, im Vergleich zu einem Mitglied, das keiner Innung angehört, geringer angesetzt wird. Das Ermessen des Satzungsgebers bei Erlass einer Beitragsordnung beschränkt sich gem. § 113 Abs. 2 S. 2 HwO darauf, nach der Leistungskraft der Beitragszahler zu differenzieren. Die Kammer -und Innungsaufgaben sind auch nicht deckungsgleich, so dass die von der Handwerkskammer angestrebten Zielvorgaben durch die Leistung von Innungs -und Kammerbeiträgen nicht doppelt unterstützt werden.


BVerwG 6. Senat, 26.01.2006, 6 B 87/05 Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr 31 (red. Leitsatz und Gründe)

Die Frage, ob eine berufsständische Kammer bei Erlass ihrer Beitragssatzung die Beiträge gegebenenfalls nach Maßgabe der ihr zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben differenzieren muss, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Frage kann nicht abstrakt beantwortet werden, weil sie sich vorrangig nach dem jeweils zur Anwendung kommenden Kammerrecht beantwortet, das hier nicht revisibles Landesrecht ist.


VG Köln, 09.02.2006, 1 K 4613/05, BauR 2006, 1031 (Leitsatz)

Eine Heranziehung zum Mitgliedsbeitrag einer Architektenkammer anhand der Tätigkeitsart „freiberuflich tätige Mitglieder“ ist, auch wenn das Mitglied keinerlei Leistungen im Rahmen seiner Zulassung als Architekt, sondern seine freischaffende Tätigkeit als Ingenieur erbringt, nicht zu beanstanden.
Eine Staffelung der Jahresbeiträge in drei Gruppen von Tätigkeitsarten der Pflichtmitglieder stellt einen relativ grobmaschigen Maßstab dar. Dies ist jedoch angesichts des vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessensspielraums rechtmäßig.


VG Frankfurt, 06.02.2006, 5 E 6247/04

Gesellschaften, die nur ihr eigenes Vermögen verwalten und zur Gewerbesteuer veranlagt werden müssen Kammerbeiträge entrichten. Auf eine tatsächliche Zahlung der Gewerbesteuer sowie das vorhanden sein von Geschäftsräumen oder Mitarbeitern.


OVG Münster, 23.02.2006, 4 A 4451/03,
NWVBl 2006, 341 (Leitsatz und Gründe),
NVwZ-RR 2006, 685 (Leitsatz und Gründe),
DöV 2006, 614 (Leitsatz),
DVBl 2006, 1124 (Leitsatz)

Ein reduzierter Grundbeitrag nach § 3 IV 3 IHKG für die Veranlagung von Freiberuflern setzt voraus, dass die Kammer die Bemessungsgrundlage dafür nach dem Gewerbeertrag bzw. dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb gestaffelt hat. Eine solches Bemessungskriterium und eine darauf basierende Staffelung schreibt das Gesetz nicht zwingend vor.


VG Düsseldorf, 07.04.2006, 26 K 6092/04

Die Heranziehung zum Kammerhöchstbeitrag im Falle der Nichtabgabe einer erforderlichen Umsatzerklärung durch ein Mitglied ist als Sanktion rechtmäßig. Sie dient der Verwaltungspraktikabilität. Auch eine Beitragsbemessung anhand des Nettogesamtumsatzes des Betriebes ist materiellrechtlich nicht zu beanstanden, was auch für die Anhebung der Beitragsbemessungsobergrenze gilt.


BVerwG, 26.04.2006, 6 C 19/05,
GewArch 2006, 341 (Leitsatz und Gründe),
NVwZ 2006, 1068 (Leitsatz und Gründe),
NJW 2006, 3158 (Leitsatz),
JuS 2006, 1140 (Leitsatz)

Der Beitrag zur Handwerkskammer ist nicht deshalb zu ermäßigen, weil das Mitglied zugleich einer Handwerksinnung angehört. Das Urteil nimmt Bezug auf die Entscheidung des VG Augsburg vom 05.10.2005. Da sich Handwerkskammer und -innung in ihrer personellen Grundlage sowie in ihrem Einrichtungszweck wesentlich unterscheiden, und sich daher eine Aufgabenüberschneidung weitgehend ausschließt, weshalb weder das äquivalenzprinzip noch der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Beitragreduzierung gebietet. Außerdem stellt der Innungsbeitrag eine freiwillige Belastung dar.
Des Weiteren wird festgestellt, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle bei untergesetzlichen Normen auf die überprüfung der äußersten rechtlichen Grenzen der Befugnis im Rechtssetzungsverfahren beschränkt ist. Eine überprüfung des Abwägungsvorgangs des Normgebers hätte eine gesetzlich formulierte Abwägungsdirektive vorausgesetzt.


VG Braunschweig, 30.05.2006, 1 B 115/06, GewArch 2006, 388 (Leitsatz und Gründe)

Die von § 3 Abs. 4 S. 3 IHKG bestimmte Zehntelregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wirkt sich nur dann auf die Beitragshöhe aus, wenn der Kammerzugehörige durch den nur anteilig zu berücksichtigenden Gewerbeertrag bzw. Gewinn einer niedrigeren Beitragsstufe zuzuordnen ist. Befindet er sich aber bereits in der niedrigsten Beitragsstufe, in der er nur zum Mindestbeitrag herangezogen wird, ändert hieran auch die (hypothetische) Berücksichtung nur eines Zehntel des Gewerbeertrages nichts.


OVG Lüneburg, 21.06.2006, 8 LA 54/06

Ein Erlass des IHK-Mitgliedsbeitrages wegen „besonderer Härte“ wird nicht allein durch geltend gemachte Vermögenslosigkeit gerechtfertigt. Eine solche persönliche Unbilligkeit ist nur zu bejahen, wenn die persönliche oder wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen im Falle der Versagung des Billigkeitserlasses gefährdet ist.


VG Gelsenkirchen, 04.08.2006, 19 K 2180/05

Bei berufsständischen Kammern kann der beitragsrechtliche Begriff des Vorteils aufgrund mangelnder Messbarkeit bereits dann erfüllt sein, wenn der Nutzen der von der Kammer finanzierten Tätigkeit weitgehend vermutet werden kann. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft verlangt Art. 3 Abs. 1 GG das wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss.
Aufgrund der Satzungsautonomie der berufständischen Körperschaft beschränkt sich die gerichtliche überprüfung auf die Einhaltung äußerster Grenzen. Aus Vereinfachungsgründen sind Pauschalierungen erlaubt.


VG Düsseldorf, 18.10.2006, 20 K 4941/05

In § 8 Ab. 1 Nr. 4 RAVG NW hat der Landesgesetzgeber eine Verpflichtung des Versorgungswerks statuiert, unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen Beiträge zu erstatten, wobei es sich nicht um eine fakultative Leistung handelt. Das Versorgungswerk ist lediglich ermächtigt die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungsart „Erstattung“ durch Satzung zu regeln, nicht aber die Leistungsart „Erstattung“ gänzlich abzuschaffen.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sind nur Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der Sozialversicherung verfassungsrechtlich als Eigentum garantiert, nicht aber die hierfür entrichteten Beiträge.
Ein Rechtsmissbrauch durch Geltendmachung von Rechten aus der Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk trotz erneuter Mitgliedschaft in diesem liegt nicht vor und eine solche Handlung verstößt nicht gegen Treu und Glauben.


VG Oldenburg, 14.11.2006, 12 A 857/05

Nach dem äquivalenzprinzip, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten soll und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Der Vorteil der Interessenvertretung kommt allen Mitgliedern zu Gute. Trotzdem macht gerade das äquivalenzprinzip eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung erforderlich. Wenn die Rechnungsprüfungsstelle eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung bestätigt, gilt diese als nachgewiesen.
Die Kammer hat bei der Festsetzung der Beiträge einen weiten Ermessen- und Gestaltungsspielraum, der zur Begründung eine nachvollziehbare Abwägung ausreichen lässt. Ein Grundbeitrag von 179,00 € für das Beitragsjahr ist in seiner absoluten Höhe angemessen.


VG Frankfurt, 15.03.2007, 5 G 354/07

Die Kriterien der Bilanzsumme, des Umsatzes und der Beschäftigtenanzahl sind prinzipiell tauglich, Umfang und Leistungskraft eines Gewerbebetriebenden zu bemessen. Ein eventueller Verstoß, der satzungsmäßig festgelegten Maßgeblichkeit von zwei dieser drei Kriterien, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem beitragsrechtlichen äquivalenzprinzip, was mit allgemein abgabenrechtlichen Prinzipien unvereinbar wäre, ist nicht Prüfungsgegenstand in einem Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Allerdings ist es grundsätzlich möglich, dass bei der Bemessung des Grundbeitrages durchaus kategorisierend und pauschalierend vorgegangen wird, da nach § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG planwidrige Härten im Einzelfall durchaus im Wege der Stundung und des Erlasses ausgeglichen werden können.


Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 26.04.2007, 8 LC 13/05

Durch eine Beitragsstaffelung soll typisierend den unterschiedlichen Vorteilen Rechnung getragen werden, den die Kammermitglieder entsprechend ihrer Berufstätigkeit aus der Aufgabenwahrnehmung durch die Kammer erfahren. Ein approbierter psychologischer Psychotherapeut, der in einer Beratungsstelle nach § 28 SGB VIII beschäftigt ist, kann daher zu einem gleich hohen Kammerbeitrag herangezogen werden, wie bei einer schwerpunktmäßig heilkundlichen Tätigkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 PsychThG, da die Kammer auch für Angestellte und Beamte besondere Leistungen erbringt. Gegen eine Verpflichtung zur Schaffung vielfach ausdifferenzierter Ermäßigungstatbestände, spricht der damit verbundene hohe Verwaltungsaufwand, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe eines relativ geringen Jahresbeitrags stünde.
Der die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer für akademische Heilberufe begründende Begriff der beruflichen Tätigkeit ist weit zu verstehen und umfasst auch die Tätigkeiten der Supervision, Aus- und Fortbildung sowie Beratung.


OLG Bremen, 07.05.2007, 2 Not 6/06

Eine Notarkammer hat das Recht eine Beitragsrückerstattung auszuschließen, wenn ein Mitglied im laufenden Beitragsjahr wegen Erreichens der Altersgrenze sein Amt als Notar verliert. Die Anwendung des Stichtagsprinzips, nach dem die Beitragsordnung die Beitragspflicht der Mitglieder an deren Zugehörigkeit am 1. Januar eines jeden Jahres knüpfen, stellt dann keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, wenn aus den Kammerbeiträgen zu finanzierenden Kosten überwiegend aus zu Jahresbeginn zu entrichtenden Beträgen, deren Höhe von der im laufenden Jahr eintretenden Veränderung der Anzahl der Kammermitglieder unbeeinflusst bleiben, bestehen.


VG Ansbach, 23.10.2007, AN 4 K 07.00418

Es gibt weder aus § 113 HwO noch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen eine Verpflichtung der Handwerkskammer Erhöhungen der Grundbeiträge in Anknüpfung an die jeweils maßgeblichen Gewerbeerträge nur degressiv vorzunehmen.


OVG Lüneburg, 17.09.2008, 8 LA 52/08

Für die Beitragsbestimmung im Rechtsanwaltsversorgungswerk ist bei einem Rechtsanwalt, der sowohl selbständig und als auch im Angestelltenverhältnis erwerbstätig ist und zusammen ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, sein Gesamteinkommen maßgebliche Grundlage.


OVG Münster, 22.09.2008, 5 A 346/06

Mit dem Gleichheitsgrundsatz ist es vereinbar, wenn sich bei einem Apotheker die Beitragserhebung für die Kammermitgliedschaft nach der Höhe des Apothekenumsatzes staffelt. Eine solche Beitragsgestaltung ist auch vorteilsgerecht. Die damit verbundene Obliegenheit zur Offenlegung der Umsätze ist sachlich gerechtfertigt und auch mit der Berufsfreiheit zu vereinbaren.


OVG Lüneburg, 25.09.2008, 8 LC 31/07

Weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitsgrundsatz oder andere verfassungsrechtlichen Vorgaben gebieten die Festlegung von Höchstbeiträgen. Gleiches gilt auch für die Privilegierung von Sonderumsätzen.

Des Weiteren steht es der Apothekerkammer frei den Jahresumsatz zu schätzen, wenn der Apothekeninhaber keine entsprechende Erklärung abgibt.


VG Oldenburg, 26.09.2008, 7 A 740/08

Mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip ist es vereinbar, wenn der Kammerbeitrag für Ärzte, die als Gutachter für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen Niedersachsen tätig sind, lediglich um 10 % ermäßigt ist.


OVG Münster, 27.10.2008, 5 A 601/07

Für die Erhebung umsatzbezogener Beiträge ist nicht erforderlich, jede unter Umständen noch so geringe kammerfremde Tätigkeit bei der Ermittlung der maßgebenden Umsätze auszuscheiden. Eine diesbezügliche Pauschalisierung und Typisierung ist insofern zulässig.

Die Einbeziehung von Umsätzen aus dem Verkauf von apothekentypischen Randsortimenten verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip.

Für Differenzierungen von Kammerbeiträgen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist es zulässig, auch soziale Erwägungen als Begründung für einen Beitragsmaßstab mit einzubeziehen.


OVG Lüneburg, 04.05.2009, 8 LC 106/08

Sofern eine Handwerkskammer ihre Beiträge nach den vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeerträge festsetzt und dabei von einem erkennbar falschen, nämlich zu geringen Gewerbeertrag ausgeht, ist sie grundsätzlich berechtigt, die fehlenden Beiträge nachzuerheben. Dem steht auch nicht die Bestandskraft der vorhergehenden Beitragsbescheide entgegen.


VG Freiburg, 25.06.2009, 4 K 2207/07

Beiträge der Landeszahnärztekammer können nur auf der Grundlage eines Verwaltungsakts erhoben werden. Es liegt kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor, wenn ein doppelapprobierter Arzt und Zahnarzt gleichzeitig Pflichtmitglied in zwei berufsständischen Kammern und damit in zwei Kammern beitragspflichtig ist.


VGH Kassel, 06.07.2009, 3 A 2614/08.Z

Es ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar, wenn die Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks die Überleitung von geleisteten Beiträgen bei einem Wechsel des Versorgungswerks ausschließt, sofern der Arzt bereits Beiträge für mehr als 60 Monate entrichtet hat.


VG Trier, 16.07.2009, 5 K 788/08.TR

Macht ein Mitglied der Apothekerkammer keine Angaben zu seinen Umsätzen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Apotheker zu den Höchstsätzen herangezogen wird. Es liegt damit in der Verantwortung des Beitragspflichtigen, die Kammer über die tatsächlichen Umsätze in Kenntnis zu setzen.


VG Arnsberg, 21.08.2009, 13 K 98/09

Mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht vereinbar, wenn eine Satzung der Zahnärztekammer für den Betreiber einer Zweitpraxis einen weiteren Zusatzbeitrag für die Zweitpraxis in Höhe des für die Erstpraxis erhobenen (Zusatz-)Beitrages vorsieht.


VG Wiesbaden, 29.10.2009, 7 K 826/09.WI(1)

Eine Satzungsregelung, welche die Beitragsbemessung für ein berufsständisches Versorgungswerk auf Grundlage der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres trifft, ist auch dann zulässig, wenn die Beiträge dadurch höher sind als die Einkünfte des aktuellen Jahres.


OVG Magdeburg, 06.11.2009, 2 L 252/08

Die Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG ist im Fall einer Personenmehrheit grundsätzlich dann gegeben, sofern sie gem. § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Daraus folgt, dass sie keinen freien Beruf ausübt und daher § 2 Abs. 2 IHKG per se nicht zur Anwendung kommen kann.

Kommt es zu einer doppelten Beitragspflicht in einer IHK und in einer Kammer freier Berufe, hält das Gesetz mit § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG eine ausreichende Regelung für diese Situation bereit.


OVG Lüneburg, 15.06.2010, 8 LC 102/08

Eine Beitragssatzung einer Ärztekammer, welche die Beiträge nach dem jeweiligen Patientenbezug staffelt und damit für allein administrativ und organisatorisch tätig werdende Kammermitglieder die geringsten Beiträge vorsieht, ist mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.


VG Berlin, 17.06.2010, 4 K 30.10

Kommt es zur Aufhebung der satzungsmäßigen Vermögensbindung und damit zur rückwirkenden Veranlagung zur Gewerbesteuer, ist auch die rückwirkende Erhebung von Kammerbeiträgen rechtmäßig. Die damit verbundene strikte Verbindlichkeit der gewerbesteuerlichen Veranlagung für die Beitragserhebung soll einerseits gewährleisten, dass die Beiträge möglichst schnell und effektiv erhoben werden, und anderseits Möglichkeiten der Beitragsumgehung vermieden werden.


VG Stuttgart, 01.07.2010, 4 K 4137/09

Auf Grund der Tatbestandswirkung der Gewerbesteuerfestsetzung hängt die Beitragshöhe des Kammerbeitrags unmittelbar mit der Höhe der Gewerbesteuer zusammen. Eine nachfolgende Billigkeitsentscheidung soll dagegen keinen Einfluss auf die Beitragshöhe haben. Daher stellt allein der Umstand, dass ein Gewerbebetrieb aus dem Verkauf einer Teilsparte ein außerordentliches Ergebnis erzielt, keine unbillige Härte für die Beitragserhebung dar, welche zum (Teil-) Erlass des Beitrags führen könnte.


OVG Münster, 01.12.2010, 17 A 2689/09

Sofern bei einer Personengesellschaft keine anderen Anhaltspunkte gegeben sind, nach denen sie an anderen Orten als dem Firmensitz Anlagen unterhält, ist der Firmensitz für die Feststellung der Stätte der Geschäftsleitung der Firmensitz ein gewichtiges Indiz.

Auch wenn die Personengesellschaft ihre Tätigkeit auf das Halten von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft beschränkt, folgt daraus nicht, dass die Gesellschaft an der Stätte ihrer Geschäftsleitung keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO unterhält.


VG Münster, 10.02.2010, 3 K 2222/08

Eine Beitragsgestaltung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Doppelapprobierte gegenüber den Mitgliedern in zwei Zahnärztekammern (Doppelmitglieder) bei der Höhe des Beitrags bevorzugt werden.


OVG Mainz, 20.09.2010, 6 A 10282/10

Die Beitragspflicht bleibt für die Kammermitglieder grundsätzlich auch dann bestehen, wenn sich die Kammer außerhalb ihres gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt.

Solange die Kammer jedoch ihren Aufgabenbereich und die Grenzen vom Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht überschreitet, steht es der Vollversammlung zu, über die erforderlichen finanziellen und sächlichen Mittel zu entscheiden. Aus dem Gleichbehandlungssatz ergibt sich keine Verpflichtung für die Kammer, die finanziellen und sächlichen Mittel soweit zu senken, um die Mitgliedsbeiträge an das niedrige Niveau anderer Kammern anzugleichen.


OVG Lüneburg, 26.01.2011, 8 LA 103/10

Gerade die umsatzbezogene Beitragsbemessung ist ein Ausdruck des Gleichbehandlungsgebots. Je höher der wirtschaftliche Erfolg eines Betriebs ist, desto höher soll der Kammerbeitrag sein. Dagegen fordere weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip, dass eine generelle und abstrakte Beitragsobergrenze eingeführt werde.


OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011, OVG 1 N 84.10

Verliert eine Personengesellschaft die Gemeinnützigkeit und kommt es dadurch zur rückwirkenden Veranlagung zur Gewerbesteuer, entsteht auch rückwirkend die Beitragspflicht für die Kammerbeiträge. Dies ergibt sich aus der Tatbestandswirkung der Veranlagung zur Gewerbesteuer. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie in der Vergangenheit in dem Bewusstsein der Gemeinnützigkeit gehandelt hat und nicht gewerblich handeln wollte.

Ebenso ist das Vertrauen, keiner IHK anzugehören und damit nicht beitragspflichtig zu sein, nicht schutzwürdig. Denn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit schließt ein Wiederaufleben der nachträglichen Veranlagung zur Gewerbesteuer nicht aus.


LSG Stuttgart, 01.03.2011, L 11 R 4872/09

Sofern Ärzte, Tierärzte und Apotheker bei einem Pharmaunternehmen als Pharmaberater i.S.d. § 75 AGM oder als Gebietsleiter tätig werden, üben sie keine berufsgruppenspezifische Tätigkeit aus. Denn diese Tätigkeiten haben keinen spezifischen Bezug zu den oben genannten Abschlüssen.


VG Stuttgart, 15.04.2011, 4 K 2355/10

Wird bei der Beitragsbemessung auf den Gewerbesteuermessbetrag abgestellt, so ist dies mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Insofern wird an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammermitglieds angeknüpft. Es ist davon auszugehen, dass ein leistungsstarkes Unternehmen in der Regel auch einen höheren Nutzen aus der Kammermitgliedschaft ziehen kann.

Kommt es zu einer Aufgabenüberschreitung durch die Kammer, bleibt die Festsetzung der Beiträge grundsätzlich unberührt.


OVG Berlin, 16.06.1994, 4 B 7.92

Das maßgebliche Einkommen aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit für die Bemessung des Kammerbeitrags umfasst auch die Einnahmen, die durch den Verkauf der Arztpraxis erzielt werden. Dem stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.


VG Braunschweig, 17.03.2011, 1 A 87/10 (GewArch 2011, 408-410)

Grundsätzlich ist es einer Handwerkskammer erlaubt, nicht gedeckte Kosten der überbetrieblichen Ausbildung durch die Erhebung von Sonderbeiträgen auszugleichen. Der Gleichheitsgrundsatz aber auch das Äquivalenzprinzip verlangen es aber, dass die Beiträge unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausbildungsanforderungen und Ausbildungskosten der einzelnen Berufe im Verhältnis der Beitragspflichtigen untereinander vorteilsgerecht bemessen werden.


VG Augsburg, 04.04.2011, Au 2 K 10.556

Sofern die Beitragsordnung einer IHK die Möglichkeit bereithält, den Kammerbeitrag durch Festsetzung einer Vorauszahlung zu erheben, verletzt der Vorauszahlungsbescheid das Kammermitglied nicht.


OVG Koblenz, 13.04.2011, 6 A 11076/10 (LKRZ 2011, 238)

Auch wenn eine Handwerkskammer in Erfüllung ihrer Aufgaben, ihre Kompetenzen überschreitet, hat das keinen Auswirkungen auf deren Beitragsanspruch gegen ihre Mitglieder.
Dem Kammermitglied wäre es jedoch unbenommen, im Wege einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage seinen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzen der Kammertätigkeit durchzusetzen.


OVG Münster, 25.05.2011, 17 A 772/07

Verfassungsrechtlich ist es weder aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes noch des Äquivalenzprinzips zu beanstanden, dass das Beitragsrecht an den Gewerbeertrag anknüpft. Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass in die Beitragsbemessungsgrundlage Erträge aus dem steuerlichen Sonderbetriebsvermögen II von Gesellschaftern einer Personengesellschaft über den Gewerbesteuermessbetrag mit einbezogen werden.
Die typisierende Verbeitragungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG findet auch für den Fall des  § 8b Abs. 2, Abs. 6 KStG Anwendung, nach dem die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen von der Körperschaftssteuer freistellt werden. Obwohl darin eine Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften liegt, ist die typisierende Verbeitragungsregelung mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren.


VG Berlin, 15.07.2011, 4 K 503.10

Aus § 113 HandwO ergibt sich nicht, dass nur ein Beitragsbescheid in einem Jahr oder für ein Jahr ausgestellt werden darf. Des Weiteren unterliege die Festsetzung bzw. Veranlagung zum Kammerbeitrag nicht der Verjährung, sondern nur der Zahlungsanspruch.


OVG Münster, 02.08.2011, 17 A 2220/09 (NZS 2012, 116-119)

Die Erhebung von Beitragszuschlägen für eine „Zweigpraxis“ exakt in der Höhe des an die erste Niederlassung anknüpfenden Zuschlags verstößt gegen das Äquivalenzprinzip. Denn dadurch kommt es zu einer Verdoppelung des Zuschlags, ohne das sich aber die Vorteile aus der Mitgliedschaft in der Kammer duplizieren.


BVerwG, 25.08.2011, 2 C 43/10 (DÖV 2012, 119)

Übt ein Beamter eine Tätigkeit aus, die dazu führt, dass dieser Pflichtmitglied in einer berufsständischen Kammer wird (hier: Psychologischer Psychotherapeut), kann er die Pflichtbeiträge nicht aus einen Aufwendungsersatzanspruch aus der Fürsorgepflicht ersetzt verlangen. Denn ein solcher Ersatzanspruch käme nur dann in Betracht, wenn die Kosten ausschließlich dienstlich veranlasst sind. Die Pflichtbeiträge stellen jedoch berufsbezogene Aufwendungen dar, die es ihm aber überhaupt erst ermöglichen, die Eignungsvoraussetzungen zur Erlangung (und Beibehaltung) des konkreten Amtes zu erfüllen.


VG Mainz, 21.10.2011, 4 K 1578/10.MZ

Wird im Falle der Insolvenz eines Betriebes dieser aufgrund des Beschlusses der Gläubigerversammlung vorläufig weitergeführt, so ist der Betrieb auch in dieser Zeit zur Zahlung der Kammerbeiträge verpflichtet. Diese Verbindlichkeiten stellen Masseschulden i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Dem Äquivalenzprinzip wird genüge getan, wenn die Beitragssatzung für Härtefälle Stundungs- und Erlassmöglichkeiten vorsieht, sofern die Insolvenz in die Zeit zwischen Bemessungsjahr und Beitragsjahr fallen sollte.


OVG Koblenz, 26.10.2011, 6 A 10509/11.OVG

Beiträge für das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern sind gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 RAVG durch Leistungsbescheid festzusetzen. Gerät ein Mitglied hinsichtlich seines festgesetzten Beitrags in Rückstand, so kann das Versorgungswerk Säumniszuschläge auf die Beitragsforderungen erheben.


VG Trier, 16.11.2011, 5 K 1134/11.TR

Ziel der Freibeträge nach § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG ist es nicht, ein Existenzminimum für natürliche Personen zu garantieren. Es lässt sich auch dem Verfassungsrecht nicht entnehmen, die Höhe der Kammerbeiträge daran zu bemessen, dass dem Beitragspflichtigen noch ein Existenzminimum verbleibt.


BVerwG, 14.12.2011, 8 B 38/11

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-Gesetz die Freistellung vom Kammerbeitrag wegen geringen Ertrages oder Gewinnes denjenigen Kammermitgliedern vorbehält, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind. Insbesondere ist darin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen.


OVG Münster, 27.12.2011, 17 B 1301/11

Für die Beitreibung rückständiger IHK Beiträge ist gem. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen der Bürgermeister die zuständige Vollstreckungsbehörde.  Mangels Außenwirkung stellt ein Vollstreckungsersuchen keinen Verwaltungsakt dar.


OVG Lüneburg, 03.02.2012, 8 LA 156/11 (NJW 2012, 1899-1900)

Das einzelne Kammermitglied kann nicht mittels Selbsthilferecht die Zahlung seines Kammerbeitrags verweigern, nur weil dieses der Meinung ist, dass die Mittel von der Kammer in falscher Weise verwendet werden (fehlerhafte und die Auswirkungen der Finanzkrise nicht berücksichtigende Anlagestrategie des Versorgungswerks). Dies ergibt sich daraus, dass in einem Rechtsstaat die Rechtsdurchsetzung staatlichen Stellen und nicht dem Einzelnen vorbehalten ist. Das einzelne Mitglied hat lediglich die Möglichkeit, eine konkrete Handlung der Kammer gerichtlich kontrollieren zu lassen.


OVG Lüneburg, 09.02.2012, 8 LA 112/11 (NVwZ-RR 2012, 463-465)

Das Verfassungsrecht gebiete es nicht, dass eine Gebühr (Betreuungsgebühren) nur in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung oder gar erst nach vollständiger Leistungserbringung erhoben wird. Darin ist insbesondere der Regel nach auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu sehen.


VG Magdeburg, 13.02.2012, 3 A 355/10

Ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, welches mit seinem Maschinenpark landwirtschaftliche Arbeiten gegen Entgelt für Landwirte ausführt, und nicht im Handelsregister eingetragen ist aber zur Gewerbesteuer veranlagt wird, unterfällt der Beitragspflicht. Insbesondere stellt ein solches Unternehmen nicht nur einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb i.S.v. § 2 Abs. 2 IHKG dar, da durch das Lohnunternehmen keine Be- und Verarbeitung der durch die Landwirtschaft gewonnenen Rohstoffen erfolgt.


VG Magdeburg, 13.02.2012, 3 A 255/10

Die gestaffelte Grundbeitragserhebung einer IHK bei einer Organgesellschaft als Teil einer steuerlichen Organschaft ist auch dann rechtmäßig, wenn die Beitragsordnung für die Festsetzung des Grundbeitrags keine Berücksichtigung von zeitweisen Verlusten des Unternehmens vorsehe. Darin ist auch keine Ungleichbehandlung mit Unternehmen zu sehen, die kein Teil einer Organschaft seien.


VG München, 12.03.2012, M 16 K 11.4051 (GewArch 2012, 308-310)

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung untersagt es einer Kammer für die Festsetzung des Kammerbeitrages, auf der Vorlage von vollständigen Kopien der Steuererklärung eines Mitgliedes zu bestehen.


VG Düsseldorf, 16.03.2012, 7 K 8496/09

Ein Sozialarbeiter im sozialpsychiatrischen Dienst, der Abhängigkeitskranke und psychisch Kranke berät und betreut, kommt einer psychotherapeutischen Berufstätigkeit nach. Daher gibt es grundsätzlich keine Möglichkeiten der Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung.


VG Potsdam, 20.03.2012, 6 K 103/09

Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt in mehreren Kammern Pflichtmitglied und damit auch jeweils beitragspflichtig ist. Doch liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, wenn bei der Heranziehung zum Kammerbeitrag der Umstand unbeachtet bleibt, dass noch eine Mitgliedschaft in einer anderen Kammer gegeben ist. Die unterschiedliche Behandlung von Doppel-Approbierten im Vergleich zu Doppelmitgliedern ist daher nicht gerechtfertigt.


VG Berlin, 30.03.2012, 9 K 63.09

Sofern ein Arzt Doppelmitglied in zwei Kammern ist, ist darin in der Regel keine unzumutbare Belastung der Berufsausübung des Arztes zu sehen.


OVG Magdeburg, 04.04.2012, 1 M 29/12

Der Umsatz eines Unternehmens kann als Kriterium für die Leistungsfähigkeit herangezogen und damit bei der Entscheidung über die Beitragsstaffelung gem. § 3 Abs. 3 S. 2 IHK-Gesetz auch berücksichtigt werden.


VG Kassel, 20.04.2012, 3 K 1741/10.KS

Im Hinblick auf die Höhe des Kammerbeitrags muss nicht zwingend nach der Leistungsfähigkeit der Mitglieder gestaffelt werden.


OVG Bautzen, 31.05.2012, 4 A 854/11

Der Mitgliedschaft und damit auch der Beitragspflicht steht es nicht entgegen, dass ein Unternehmen in der Rechtsform der Limited, mithin als juristische Person des Privatrechts, geführt wird, auch wenn diese im britischen Handelsregister eingetragen ist. Entscheidend ist nur, dass die Betriebsstätte bzw. die Stätte der Geschäftsleitung im Bezirk der IHK liegt (vgl. § 2 Abs. 1 IHKG).


VG Münster, 29.06.2012, 3 K 2391/11 & 3 K 1589/11

Eine Beitragssatzung und die darauf beruhende Festsetzung zum Kammerbeitrag verstoßen nicht gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Satzung keine Beitragsbemessungsgrenze vorsieht. Der sich aus dem Kammerbeitrag ergebende Nutzen muss sich dabei nicht unmittelbar für das einzelne Kammermitglied in einem messbaren Nutzen niederschlagen, da dieser weitestgehend nur vermutet werden kann.


VGH Mannheim, 27.07.2012, 9 S 569/11

Beiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk in Baden-Württemberg sind „sonstige öffentliche Abgaben“ nach § 45 KAG und unterfallen daher der Regelung § 3 Abs. 1 Ziff. 4c KAG. Somit unterliegen die Beitragsbescheide auch einer besonderen Bestandskraft.


VG Magdeburg, 30.07.2012, 3 A 231/11 (BauR 2013, 135)

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beitragsrecht dem Mitglied die Mitwirkungspflicht überträgt, die notwendigen Unterlagen für die Härtefallprüfung fristgerecht einzureichen.


VG Düsseldorf, 22.08.2012, 20 K 4812/11

Leistungen, die ein Rechtsanwalt als Mitglied des Verwaltungsrats einer Sparkasse und des Aufsichtsrats der Stadtwerke erhält, sind Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV und unterfallen daher dem Einkommensbegriff des § 30 Abs. 2 Satz 1 SVR. Mithin sind sie bei der Bemessung des Mitgliedsbeitrags im Rechtsanwaltsversorgungswerk zu berücksichtigen.


OVG Bautzen, 18.09.2012, 4 A 282/11

Der generalisierend erhobene Mindestbeitrag von 1/13 des Regelpflichtbeitrages ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere wird es den besonderen Erschwernissen bei Berufsanfängern gerecht. Die Beeinträchtigung des Existenzminimums hängt entscheidend von der Erwerbslosigkeit und nicht von der Beitragserhebung ab.


OVG Magdeburg, 20.09.2012, 1 L 124/11

Erlässt die Handwerkskammer eine kammereigene haushaltsrechtliche Bestimmung, die eine Rücklagenbildung vorsieht, dann muss sich die Kammer normative Grundlage festhalten und messen lassen. Mangels eines formal ordnungsgemäßen Beschlusses des hierzu berufenen Gremiums über die Bildung von Rücklagen für das jeweilige Beitragsjahr, stehen der Kammer rechtlich ungebundene finanzielle Geldmittel i. S. einer „anderweitigen Kostendeckung“ gemäß § 113 Abs. 1 HandwO zur Verfügung.


OVG Magdeburg, 20.09.2012, 1 L 136/11

Hinsichtlich der Entscheidung, Rücklagen zu bilden, steht der Kammer wegen der sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ergebende Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich ein weiter Entscheidungsspielraum zur Verfügung. Dieser Spielraum stößt es dort an seine Grenze, an der die Entscheidung die Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung überschreitet.


OVG Münster, 29.11.2012, 17 A 1696/12

Die lineare und ungedeckelte Anknüpfung der Beitragshöhe an den Apothekenumsatz verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip, den Gleichheitssatz und den Erforderlichkeitsgrundsatz.


VG Magdeburg, 03.12.2012, 3 A 351/10

Eine IHK-Beitragsveranlagung ist nicht gleichheitswidrig im Vergleich zur Beitragshöhe einer anderen IHK, da insoweit die Struktur der Kammerbezirke maßgeblich zu berücksichtigen ist.


VGH Mannheim, 17.12.2012, 9 S 1352/11

Auf Grund der Verbindung mehrere Beitragsgruppen (hier: angestellte und nicht angestellte Zahnärzte) in einer Beitragstabelle besteht zwischen ihnen ein unteilbarer Zusammenhang, sodass die Antragsbefugnis des Antragsstellers auch die Überprüfung der ihn nicht betreffenden Beitragsgruppen umfasst. Denn sollte bereits einer der Teile unwirksam sein, sind auch die übrigen Festsetzungen berührt. Weiterhin müssen die vorteilsbezogenen Mitgliedsbeiträge einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft unter Berücksichtigung der wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder erhoben werden. Insoweit müssen die Beiträge auch grundsätzlich unter den Beitragspflichtigen selbst vorteilsgerecht bemessen werden. Unter Zugrundelegung dieser Sichtweise profitieren Kammermitglieder, die nicht mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, nicht vergleichbar zu den ansonsten ganz überwiegend praktisch tätigen Ärzten von der Förderung der beruflicher Belange durch die Kammer. Deshalb dürfen die Kammermitglieder, die nicht mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, nicht zu gleich hohen Beiträgen herangezogen werden wie kurativ tätige Zahnärzte.


VG Berlin, 24.01.2013, 16 K 200.12

Die Festsetzung eines einkommensunabhängigen, für alle Mitglieder gleichermaßen geltenden Einheits- oder Grundbeitrags in § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) BO ist mit höherrangigen Recht vereinbar.


VG Köln, 05.02.2013, 7 K 4881/12

Zum beitragsrelevanten Einkommen gehören als Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer auch die Einkünfte aus Beteiligung an einer Gesellschaft.


VG Magdeburg, 07.02.2013, 3 A 181/11

Im Zusammenhang mit der Veranlagung zum Kammerbeitrag besteht aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität keine Verpflichtung der Kammer eine Auskunft bei dem Kläger einzuholen, ob der dem Finanzamt gemeldete Gewerbeertrag noch eine tragfähige Grundlage für eine Prognose bildet. Vielmehr muss der Beitragsschuldner substantiiert unter Beifügung von Belegen darlegen, dass dies nicht mehr der Fall ist.


OVG Lüneburg, 14.02.2013, 8 LB 154/12 (NdsRpfl 2013, 189-192)

Erzielt eine Rechtsanwältin Einkünfte als Berufsbetreuerin und damit aus keiner „anwaltlichen Tätigkeit“ im Sinne des § 24 Abs. 6 Satz 1 der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks, sind diese nicht bei der Bemessung von Versorgungsbeiträgen zur Rechtsanwaltsversorgung zu berücksichtigen.


VG Hannover, 07.05.2013, 11 A 2436/11

Es besteht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Pflicht der IHK zur Schaffung eines speziellen Grundbeitrags für kammerzugehörige Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt).


EuGH, 20.06.2013, C-468/12

Zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 bezüglich der indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/7/EG steht der Erhebung eines jährlichen, grundsätzlich vom Umsatz der Unternehmen ausgehenden bzw. in bestimmten Fällen als Pauschale festgesetzten Kammerbeitrags nicht entgegen.


OVG Lüneburg, 24.07.2013, 8 LA 16/13

Die Freistellungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG findet keine entsprechende Anwendung auf die Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt). Die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) stellt nur eine Unterform der GmbH dar.


VG Augsburg, 05.09.2013, Au 2 K 13.462

Der Erhebung von IHK-Beiträgen steht es nicht entgegen, dass ein kammerzugehöriges Unternehmen weder Gewinn noch Ertrag erwirtschaften kann.


VG Köln, 20.09.13, 1 K 3666/13

Eine GmbH unterliegt auch dann der Beitragspflicht zur IHK, wenn sie nur geringe Umsätze verbucht, keine Mitarbeiter beschäftigt oder vorübergehend ruht, da sie gem. § 6 Abs. 2 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG stets zu den Gewerbetreibenden mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb gehört. Die Eintragung ins Handelsregister genügt zur Begründung der Beitragspflicht.


VG Augsburg, 24.10.2013, Au 2 K 12.499

Bei der Forderung von Beiträgen durch ein berufsständisches Versorgungswerk stellt die Einrede der Verjährung durch den Beitragsschuldner eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn dieser die Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht angezeigt hat, sowie wenn er es versäumt hat, rechtzeitig das erzielte „reine Berufseinkommen“ mitzuteilen, da der Beitragsschuldner durch sein pflichtwidriges Verhalten den Gläubiger veranlasst hat, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen (vgl. BVerwG, B.v. 19.4.2007 – 2 B 31/07). Der Einrede der Verjährung steht dann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.


VG Koblenz, 25.11.2013, 3 K 121/12.KO

Die Festsetzung der konkreten Höhe von Ausgleichs- oder Liquiditätsrücklagen durch die IHK-Vollversammlung ist richterlich überprüfbar. Dabei steht der IHK jedoch ein weiter Ermessensspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die getroffene Entscheidung im Hinblick auf den Zweck der Ermächtigung unvertretbar oder unverhältnismäßig ist.


VG Berlin, 16.04.2014, 22 K 50.14

Die Erhebung des Mitgliedsbeitrages der Architektenkammer Berlin für das Jahr 2013 ist rechtmäßig. Da § 17 ABKG keine näheren Regelungen für die Bemessung von Kammerbeiträgen enthält, kommt als Prüfungsmaßstab nur Verfassungsrecht, insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip, in Betracht.


VG Berlin, 17.04.2014, 4 K 505.13

Die Auswertungsfrist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO setzt nicht voraus, dass die vierjährige Festsetzungsfrist für IHK-Beiträge noch nicht abgelaufen ist und der Grundlagenbescheid innerhalb dieser vierjährigen Frist bekannt gegeben wird. Auf die IHK-Beitragsfestsetzung ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht anwendbar, wenn nicht die Beitragsordnung dessen Anwendung vorschreibt, weil ein Verweis durch § 3 Abs. 8 Satz 1 IHKG fehlt oder eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.


VG Schwerin, 30.04.2014, 7 A 1141/13

Dass die Kammerzugehörigkeit einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im gleichen Umfang deren Zahlungspflicht, bezogen auf den Grundbeitrag zur IHK, begründet, wie die einer sonstigen GmbH, ist unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.


VG Gießen, 07.05.2014, 8 K 473/13.GI

Solange ein Grundlagenbescheid noch geändert werden kann, endet die Frist für die Festsetzung eines IHK-Beitrags nicht (vgl. VGH Mannheim, 21.03.2002, 14 S 2450/01, GewArch 2002, 480).


VG Düsseldorf , Urt. v. 13.05.2014, 20 K 4304/14 – (n.rk., Berufung anhängig beim OVG Münster – 17 A 1258/15); Anm. Rieger, GewArch 2015, 364.

Die während eines Insolvenzverfahrens entstehende Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer ist eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 InsO.


VG Trier, 25.06.2014, 5 K 1535/13.TR

Ein Rechtsanwaltsversorgungswerk, das durch vorläufigen Beitragsbescheid gegenüber einem Mitglied den monatlichen Beitrag auf den vollen Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.094, 50 € festsetzt, ihm aber gleichzeitig mitteilt, dass der monatliche Beitrag vorläufig in Höhe von 109,45 € gezahlt werden könne, kann, wenn der endgültige Beitrag auf mehr als 109,45 € festgesetzt wird, bezüglich des Differenzbetrages keinen Zinsanspruch im Sinne des § 26 Abs. 5 seiner Satzung geltend machen, weil kein über 109,45 € hinausgehender Beitrag fällig wird.


OVG RP, 23.09.2014 – 6 A 11345/13 – n.r. –

IHK-Beiträge dürfen gem. § 3 Abs. 2 IHKG nicht der Bildung von Vermögen dienen. Die IHK muss einen ungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen.


OVG Lüneburg, 25.09.2014, 8 LC 23/14

Eine Handwerksinnung darf in ihrer Satzung eine Form der Mitgliedschaft vorsehen, die keine Tarifgebundenheit im Sinne des § 3 Abs 1 TVG erzeugt.


OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2014, OVG 12 B 2.14

Reichweite der Gebührenordnung – Gutachten von Kammern in Gerichtsverfahren sind nicht nach der Gebührenordnung der Kammer, sondern durch gerichtliche Festsetzung nach JVEG zu vergüten.


VG Berlin, 12.12.2014, 4 K 122.14

Die Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer tritt nach § 2 Abs. 1 IHKG unabhängig davon ein, ob die zu der Gewerbesteuerveranlagung führenden Erlöse rechtmäßig erlangt worden sind. Die gesetzgeberische Grundentscheidung einer Besteuerung auch rechts- oder sittenwidriger Handlungen (§ 40 AO) wirkt sich auch auf die Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern aus.(Rn.15)


VG Aachen, 27.01.2015, 3 K 555/14

Es verstößt weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip, dass § 113 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung die Freistellung vom Kammerbeitrag wegen eines (geringen) Ertrages oder Gewinnes bis zu 5.200 Euro denjenigen Kammermitgliedern vorbehält, die nur unwesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausführen.


VG Trier, Urteil vom 04.05.2015, 6 K 1553/14.TR

Wirtschaftsplan einer Kammer ist für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung maßgeblich.


VG Koblenz, 08.05.2015 – 5 K 751/14.KO

Doppelte IHK-Beitragspflicht für Unternehmen mit Betriebsgelände auf Landesgrenze: Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Unternehmen, dessen Betriebsgelände auf dem Gebiet von zwei Bundesländern liegt, auch in zwei IHK-Bezirken Beiträge zahlen muss.


VG Ansbach, 28.05.2015 – AN 4 K 14.01151

Zur Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht bei einer IHK.


OVG Lüneburg, 18.06.2015 – 8 LB 191/13

Gehen die Satzungsbestimmungen der IHK bei einer Beitragsbemessung allein nach der Betriebsgröße von der sachlichen Unteilbarkeit des Kammerbeitrages aus, ohne die Möglichkeit eines – teilweisen – Absehens von der Beitragserhebung für ganz überwiegend von der Gewerbesteuerpflicht befreite Kammerzugehörige vorzusehen, liegt hierin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Äquivalenzprinzip) sowie den Gleichheitssatz, der zur Nichtigkeit dieser Satzungsregelung führt.


VG Düsseldorf, 12.01.2016, 20 K 8226/14

Eine unbillige Härte im Sinne des § 19 Abs. 2 der Beitragsordnung der beklagten IHK wird nicht dadurch begründet, dass der der Beitragserhebung zugrundeliegende Ge-werbeertrag den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils eines Gesellschafters ent-hält, obwohl der wirtschaftliche Erfolg aus der Veräußerung nicht dem IHK-Mitglied, sondern dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu Gute gekommen ist.


VGH München, Beschl. v. 20.01.2016 – 22 ZB 15.2277

Geht eine Handwerkskammer bei der Beitragserhebung nach § 113 HwO von einer regelmäßig höheren Leistungsfähigkeit von Kapitalgesellschaften aus und erhebt in diesen Fällen einen Zuschlag zum Gesamtbeitrag, so wird bei der Beitragsstaffelung dem Bemessungskriterium der Leistungskraft eines Kammerzugehörigen gemäß § 113 Abs. 2 S. 2 HwO in der Regel ausreichend Rechnung getragen.


VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10.02.2016, 20 K 3039/15

Rücklagenbildung Kammer.


VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016 -17 K 2912/14

Die der Beitragsveranlagung für die Jahre 2010 und 2013 zugrunde liegenden Wirtschaftspläne der Handelskammer Hamburg sind aufgrund der von ihr gebildeten, aufrechterhaltenen und aufgestockten Rücklagen nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Grundsätzen (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, juris, Rn. 12 ff.) rechtswidrig.


VG Schleswig-Holstein, 21.03.2016, 12 B 3/16

IHK-Beitrag; Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO.


BVerwG, Urt. v. 23.03.2016 – 10 C 4.15

Einem Kammermitglied kann gegen seine Industrie- und Handelskammer ein Anspruch auf Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) zustehen, wenn dieser sich außerhalb des den Kammern gezogenen Kompetenzrahmens betätigt sowie im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr weiterer Kompetenzüberschreitungen besteht.


VG Düsseldorf, 27.04.2016, 20 K 1831/15

IHK-Beitragspflicht für eigenständig agierende Unternehmerin im metallverarbeitenden Gewerbe; Frist zur Festsetzung eines IHK-Beitrages.


Bay. VGH, Beschluss vom 25.05.2016, 7 ZB 15.1661

Rücklagenbildung bei Kammern; Kein Anspruch auf Rücknahme bestandskräftiger Bei-tragsbescheide, keine Ermessensreduktion auf Null.


VG Köln, 16.06.2016, 1 K 1188/15, 1 K 1838/15

Verstoß einer IHK gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz des Vermögensbildungs-verbots.


VG Göttingen, 27.07.2016, 1 A 171/15

Beitrag zur Apothekerkammer.


Bayerischer VGH, 20.09.2016, 22 ZB 16.288

Beitragspflicht aufgrund Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer.


VG Weimar 8. Kammer, 01.11.2016, 8 K 523/16 We

Der Thüringer Rechnungshof darf die Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Indust-rie- und Handelskammer prüfen.


VG Weimar, 01.11.2016, 8 K 1027/15 We

Fehlender Anspruch einer Industrie- und Handelskammer auf Zulassung einer Aus-nahme von der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Rechnungs-hof.


VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016, 6 S 1261/14

Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung einer Industrie- und Handelskammer mit doppischer Haushaltsführung.


BVerwG, 07.12.2016 – 10 C 11.15

Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser

Das BVerwG hat entschieden, dass die Industrie- und Handelskammer der Berechnung des Kammerbeitrags einer kammerzugehörigen Klinik die Kennzahlen ihres gesamten Unternehmens zugrunde legen darf, auch wenn sie für den Krankenhausbetrieb als den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Betätigung von der Gewerbesteuer be-freit ist.