Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Institut für Kammerrecht“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der For-schung im Bereich des Kammerrechts (Recht der funktionalen Selbstverwaltung) unter Einbeziehung des Europarechts, sowie die Weiterbildung in diesem Bereich, insbesondere für Wissenschaftler und Berufstätige.
  2. Zu diesem Zweck unterstützt der Verein den Aufbau und die Unterhaltung eines Instituts für Kammerrecht, welches als Forschungs- und Weiterbildungseinrichtung fungiert.
  3. Der Verein organisiert wissenschaftliche Ta-gungen und Weiterbildungsveranstaltungen. Er gibt Publikationen heraus, in denen die Ergebnisse der eigenen Forschung dokumentiert werden und die der Weiterbildung auf dem Gebiet des Kammerrechts dienen. Des weiteren fördert er den wissenschaftlichen Nachwuchs, unter anderem durch die Vergabe und Vermittlung von Stipendien.
  4. Der Verein ist weder partei-, tarifpolitisch noch konfessionell gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit dessen Einverständnis erworben. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch erheben. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Fördernde Mitglieder des Vereins können na-türliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden wissen und ihn finanziell wie ideell unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und übernehmen keine Ämter mit Vertretungsbefugnis.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder über die Verleihung. Ehrenmitglieder übernehmen keine Ämter und sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
    1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vor-standes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Ab-sendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    3. Ein Mitglied kann ferner, wenn sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist bzw. dessen Ansehen schädigt, oder wegen eines anderen wichtigen Grundes auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes vorläufig über den Ausschluss; die Entscheidung hierüber trifft die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern des Vereins sind Jahresbeiträge zu entrichten, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Beiträge dürfen nicht rückwirkend erhöht werden. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Eintritt in den Verein in voller Höhe. Näheres kann in einer Beitragsord-nung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
  2. Bei Austritt aus dem Verein werden die für das laufende Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht zurückerstattet. Gleiches gilt sinngemäß für eingebrachte Gegenstände.

§ 6 Organe des Vereins und Beirat

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Arbeit des Vereins wird durch einen Beirat unterstützt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Mitglie-derversammlung schriftlich einzuladen.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In beiden Fällen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
    • Wahl des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung der Jahresrechnung
    • Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    • Beschlussfassung über die Gründung von Ausschüssen und deren Rechte
    • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
    • Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
    • Beschlussfassung über den Jahresbeitrag
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist; beschlussunfähig ist sie nur dann, wenn dies auf Antrag eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich festgestellt wird. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    2. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins ist antragsberechtigt. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel in offener Abstimmung. Wahlen sind geheim.
    3. Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die relative Mehrheit entscheidet.
    4. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tagesordnungspunkt bekanntzugeben und mit der Einladung zu versenden.

§ 8 Finanzkontrolle

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben Jahresrechnungen zu prüfen und mit einem schriftlichen Prüfungsvermerk zu versehen. Die Mitglieder des Vorstandes sind ihnen zur Auskunft verpflichtet.
  2. Die Kassenprüfer werden jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und bis zu fünf Beisitzer. Die genaue Aufgabenverteilung legt der Vorstand auf seiner konstituierenden Sitzung fest. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ein Mitglied dieses geschäftsführenden Vorstandes soll die Aufgabe des Finanzreferenten übernehmen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig, so bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Verzögerung der turnusgemäßen Neuwahl darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird für den Rest der Amtszeit von der Mitgliederversammlung ein Mitglied nachgewählt.
  3. Beschlüsse trifft der Vorstand mit Stimmen-mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als insgesamt 5.000 Euro verpflichten, im Namen des Vereins vom geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen sind. Die Wahrnehmung von Vereinsinteressen ohne Bindungswirkung gegen Dritte kann der Vorstand Mitgliedern des Vereins durch einfachen Beschluss übertragen.
  5. Der Vorstand kann auf Vorschlag des Vorsit-zenden einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten Personen, die in Wissenschaft oder Praxis mit Fragen des Kammerrechts befasst sind. Aufgabe der Beirats-mitglieder ist es, den Vorstand zu beraten und die Arbeit und das Anliegen des Vereins in der Öffentlichkeit mit Rat und Tat zu fördern.
  2. Zu diesem Zweck soll der Beirat pluralistisch zusammengesetzt sein und nicht eine gesellschaftli-che oder politische Gruppe allein repräsentieren.
  3. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden.
  4. Der Beirat tritt in unregelmäßiger Folge auf Einladung des Beiratsvorsitzenden und des Vorsitzenden des Vereins zusammen.
  5. Die Beschlüsse des Beirats haben empfehlenden Charakter.

§ 11 Niederschriften

Über alle Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und dabei gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Vereinsauflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins ist in der Mitgliederversammlung die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ausnahmsweise eine Einladungsfrist von vier Wochen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes an eine andere gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.