VG Arnsberg, 26.5.1998, 13 K 5401/96, GewArch. 1998, 427

Die sich aus der Eintragung in die Handwerksrolle ergebende Pflichtmitgliedschaft bei der Handwerkskammer verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.Mit der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 32, 54, 64ff.) ist das System der Pflichtmitgliedschaft nicht für alle Zeiten festgeschrieben. Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, zu anderen Regelungen überzugehen.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 03.10.2000, Josef Corsten, C-58/98, Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-07919

Die Regelung eines Mitgliedsstaates die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis abhängig zu machen, welches geeignet ist, die Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, verstößt gegen Artikel 49 EG-Vertrag und Artikel 4 der Richtlinie 64/427, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits gemäß der Richtlinie geprüft worden sind und deren Erfüllung festgestellt worden ist. Der Mitgliedstaat darf zwar zusätzliche Bedingungen für die Erlaubniserteilung aufzustellen, diese dürfen jedoch nicht zu einer praktischen Unwirksamkeit der Richtlinie 64/427 führen.
Das etwaige Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmelandes, welches durch den zwingenden Grund des Allgemeininteresses zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die Qualität der durchgeführten handwerklichen Arbeiten zu sichern und deren Abnehmer vor Schäden zu bewahren, gerechtfertigt sein kann, darf keine zusätzlichen Verwaltungskosten oder obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich ziehen.

VG Hamburg, 16.04.2004 – 15 E 5866/03; GewArch 2004, 307 (Leitsatz und Gründe)

Ein Gewerbetreibender, bei dem zweifelhaft ist, ob die von ihm ausgeführten Tätigkeiten ohne Eintragung gem. § 7 HwO in die Handwerksrolle vorgenommen werden dürfen, muss nicht erst den Bußgeldbescheid gem. § 1 I Nr. 3 SchwArbG bzw. § 117 I HwO durch die zuständige Behörde abwarten. Er kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Feststellungsklage zur Klärung des Sachverhalts erheben. Über Eintragungen in die Handwerksrolle entscheidet allein die Handwerkskammer. Mithin beurteilt sie auch, ob ein Gewerbebetrieb iSd der Handwerksordnung vorliegt oder nicht.

VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 – 6 S 19/04; GewArch 2004, 430 (Leitsatz und Gründe)

Feststellungsklagen (und entsprechende Eilanträge) bei denen das streitige Rechtsverhältnis Meinungsverschiedenheiten über die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle oder über die Zulässigkeit einer handwerklichen Tätigkeit ohne eine derartige Eintragung zum Inhalt hat, sind gegen das Land als Träger, der für Entscheidungen nach § 16 III HwO zuständigen Behörde zu richten. Das Rechtsschutzbedürfnis ist allerdings nur gegeben, wenn die nach § 16 III HwO zuständige Behörde zuvor in den Fall involviert war.

VG Ansbach, 13.01.2005 – AN 4 K 04.01149, GewArch 2005, 346 (Leitsatz und Gründe)

Eine „leitende Stellung“ im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 S. 2 HwO hatte ein Altgeselle nur dann inne und fällt somit auch nur dann unter den Privilegierungstatbestand des § 7b HwO, wenn er kumulativ sowohl in technisch-handwerklicher als auch in betriebswirtschaftlich-kaufmännischer Richtung mindestens vierjährig mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und tätig gewesen ist.

VG Karlsruhe, 09.06.2005, 9 K 1555/04, DÖV 2006, 837 (Leitsatz)

Das Betreiben eines „Nagelstudios“ stellt nicht das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers nach § 18 Abs 2 S 2 HwO iV mit Nr 48 des Abschnitts 2 der Anlage B zur Handwerksordnung dar. Daher muss der Inhaber eines solchen Studios nicht in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe eingetragen werden und gehört der Handwerkskammer nicht als Mitglied an.

BVerwG, 31.08.2011, 8 C 8.10 (GewA 2012, 35)

Stellt sich die Frage der Eintragungspflicht eines Handwerkbetriebes, so verlangt der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz es nicht, dass das Gericht alle Einzeltätigkeiten gutachterlich ermittelt, für die noch keine Eintragungspflicht besteht. Die Darlegungslast trifft vielmehr denjenigen, der von der Eintragungspflicht ausgenommen werden will. Die Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer Eintragungspflicht ist gegen die nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) zuständige Behörde zu richten.

1 2