BVerwG, 31.08.2011, 8 C 8.10 (GewA 2012, 35)

Stellt sich die Frage der Eintragungspflicht eines Handwerkbetriebes, so verlangt der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz es nicht, dass das Gericht alle Einzeltätigkeiten gutachterlich ermittelt, für die noch keine Eintragungspflicht besteht. Die Darlegungslast trifft vielmehr denjenigen, der von der Eintragungspflicht ausgenommen werden will. Die Feststellungsklage auf Nichtbestehen einer Eintragungspflicht ist gegen die nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) zuständige Behörde zu richten.

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