Versorgungswerke- Rechtsprechung

BVerfG, 07.07.2009, 1 BvR 1164/07, DB 2009, 2441-2442 (Leitsatz und Gründe);
DVBl 2009, 1510-1516 (red. Leitsatz und Gründe);
JZ 2010, 37-41 (Leitsatz und Gründe);
NJW 2010, 1439-1444 (Leitsatz und Gründe);
DÖV 2010, 41 (Leitsatz);
JuS 2010, 561 (Leitsatz, Kurzwiedergabe)

Das BVerfG hat entgegen seiner früheren Rechtsprechung beschlossen, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht. Aus dem besonderen Schutz der Ehe kann kein Gebot abgeleitet werden, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Diese Entscheidung wird auch Auswirkungen auf die Versorgungswerke haben.


BVerwG, 25.07.2007, 6 C 27/06, BVerwGE 129, 129 (Leitsatz und Gründe);
NJW 2008, 246 (Leitsatz und Gründe);
VersR 2008, 101-104 (Leitsatz und Gründe);
Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr 48 (Leitsatz und Gründe); DÖV 2008, 115-119 (Leitsatz und Gründe);
DVBl 2007, 1512 (Leitsatz);
GewArch 2008, 94 (Leitsatz)

Die Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks, welche die Hinterbliebenenversorgung auf Witwen und Witwer beschränkt und damit überlebende Lebenspartner ausschließt, verstößt bei typisierender Betrachtung gegenwärtig nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG sowie gegen das AGG und Art. 141 EGV. Die Satzungsregelung knüpft nicht an die sexuelle Orientierung, sondern an den Familienstand an. Eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft ist wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes in Art. 6 Abs. 1 GG und der unterschiedlichen Versorgungssituation bei Ehen und Lebenspartnerschaften zulässig, wenn auch nicht zwingend geboten.
Die Gleichbehandlung überlebender Lebenspartner mit verwitweten Ehegatten kann nicht beansprucht werden, weil § 46 Abs. 4 SGB VI für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einen entsprechenden Anspruch normiert hat. Bedenken bestehen allerdings hinsichtlich der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenversorgung.


BVerwG, 20.08.2007, 6 B 40/07

Die Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte verfolgt die legitimen Zwecke der Pflichtversorgung, der Erhaltung eines leistungsfähigen Anwaltsstandes und ermöglicht, dass die Rechtsanwälte ab einem bestimmten Lebensalter aus der aktiven Berufstätigkeit ausscheiden und der nachfolgenden Generation Platz machen.
Instrumente privater Altersvorsorge sind hingegen nicht geeignet, die Ziele dieser Pflichtversicherung zu erreichen. Sie können daher keine von der individuellen Entscheidung des Rechtsanwaltes unabhängige Versorgung bewirken, sondern die Versorgung aus dem Pflichtversicherungssystems nur ergänzen, diese aber nicht ersetzen.


OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007, 6 C 10767/07

Es ist sachgerecht und verhältnismäßig Leistungen der Hinterbliebenenversorgung in einem kapitalgedeckten Alterssicherungssystem von einer mehrjährigen Ehebestandszeit abhängig zu machen, um das von versorgungsnahen Eheschließung ausgehenden abstrakten Risikoerhöhung für die Versichertengemeinschaft zu mindern.


OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2007, 4 A 4812/03

Für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente von einem Versorgungswerk für Architekten ist die Einstellung der Architektentätigkeit zwingende Voraussetzung. Dabei verlangt das „Einstellen“ nach einem positiven Tun, welches sich nach außen manifestieren muss.


VG Karlsruhe, 26.06.2007, 5 K 2394/05

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Arzt, der das 45. Lebensjahr vollendet hatte, grundsätzlich nicht als Neumitglied einer Versorgungsanstalt aufgenommen wird. Die Altersgrenze dient der Abgrenzung des Kreises der Mitglieder der Versorgungsanstalt, für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft. Die Ungleichbehandlung gegenüber EU-Ausländern, die erstmals im Alter von 45 Jahren oder älter eine berufliche Tätigkeit als Arzt in Deutschland aufnehmen und trotzdem die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erlangen, ist durch eine Art Versorgungsausgleich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies begründet auch keinen Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV, da dieses nicht vor sog. Inländerdiskriminierung schützt.


VG Schleswig-Holstein, 27.04.2007, 7 A 8/07

Auch nur geringfügig beschäftigte Rechtsanwälte, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, können zu Versorgungsbeiträgen herangezogen werden. Das Versorgungswerk ist nicht verpflichtet, eine Ausnahme von der Beitragspflicht für solche Rechtsanwälte vorzusehen. Innerhalb des Satzungsspielraumes kann dem Solidargedanken Vorrang vor etwaigen Durchbrechungen des Prinzips der Pflichtmitgliedschaft eingeräumt werden.


VG Freiburg (Breisgau), 22.02.2007, 4 K 419/05

Die in § 18 Abs. 5 Satz 1 RAVwS (RAVersorG BW) normierte Pflicht, den Antrag auf Beitragsrückerstattung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu stellen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelung der Beitragsrückerstattung ist eine besondere Billigkeitsregelung, für die dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Als rechtliche Grenze kommt allein das allgemeine Willkürverbot in Betracht, gegen das aufgrund des hinreichend tragfähigen sachlichen Grundes für die Fristenregelung, die der erforderlichen Feststellung und Klarheit des Vermögensbestands dient, nicht verstoßen wurde.


BSG Kassel, 31.01.2008, B 13 R 64/06 R

Der Ausschluss der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ist nur dann mit dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn derjenige, der wegen Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung befreit wurde, in der berufsständischen Versorgungseinrichtung einen prinzipiell gleichwertigen Schutz erhält. Nur in dem Fall besteht eine Doppelversorgung, welche einen Ausschluss nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI rechtfertigt. Daher ist § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI insoweit verfassungskonform auszulegen, als das die Vormerkung von Kindererziehungszeiten solange nicht ausgeschlossen ist, bis die berufsständischen Versorgung die Zeiten der Kindererziehung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt.


LSG Hamburg, 27.05.2008, L 3 RA 5/04

Bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist, kann als Anknüpfungspunkt grundsätzlich nur dessen Tätigkeit als versicherungspflichtig angestellter Jurist dienen. Denn freiberufliche Rechtsanwälte gehören nicht zu den nach § 2 SGB VI versicherungspflichtigen selbständig tätigen Personengruppen.


BAG Erfurt, 17.06.2008, 3 AZR 753/06

Der Zweck von § 172 Abs. 2 SGB VI liegt darin, denjenigen Arbeitgeber nicht besser zu stellen, dessen Beschäftigte in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind. Die Vorschrift soll es den Versicherten, die zunächst in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, die Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk ermöglichen, ohne dass ihnen dadurch die sonst, also nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, gegebenen Ansprüche auf Tragung eines Teils des Beitrags entgehen. Jedoch zielt § 172 Abs. 2 SGB VI nicht darauf ab, den Arbeitgeber zur Übernahme eines Beitragsanteils von Beschäftigten i.S.d. Sozialversicherungsrechts zu verpflichten, wenn diese in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind.

Des weiteren liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn § 172 Abs. 2 SGB VI nur dann eine Pflicht des Arbeitgebers anordnet, einen Teil der Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu tragen, sofern der Beschäftigte von einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk befreit ist.

Ferner ist § 231a SGB VI kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.


VerfGH München, 02.07.2008, Vf. 77-VI-07

Die in § 22 Abs. 1 und 2 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung festgelegte Beitragsbemessungsgrundlage verstößt weder gegen die in Art. 101 BV geschützte Handlungsfreiheit, noch ist darin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 118 Abs. 1 BV zu sehen.


VG Dresden, 22.07.2008, 5 K 2412/07

Auch wenn einem Mitglied in einem berufsständisches Versorgungswerk dort eine Beitragsbefreiung gewährt wurde, muss ein anderes berufsständischen Versorgungswerk nicht ebenfalls eine solche Befreiung gewähren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 GG.


VG Oldenburg, 26.09.2008, 7 A 5226/06

Mit dem Gleichheitsgrundsatz ist es nicht vereinbar, wenn die Satzung eines Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft für zugezogene Zahnärzte aus dem EU-Ausland einen Befreiungstatbestand vorhält, nicht jedoch für zugezogene Zahnärzte aus anderen Bundesländern.


VG Trier, 29.04.2009, 5 K 806/08.TR

Da eine ärztlichen Versorgungseinrichtung keine Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung ist, findet § 236a SGB VI, wonach die Altersrente bei Schwerbehinderten auf einen früheren Zeitpunkt vorgezogen werden kann, keine Anwendung.

Ebenso entsteht für die Versorgungseinrichtung aus dem Gleichbehandlungsgebot oder dem Antidiskriminierungsgesetz keine Pflicht, eine entsprechende Regelung in die Satzung einzuführen.


OVG Lüneburg, 21.10.2009, 8 LC 13/09

§ 15 Abs. 2 ABH, welcher für Berechnung der Rentenanwartschaft auf die Rechtsgrundlagen, die bis zum 31.12.2006 galten, verweist, verstößt gegen § 26 Abs. 1 HKG. Danach muss die Satzung im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt gemacht werden. Für die in der Vergangenheit geltenden Rechtsgrundlagen wurde dies jedoch nicht erfüllt.

Eine geschlechtsneutrale Differenzierung nach dem Familienstand ist, anders als eine Differenzierung zwischen Männern und Frauen, bei der Rentenberechnung mit höherrangigen Recht vereinbar. Jedenfalls ist es durch höherrangiges Recht nicht, wie in § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH vorgesehen, geboten, die Rentenanwartschaft lediger Mitglieder auf das Leistungsniveau von verheirateten Mitgliedern zu senken.


VGH Mannheim, 19.11.2009, 9 S 2931/08

Nach § 6 Nr. 2 RAVwS analog kann auch ein Beamter auf Zeit, der den Beruf des Rechtsanwalts nur als Nebentätigkeit ausübt, von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg befreit werden.

Erfolgt keine Befreiung, so wird der Beitrag nach § 13 Abs. 1 RAVwS (RAVersorgSa BW) pauschal auf 3/10 des Regelpflichtbeitrages festgesetzt. Andernfalls käme es für das Mitglied zu einer zwangsweisen Überversorgung.


LSG München, 17.12.2009, L 6 R 329/08

Ist jemand nicht mehr Mitglied der Steuerberaterkammer und damit auch kein Zwangsmitglieder einer Versorgungseinrichtung, gibt es keine rechtlichen Bedenken gegen die Aufhebung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI durch den Rentenversicherungsträger.


LSG München, 21.04.2010, L 19 R 355/06

Die Übertragung von Nachversicherungsbeiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk ist gem. § 124 Abs. 6b AVG nur innerhalb eines Jahres nach dem nach dem Ausscheiden auf Antrag des Versicherten möglich. Versäumt der Versicherte den Antrag in diesem Zeitraum zu stellen, kann er eine Übertragung danach nicht mehr verlangen.


BFH München, 20.05.2010, VI B 111/09

Zahlungen eines Arbeitgebers an Versorgungswerk sind ein besteuerbarer Arbeitslohn und nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. c EStG nicht steuerfrei. Diese wären nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. Ist der Arbeitnehmer hingegen kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, besteht keine Steuerfreiheit.


LSG Celle, 16.06.2010, L 2 R 344/07

Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn ein Antragspflichtversicherter, der sich erst nach dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungswerk in einer gesetzlichen Rentenversicherung versichern ließ, gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI Befreiung von der Antragspflichtversicherung verlangt, obwohl keine wesentliche Änderung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sind.


OVG Münster, 22.06.2010, 17 A 1997/08

Bei der Beitragsbemessung sind gem. § 30 Abs. 2 SVR auch Einkünfte aus nichtanwaltlicher Tätigkeit oder Beschäftigung zu berücksichtigen, wozu auch Einnahmen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zählen.


SG Düsseldorf, 28.06.2010, S 52 R 230/09

Der in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Gesetzesvorbehalt als auch die spezialgesetzlichen Vorschrift des § 31 SGB I verbieten es, an die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI weitere unbeschriebene Tatbestandsmerkmale wie Ausübung einer überwiegend rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsanwendenden, rechtsvermittelnden sowie weisungsfreien Tätigkeit zu verlangen.


VG Koblenz, 05.07.2010, 3 K 1055/09.KO

Eine Beitragssatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie außer für die Berufsanfänger für keine weitere Gruppe von Rechtsanwälten, die nur den Mindestbeitrag entrichtet, eine Abweichung von der Mindestbeitragsregelung vorsieht. Denn insoweit fehlt es anderen Gruppen an dem zahlenmäßigen Gewicht. Für diese Gruppen genügt eine Härteregelung in der Satzung in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB IV.


BFH, 18.08.2010, X B 50/09

Kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die an die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge hälftig vom Steuerpflichtigen und ebenfalls hälftig von dessen Arbeitgeber gezahlt wurden und die der Versorgungseinrichtung zufließende Zahlung in Höhe von 50 % besteuert wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung verstirbt. Denn insoweit erfolgt die Besteuerung auf Grund einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung.


LSG Stuttgart, 08.10.2010, L 4 KR 5196/08

Die Befreiung von der Versicherungspflicht, die einem Arzt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erteilt worden ist, gilt nicht personen-, sondern beschäftigungs- oder tätigkeitsbezogen. Aus diesem Grund gilt die Befreiung von der Versicherungspflicht in Bezug auf eine ärztliche Tätigkeit nicht für eine Tätigkeit als so genannter Fachreferent bei einem Pharmaunternehmen (vgl. bereits Urteil des Senats vom 23.1.2009 – L 4 R 738/06).


VG Dresden, 21.10.2010, 5 K 348/05

Auch wenn ein zum Anfangsbestand gehörender Steuerberater von der Mitgliedschaft zum Sächsischen Steuerberaterversorgungswerk befreit wurde, ergibt sich daraus keine Anspruch, dass dieser später auch von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer befreit wird, zu desses Anfangsbestand er nicht gehörte. Zudem äußert sich das VG zur Fristenregelungen hinsichtlich Übergangsbestimmung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen.


VG Potsdam, 22.02.2011, 3 K 2928/05

Zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwälten in einem Versorgungswerk.

Die Zwangsmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung ist grundsätzlich nicht schon deshalb verfassungsrechtlich unzulässig, weil ein Rechtsanwalt sich bereits für eine anderweitige Altersvorsorge entschieden hat. Um unbillige Härten bei Mitgliedern, die bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes anderweitig versorgt waren, zu vermeiden, genügen häufig bereits Beitragsermäßigungen und Härtefallregelungen.


OVG Lüneburg, 13.01.2011, 8 PA 241/10 (MedR 2011, 241)

Damit einem Arzt gem. § 15 Abs. 10 Satz 1 Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen der sog. Ledigenzuschlag zur Altersrente gewährt wird, ist es erforderlich, dass der Versorgungsberechtigte spätestens bei Beginn der Altersrente eine verbindliche Erklärung vorlegt, wonach keine sonstigen über ihn rentenbezugsberechtigten Personen existieren.


VG Stuttgart, 13.01.2011, 4 K 4563/09 (DÖV 2011, 821 L)

Zulässig wäre es, wenn ein Steuerberater mit höherem Alter wegen dessen erhöhten versicherungstechnischen Risikos von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen würde.
Mit höherrangigen Recht ist es allerdings nicht vereinbar, wenn als Grund für den Ausschluss eines Steuerberaters von der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk der Umstand angeführt wird, dass dieser bereits früher als Steuerberater tätig war, jedoch kein Mitglied in dem Versorgungswerk war.


VG Berlin, 14.01.2011, 9 K 73.09

Die vom BVerfG hinsichtlich des Schutzes von Rentenanwartschaften entwickelten Grundsätze sind entsprechend auf die Altersrentenansprüche eines Mitglieds des Versorgungswerks anwendbar. Greift der Satzungsgeber unter Beachtung dieser Grundsätze in die Rentenanwartschaften der Mitglieder ein, um die wirtschaftliche Existenz des Versorgungswerkes zu sichern, ist ein solcher Eingriff gerechtfertigt.


OVG Saarlouis, 19.01.2011, 3 A 414/09 (NJW-RR 2011, 928)

Mit Art. 14 Abs. 1 GG ist es nicht mehr vereinbar, wenn der Zahlbetrag der bereits entstandenen Versorgungsansprüche unter Verzicht auf jegliche Übergangsregelung um mehr als 9% gekürzt wird.


LSG Stuttgart, 01.03.2011, L 11 R 4872/09

Eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit iSd § 6 Abs. 1 SGB VI ist bei Ärzten, Tierärzten und Apothekern, die bei Pharmaunternehmen beschäftigt sind, weder die Tätigkeit als Pharmaberater iSd § 75 AMG noch die als Gebietsleiter.


OVG Münster, 02.03.2011, 17 B 1505/10 (NJW-RR 2011, 1279-1280)

Nach § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen sind die Mitglieder des Versorgungswerkes unter Zugrundelegung ihres Einkommens verpflichtet Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen. Als Einkommen zählen auch Einkünfte aus der Tätigkeit als Vorstand einer Rechtsanwaltsaktiengesellschaft.


BSG, 10.03.2011, B 3 KS 2/10 R (Die Beiträge Beilage 2011, 212-218)

Sofern Publizisten Mitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk sind, weil sie sich künstlerisch oder publizistisch betätigen, sind sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG in entsprechender Anwendung von § 4 Nr. 1 KSVG befreit.


VG Koblenz, 21.03.2011, 3 K 474/10.KO

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob Säumniszuschlägen, die auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 RVG i. V. m. § 26 Abs. 5 und 6 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern festgesetzt wurde, rechtmäßig sind.


VG Bremen, 25.03.2011, 2 K 621/09

Absolviert das erwachsene Kind eines Arztes ein freiwilliges soziales Jahr, so hat der Arzt während dieses Jahres keinen Anspruch auf Kinderzuschuss zur Versorgungsrente.


VerfGH Weimar, 30.03.2011, 14/07

Zur verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.


OVG Münster, 12.04.2011, 17 B 372/11 (DStR 2011, 1539-1540)

Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass bei der Bemessung der Beiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk auch Einnahmen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft als „Arbeitseinkommen“ im Sinne des Satzungsrechts des Rechtsanwaltsversorgungswerkes NRW qualifiziert werden.


SG München, 15.04.2011, S 27 R 1644/10

Zur berufsspezifischen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.


LSG Stuttgart, 19.04.2011, L 9 R 1371/09, NZS 2011, 948

Die Jahresfrist zur Begründung einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einen Antrag auf Durchführung der Nachversicherung bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung beginnt spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der Beschäftigte nach seinem unversorgten Ausscheiden im Zeitraum von zwei Jahren keine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen wird.


VG Berlin, 19.04.2011, 12 K 171.10

Verfassungsrechtlich zulässig ist es, wenn eine Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte bei der Beitragsbemessung den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres zugrunde legt. Ein Härtefall nach § 33 Abs. 8 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte ist nur dann gegeben, wenn die Durchsetzung des Beitragsanspruchs eine Existenzgefährdung des Mitgliedes mit sich bringen würde.


SG München, 28.04.2011, S 30 R 1451/10 (AnwBl 2011, 780-783)

Ein Syndikusanwalt in der Position als Schadenssachbearbeiter bei einer Rechtsschutzversicherung übt in der Regel eine berufsspezifische Tätigkeit iSd § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI aus.


OVG Lüneburg, 06.05.2011, 8 LA 248/10, DVBl 2011, 852

Für die Frage, ob eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Steuerberaterversorgung Niedersachsen notwendig ist, ist auf den Zeitpunkt des voraussichtlichen Beginns der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme abzustellen.


VG Köln, 21.06.2011, 7 K 1562/10

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 – 5 SVP NRW trifft eine abschließende Regelung hinsichtlich der Befreiungstatbestände von der Beitragspflicht. Eine analoge Anwendung auf den Fall, dass eine Altersvorsorge bei privaten Versicherungsunternehmen existiert, ist nicht möglich.


VG Köln, 30.06.2011, 7 K 1103/11

Die bloße Nicht-Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes genügt nicht für die Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung.


LSG Stuttgart, 11.07.2011, L 11 R 2569/10

Zu den Pflichtbeitragszeiten in einem Versorgungswerk der Rechtsanwälte und deren Berücksichtigungsfähigkeit als Beitragszeiten iSd gesetzlichen Rentenversicherung.


OVG Lüneburg, 21.07.2011, 8 LA 123/11

Kommt ein Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks mit der Beitragszahlung in Rückstand, so können ihr die Versorgungsleistungen, hier nach § 17 Satzung ABH, vollständig gekürzt werden.


OVG Magdeburg, 25.07.2011, 2 L 247/09 (DStR 2011, 2428)

Ein berufsständisches Versorgungswerk für Rechtsanwälte bewegt sich auch dann noch innerhalb seines pflichtgemäßen Ermessens, wenn es keine gesonderten Befreiungsmöglichkeiten für Berufsanfänger vorsieht.


VG Köln, 01.08.2011, 7 K 5664/10

Eine Herabsetzung des einkommensabhängigen Regelpflichtbeitrages kann dann nicht begehrt werden, wenn die Möglichkeit nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR NRW ungenutzt blieb, im laufenden Kalenderjahr eine Beitragsanpassung aufgrund erheblich gesunkenen Arbeitseinkommens zu erreichen.


SG München, 23.08.2011, S 12 R 1574/10 (EWiR 2012, 31)

Zur Frage der berufsspezifischen Tätigkeit einer Syndikusanwältin bei nicht anwaltlichem Arbeitgeber iSd § 6 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV.


LSG Berlin, 26.08.2011, L 3 R 142/09

Die Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung kann sich einerseits aus einem formellen Gesetz ergeben oder andererseits aus einer Verpflichtung, die sich auf einer in einem solchen Gesetz enthaltenen Ermächtigung gründet.


SG Duisburg, 19.09.2011, S 31 KR 526/10

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.


VG Köln, 27.09.2011, 7 K 4880/10

Zum Begriff des Berufseinkünfte iSd § 8 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein.


OVG Münster, 28.09.2011, 17 A 1258/10 (GesR 2011, 701-702)

Einkommen eines freiberuflich Tätigen, welches dieser durch die Fortführung seiner Arztpraxis während eines Insolvenzverfahrens erlangt, ist nicht von sich aus unpfändbar, wenn es der Sicherung seines Unterhaltes oder der Zahlung der Beiträge zur Ärzteversorgung dient. Die Entscheidung über diese Frage ist grundsätzlich dem zuständigen Gericht vorbehalten.


SG München, 30.09.2011, S 12 R 370/11 (DStR 2012, 197-198)

Zur Frage, ob ein Syndikusanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit wird.


OVG Lüneburg, 12.10.2011, 8 PA 125/11 (NordÖR 2012, 53)

Aus § 20 Abs. 1 der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen lässt sich nicht entnehmen, dass ein Anspruch auf Rentenabfindung bereits vor dem Erreichen des Renteneintrittsalters entstehen kann.


OVG Lüneburg, 13.10.2011, 8 ME 173/11

Eine Satzungsregelung (hier: § 24 Abs. 6 Satz 2 Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte), die einen Mindestbeitrag auch bei unzureichendem Berufseinkommens vorsieht, ist grundsätzlich mit höherrangigen Recht vereinbar. Ein Beitragsanspruch ist dann allerdings nicht mehr durchsetzbar, wenn damit eine Existenzgefährdung des Mitgliedes verbunden wäre.


OVG Koblenz, 26.10.2011, 6 A 10509/11

Der Beitrag von den Mitgliedern des Versorgungswerkes ist gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 RAVG durch Bescheid festzusetzen. Bleibt das Mitglied seiner Beitragspflicht säumig, so kann das Rechtsanwaltsversorgungswerk nur dann Säumniszuschläge verlangen, wenn das Mitglied trotz vorläufig bzw. endgültig festgesetzten Beitrags in Rückstand gekommen ist.


LSG Darmstadt, 17.11.2011, L 8 KR 77/11 B ER

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, die gegenüber einem Apotheker ausgesprochen wurde, bleibt bestehen, wenn der Befreite nach dem Wechsel in ein Pharmaunternehmen eine „pharmazeutische Tätigkeit“ iSd § 2 Abs. 3 BApO nachweisen kann. In dem Fall bleibt er Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk.


OVG Bremen, 29.11.2011, OVG 1 A 100/07

Als gestaltende Willenserklärung führt die öffentlich-rechtliche Verzichtserklärung unmittelbar zum Verlust des betroffenen materiellen Rechts. Zur Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung entstehen kann, wenn eine Satzungsregelung eines ärztlichen Versorgungswerks, eine Verzichtsmöglichkeit auf die Witwerrente vorsieht.


OVG Koblenz, 14.12.2011, 6 C 11098/11

Rentenanwartschaften im Rahmen berufsständischer Versorgungswerke, die vom Eigentumsschutz umfasst sind, können beim Vorliegen bestimmter Gemeinwohlbelange eingeschränkt werden. Die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters ist daher zulässig, wenn die finanzielle Stabilität des Versorgungswerkes gesichert werden muss.


OVG Münster, 14.12.2011, 17 A 395/10

Wenn ein Anwalt wegen einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, vollzeitig zu arbeiten, und kommt durch seine anwaltliche Tätigkeit aber auf Einkünfte nah an die Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente heran, so erzielt er dadurch mehr als nur unwesentliche Einkünfte iSd § 18 Abs. 2 RAVersorgSa NW.


VG Münster, 31.01.2012, 3 L 635/11

Die Heranziehung zu den Versorgungswerkbeiträgen stellt nur dann eine unbillige Härte dar, wenn die Zahlungspflicht für den Betroffenen zu Nachteilen führt, die über die eigentliche Beitragszahlung hinausgehen und diese nicht bzw. nur schwer wiedergutzumachen sind. Ein solcher Nachteil wäre im Falle der Existenzvernichtung oder der Insolvenz anzunehmen, nicht jedoch in dem Umstand, alleinerziehende Mutter zu sein.


VG Berlin, Vorlagebeschluss vom 15.02.2012 – 14 A 20.08

Zur Frage, ob der gesetzliche Ausschlusses der Errichtung eines Versorgungswerks mit der Landesverfassung vereinbar ist.


LSG Halle, 16.02.2012, L 1 R 137/09

Zur Anwendung des § 229a SGB VI und der damit verbundenen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.


SG Frankfurt, 28.02.2012, S 31 R 434/11

Zu den Anforderungen der Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen Juristen, der in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist.


VG Halle, 23.03.2012, 1 A 186/10

Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn es keine Regelung bereithält, wonach ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig auch Pflichtmitglied bei der DRV ist (sog. Doppelversicherung), bereits kraft Gesetzes von Versicherungspflicht befreit wird. Es genügt vielmehr, dass das Mitglied einen Befreiungsanspruch geltend machen kann.


SG München, 29.03.2012, S 31 R 488/11

Ein Jurist übt dann eine berufsspezifischen Tätigkeit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aus, wenn dieser sowohl einer rechtsberatenden als auch rechtsentscheidenden, rechtsgestaltenden und rechtsvermittelnden Tätigkeit nachgeht. Eine Schadensjuristin, die internationale Größtschäden bearbeitet, deren rechtliche Fragestellungen analysiert und Lösungsmöglichkeiten entwickelt, sowie eigenständig sowohl mit Versicherungsnehmern als auch mit anderen Rückversicherern, die den gleichen Schadensfall versichert haben, verhandelt und eine Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB besitzt, erfüllt diese Kriterien.


SG Münster, 05.04.2012, S 14 R 175/11 & S 14 R 923/10

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen in der Versicherungsbranche tätigen Juristen.


VG Köln, 08.05.2012, 7 K 2535/11

Die Zahlung einer unbefristet gewährten Berufsunfähigkeitsrente kann nicht bereits deswegen eingestellt werden, weil das Mitglied des Versorgungswerkes gegen eine Mitwirkungspflicht verstoßen hat, die in der Satzung oder einer bestandskräftigen Nebenbestimmung des Rentenbescheides vorgesehenen ist. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen.


VG Hannover, 16.05.2012, 5 A 5322/11

In der rückwirkenden Einführung des § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH (unechte Rückwirkung) ist kein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen. Insbesondere liegt in der Regelung kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, weil sie in Folge der europarechtlich geforderten Unisextarife zu einer „fiktive“ Eheschließung führt.


VG Köln, 04.06.2012, 7 K 6734/11

Hat das Pflichtmitglied eines Versorgungswerkes nicht sein tatsächliches Einkommen nachgewiesen, steht einer Festsetzung des Beitrags für das Versorgungswerk in Höhe des Regelpflichtbeitrages nichts entgegen. Insbesondere ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass für das Folgejahr eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung erfolgte.


SG München, 21.06.2012, S 30 R 1951/11

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für eine Juristin in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.


VG München, 28.06.2012, M 12 K 11.5235

Zum Ausschluss aus einem berufsständigen Versorgungswerk wegen erheblichen Beitragsrückstands.


OVG Münster, 04.07.2012, 17 A 976/12

Der Nachweis der dauernde Berufsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN muss kein abschließender Beweis sein, der keiner weitere Nachprüfung bedarf. Vielmehr genügt ein fachärztliches Attest oder Gutachten, sofern sie hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die dauernde Berufsunfähigkeit enthalten.


OVG Lüneburg, 24.07.2012, 8 LA 75/11

Der satzungsmäßige Ausschluss aus einem berufsständischen Versorgungswerkes ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie für den Fall der Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk die freiwillige Mitgliedschaft ausschließt. Insoweit bewegt sich der Satzungsgeber in seinem Gestaltungsspielraum und orientiert sich dabei stickt am sog. Lokalitätsprinzip.


OVG Lüneburg, 30.07.2012 8 LA 149/11

Wird ein Pflichtmitglied eines Versorgungswerkes von seiner Beitragspflicht befreit, so hängt auch der Bestand der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft ab. Sofern die Pflichtmitgliedschaft entfällt, erlischt damit auch die Befreiung. Weiterhin hat das betroffene Mitglied bei einem Wechsel zwischen den Versorgungswerken eine Minderung der Versorgungsleistungen hinzunehmen, da dies den gerade landesrechtlich geordneten und von autonomen Versorgungsträgern geregelten Versorgungssystemen immanent ist. Die Verfassung gebietet es dagegen nicht, dass ein Mitglied die Möglichkeit hat, an der günstigsten Versorgungsleistung entgegen dem satzungsrechtlich vorgeschriebenen Wechsel in ein anderes Versorgungswerk festhalten zu können.


OVG Lüneburg, 30.07.2012, 8 LA 149/11 (NdsRpfl 2012, 321-324)

Durch das Erlöschen der Pflichtmitgliedschaft erlischt ebenfalls die auf satzungsrechtlicher Grundlage erteilte Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn die landesrechtlich geregelten Versorgungssystemen der Ärzteschaft im Fall des Wechsels zwischen in verschiedenen Bundesländern ansässigen berufsständischen Versorgungswerken eine Minderungen der Höhe der bei Erreichen des Renteneintrittsalters zu erwartenden Versorgungsleistungen vorsieht. Ein Wahlrecht im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten, steht dem Mitglied nicht zu.


OVG Berlin, 07.08.2012, OVG 12 B 15.11

Mit höherrangigem Recht ist es vereinbar, wenn das Versorgungswerk einer Zahnärztekammer zur finanziellen Konsolidierung im Wege der Satzungsänderung die Herabsenkung der monatlichen Anwartschaften auf Altersrente beschließt.


OVG Berlin, 07.08.2012, OVG 12 B 28.11

Zur Absenkung der durch Pflichtbeiträge erworbenen monatlichen Anwartschaften auf Altersrente (siehe auch OVG Berlin, 07.08.2012, OVG 12 B 15.11). Die Kammer ist zur Erreichung der Konsolidierung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gezwungen, statt der Absenkung Anwartschaftskürzung und Beitragserhöhung oder eine Umstellung des bisherigen Versorgungssystems zu wählen.


LSG Essen, 03.09.2012, L 8 R 405/12 B ER

Wechselt die von der Versicherungspflicht befreite Person die Beschäftigung, für die sie von der Versicherungspflicht befreit ist, hin zu einer Beschäftigung, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, so wird die Person nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Eine Aufhebung des Befreiungsbescheides ist nicht erforderlich.


OVG Münster, 12.09.2012, 17 A 2542/09

Für den Wegfall von Zusatzleistungen der Altersrente wie dem Kinderzuschuss, der einen Eingriff in die Rentenanwartschaft darstellt, gelten keine anderen Anforderungen als in die Altersrente selbst und damit das Stammrecht. Dies ergibt sich aus dem funktionalen Zusammenhang zwischen Stammrecht und Zusatzleistung. Eine Satzungsänderung, wodurch die Höhe der Rentenanwartschaft berührt wird, stellt dann keinen verfassungsrechtlichen Verstoß dar, wenn sie an einen Umstand anknüpft, der für die Finanzsituation der Versorgungskasse kausal ist. Ein Kinderzuschuss, der als freiwillige Zusatzleistung gewährt wurde, ist kein unmittelbares Äquivalent erbrachter eigener Beitragsleistungen.


SG Regensburg, 02.10.2012, S 10 R 4089/12

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen Juristen in der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.


BVerwG, 16.10.2012, 8 B 34/12

Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und das berufsständische Versorgungsrecht sind zwei selbstständige nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Deshalb sind berufsständische Versorgungswerke nicht verpflichtet, ihren Leistungskatalog in allen Punkten an den der gesetzlichen Rentenversicherung anzugleichen.


SG Köln, 22.11.2012, S 25 R 1371/11

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen Juristen, der als Syndikus im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig wird (keine Befreiung).


VG Hannover, 28.11.2012, 5 A 3356/11

Stirbt das Mitglied des Versorgungswerks durch einen Unfalltod (hier: Ertrinken in der Badewanne) und liegt damit ein Ausnahmefall nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ABH vor, hat der Ehepartner auch dann einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehebestandszeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ABH nicht eingehalten wurde. Dem steht mangels normativer Grundlage auch nicht der Umstand entgegen, dass der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 3,43 Promille besaß.


SG Düsseldorf, 06.12.2012, S 27 R 24/12 (rv 2013, 59-60)

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen Juristen, der als Syndikus im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig wird (keine Befreiung).


LSG Stuttgart, 23.01.2013, L 5 R 4971/10

Ein Arzt, der in einem Unternehmen, das medizinische Informationssysteme für das Gesundheitswesen, insbesondere Software zur administrativen und medizinischen Datenerfassung und -auswertung für Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken bereitstellt, im Entwicklungsbereich als auch in der Kundenberatung unter Anwendung seines medizinischen Fachwissens tätig ist, übt keine für die Berufsgruppe der Ärzte spezifische Tätigkeit aus. Daher kommt keine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB 6 in Betracht. (anhängig BSG, Az: B 12 R 10/13 R)


LSG Stuttgart, 23.01.2013, L 2 R 2671/12 (DB 2013, 1121-1122)

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen Juristen, der als Syndikus im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig wird (keine Befreiung). (anhängig BSG, Az: B 12 R 3/13 R)


LSG Stuttgart, 19.02.2013, L 11 R 2182/11 (NZS 2013, 462-464)

Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI für einen Juristen, der als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter in einer Reiseversicherung tätig ist. Solange die Beschäftigung bei dem nichtanwaltlichen Arbeitgeber keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO, die Rücknahme der Zulassung oder ihren Widerruf nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 BRAO rechtfertigt, hat der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Befreiung. (anhängig BSG, Az: B 12 R 9/13 R)


BayVGH, 27.02.2013, 21 N 10.2960 / 21 N 10.2966

Die schrittweise Erhöhung der Regelaltersgrenze für das Altersruhegeld auf 67 Jahre findet in Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 VersoG eine hinreichende Rechtsgrundlage und verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.


VG Schleswig, 08.03.2013, 7 A 122/11

Bei der Veranlagung zur Versorgungsabgabe ist ein Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung/Investition zu berücksichtigen.


VG Freiburg (Breisgau), 13.03.2013, 1 K 454/11

Die Regelung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, wonach Patentanwälte bei der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, verstößt weder gegen höherrangiges Recht, insbesondere stellt sie keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, noch verstößt sie gegen europäisches Recht.


VG München, 14.03.2013, M 12 K 13.124

Ein Arzt, der sich als Rechtsanwalt niederlässt und sich auf das Gebiet des Medizinrechts spezialisiert, übt keine ärztliche Tätigkeit aus und ist daher kein Pflichtmitglied bei der Bayerischen Ärzteversorgung.


BayLSG, 20.03.2013, L 1 LW 13/11

Gegen die Fiktion, dass eine Ehegattin eines landwirtschaftlichen Unternehmers selbst als Landwirtin gilt und damit selbst Pflichtmitglied der Landwirtschaftskammer ist, sprechen keine durchschlagenden Bedenken. Eine dadurch entstehende „Doppelversicherung“ in der Alterssicherung der Landwirte und in einem berufsständischen Versorgungswerk führt weder zu einem analogen Befreiungsgrund im Sinne des § 3 ALG noch stellt es einen ungerechtfertigte Ungleichbehandlung iSd Art. 3 Abs. 1 GG dar.


VG Köln, 16.04.2013, 7 K 5237/11

Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer.


VG Berlin, 18.04.2013, 12 K 818.11

Die eintrittsaltersabhängigen Multiplikatoren in § 19 Abs. 6 RAVersorgSa BE führen zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, welcher durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann.


OVG Münster, 18.04.2013, 17 A 2611/10

Zum Nachversicherungsanspruch eines Oberstabsapothekers als ehemaliger Zeitsoldaten gegenüber dem Versorgungswerk der Apothekerkammer und zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk.


LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2013, L 1 KR 204/10

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen sind für Beschäftigungen, die nicht zu den Tätigkeiten gehören, auf die die Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB 6 bzw. nach § 231 Abs. 1 S. 1 SGB 6 beschränkt ist, nach den Vorschriften des SGB 6 kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Ein Arbeitgeberwechsel schließt den Bestandsschutz des § 231 Abs. 1 S. 1 SGB 6 aus, da dieser sich auf die konkrete Erwerbstätigkeit bezieht.


Sächsisches OVG, 04.04.2013, 4 D 17/13

Die Erfolgschancen einer Klage auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erscheinen offen, wenn der Kläger geltend macht, dass es einen Verstoß gegen Art. 14 GG darstellen könnte, wenn bei einem Wechsel zu einer anderen Rechtsanwaltskammer die aufgrund langjähriger Einzahlungen in das berufsständische Versorgungswerk erworbenen Anwartschaften auf eine Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung des Versorgungswerkes für die Zukunft ersatzlos entfielen (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.09.2005, Az. 6 C 3/05).


VG Köln, 19.04.2013, 7 K 6491/12

Bei einem Streit um die Begrenzung freiwilliger Beiträge in ein Versorgungswerk kann der Kläger das vom Versorgungswerk behauptete offene Deckungsplanverfahren als Grund für die Begrenzung der Beiträge nicht ohne nähere Begründung bestreiten, sondern er muss konkrete Hinweise erbringen, dass vom Versorgungswerk tatsächlich ein anderes Finanzierungsverfahren angewendet wird.


LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013, L 18 R 1038/11; 07.05.2013, L 18 R 170/12; 11.06.2013, L 18 R 843/11

Für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht genügt nicht bereits, dass die ausgeübte Tätigkeit die wesentlichen Elemente rechtsanwaltlicher Tätigkeit nach der sogenannten Vierkriterientheorie aufweist. Der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 6 ist eng auszulegen. Auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die damit verbundene Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer reichen allein für eine Befreiung noch nicht aus. Falls die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, welche zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht notwendig ist, versagt wird, ist es ausgeschlossen, diese durch die (scheinbare) Aufnahme einer (nebenberuflichen) selbstständigen Anwaltstätigkeit zu erreichen. Die Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die damit verbundene Kammermitgliedschaft muss so verstanden werden, dass eine Tätigkeit ausgeübt werden muss, die zwingend die Rechtsanwaltszulassung und damit auch zwingend die Kammermitgliedschaft nach sich zieht. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, des BVerfG und des EuGH, dass die Beschäftigung eines (wegen einer anderen Betätigung) zugelassenen Anwalts bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber keine anwaltliche Tätigkeit darstellt.


Niedersächsisches FG, 29.05.2013, 3 K 12050/12

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist keine berufsständische Versorgungseinrichtung.


OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2013, OVG 12 B 41.11

Auch für Eingriffe in Rentenanwartschaften aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gilt, dass sie zur Gewährleistung von Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems dann verfassungsrechtlich zulässig sind, wenn sie an einen für die finanzielle Situation ursächlichen Umstand anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3588/08; NJW 2011, 2035). Auch für den Träger einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gilt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn er bei Eingriffen in Rentenanwartschaften die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente berücksichtigt und nicht in ein bereits erworbenes Vollrecht eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.02.2007, Az. 1 BvL 10/00; NJW 2007, 1577).


SG München, 08.08.2013, S 30 R 2848/11

Der Tätigkeitszweig Medical Advisor bei einem nicht ärztlichen Arbeitgeber, der sich mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Tierversuchen mit Medikamenten befasst, kann im Hinblick auf die Arbeit am lebenden Wesen, auf die Verantwortung für die späteren Nutzer der Medikamente und auf die notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Interpretation von Krankheits- und Heilungsverläufen nur Wissenschaftlern mit humanmedizinischer oder tiermedizinischer Qualifikation anvertraut werden. Diese können als Mitglieder der Ärzteversorgung die Befreiung von der Rentenversicherung beantragen. Dabei dürfen Humanmediziner nicht mit dem Hinweis auf ihre Ersetzbarkeit durch Tiermediziner und Tiermediziner nicht mit dem Hinweis auf ihre Ersetzbarkeit durch Humanmediziner von der Befreiung ausgeschlossen werden.


SG Würzburg, 20.08.2013, S 4 R 1318/11

Die Tätigkeit eines zugelassenen Anwalts als Kanzleimanager einer Rechtsanwalts-GmbH kann als anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gelten, wenn sie, neben organisatorischen oder teilweise betriebswirtschaftlich steuernden Aufgaben, die vier Kriterien Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsanwendung und Rechtsvermittlung erfüllt.


SG Berlin, 22.08.2013, S 72 KR 2302/12

Für Künstler, die neben der künstlerischen eine weitere selbständige Tätigkeit ausüben, wegen der sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und in der sie nicht nach dem SGB 6 rentenversicherungspflichtig sind, gilt die Versicherungsfreiheit entsprechend § 4 Nr. 1 KSVG.


VG Freiburg (Breisgau), 25.09.2013, 1 K 2186/11

Zur Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg und der Abgabenordnung bei der Festsetzung eines Säumniszuschlages durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung.


VG Sigmaringen, 16.10.2013, 1 K 4293/12

Ein Rechtsanwalt, gegen den ein Insolvenzverfahren läuft, und der Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung zahlt, kann nicht die zusätzliche Freistellung der Beiträge zur Rechtsanwaltsversorgung aus § 36 Abs. 1 InsO, § 850e Nr.1 ZPO begehren, wenn er die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung kündigen kann.


BFH, 23.10.2013, X R 11/12; 23.10.2013, X R 21/12

Zur Besteuerung von Rentenabfindungen bzw. Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ausgezahlt werden.


VG Regensburg, 21.11.2013, RO 5 K 12.1283, RO 5 K 12.1287

Aus dem Recht eines Versorgungswerkes zur Beitragserhebung folgt zugleich auch die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts in Bezug auf die Mitgliedschaft, wenn Mitgliedschaft und Beitragspflicht in einem gesetzlich festgelegten Zusammenhang stehen. Die in der Satzung festgelegte Pflichtmitgliedschaft kann nicht durch eine fehlerhafte Zusammensetzung des Verwaltungsrates in Frage gestellt werden, wenn sich die Pflichtmitgliedschaft schon aus der Landesgesetzgebung ergibt. Im Übrigen hat aus Gründen der Rechtssicherheit eine fehlerhafte Zusammensetzung des Verwaltungsrats weder die Nichtigkeit noch die Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge (vgl. VG Regensburg, 5. Kammer, Urteil v. 18.03.2010, Az. RO 5 K 08.2111). In einem Versorgungswerk für mehrere Berufsgruppen muss die Besetzung des Verwaltungsrates nicht das tatsächliche Verhältnis der Mitglieder aus den einzelnen Berufsgruppen widerspiegeln. Es reicht aus, wenn alle Berufsgruppen angemessen vertreten sind. Es ist nicht geboten, dass der Verwaltungsrat die Altersstruktur der Mitglieder des Versorgungswerks wiederspiegeln muss. Die Pflichtmitgliedschaft in einem lokalen Versorgungswerk, ohne Befreiungsmöglichkeit wegen freiwilliger Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk, ist nicht zu beanstanden (vgl. VG Regensburg, 5. Kammer, Urteil v. 18.03.2010, Az. RO 5 K 08.2111). Sie dient der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der schwächeren Versorgungswerke.


Hessisches LSG, 06.02.2014, L 1 KR 8/13

Die Tätigkeit als Medical Evaluator der Abteilung Pharmakovigilanz im Bereich Medical & Health Policy einer approbierten Tierärztin, welche Pflichtmitglied der Landestierärztekammer und dessen Versorgungswerk ist, stellt eine berufsspezifische tierärztliche Tätigkeit dar, die zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht berechtigt.


Sächsisches OVG, 13.02.2014, 4 A 293/12

Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die rückwirkende Festsetzung von Säumniszuschlägen. Das Rechtsanwaltsversorgungswerk ist infolge einer „entsprechenden“ Anwendung von § 24 SGB IV nicht zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf rückwirkend festgesetzte Beiträge berechtigt.


BSG, 19.02.2014, B 6 KA 8/13 R

Der Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums muss zugunsten der bei ihm angestellten Ärzte am Umlageverfahren der erweiterten Honorarverteilung teilnehmen, mit der in Hessen die Altersversorgung der Vertragsärzte sichergestellt wird.


Verfassungsgerichtshof Berlin, 21.03.2014, 41/12 – GesR 2014, 373-376 (Leitsatz und Gründe)

Es ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar, dass sich Heilberufekammern, die sich nach dem 22.09.1999 gegründet haben, gemäß § 35 Abs. 3 Berliner Kammergesetz nicht einer Versorgungseinrichtung mit Sitz in einem anderen Bundesland anschließen dürfen.


BSG, 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 3/14 R – Stbg 2014, 229 (Gründe); NJW 2014, 2743-2752 (red. Leitsatz und Gründe); BRAK-Mitt 2014, 130-132 (Anm. Krenzler); NZA 2014, Heft 8, VIII-IX (Anm. Dietermann); ArbR 2014, 275-277 (Bespr. Bezani/Klinkhammer); AuA 2014, 300-301 (Aufsatz Huff); BB 2014, Heft 20, I (Aufsatz Henssler); AnwBl 2014, 468-473 (Bespr. Kilian)

Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, sind nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht berechtigt. Dabei kommt es auf die sogenannte „Vier-Kriterien-Theorie“ nicht an.


OVG Hamburg, 15.04.2014, 3 Bf 50/11

§ 12 Abs. 3 Satz 2 Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg dient als Ermächtigung zur konkreten Feststellung des nach aktueller Rechtslage voraussichtlichen Rentenbeginns, wenn dieser Zeitpunkt streitig ist. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weder in formeller noch in materieller Hinsicht, gegen die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre für Mitglieder des Versorgungswerks der Ärztekammer Hamburg.


VGH Baden-Württemberg, 24.09.2014, 9 S 2333/12

Die Abschaffung des sogenannten „Ledigenzuschlags“ auf die Altersrente in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.


SG Aachen, 17.10.2014, S 21 R 907/12

Zu den Voraussetzungen der Befreiung eines Architekten von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.


OVG Lüneburg, 29.10.2014, 8 ME 120/14

Erlass des Pflichtbeitrags zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte wegen Härtefalls


VG Trier, 12.11.2014, 5 K 851/14.TR

Zur Ungleichbehandlung von niedergelassenen und angestellten Ärzten bei der Berufsunfähigkeitsrente.


Landessozialgericht Baden-Württemberg, 12.12.2014, L 4 R 1333/13

Zur abhängigen Beschäftigung eines Zahnarztes auf der Grundlage eines Vertrags „über eine zahnärztliche nicht gleichberechtigte Gemeinschaftspraxis“


SG Augsburg, 21.01.2015, S 17 R 770/14

Liegen die Voraussetzungen einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach §§ 6, 231 SGB 6 für eine nachfolgende Beschäftigung objektiv nicht vor, so ändert ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer beschränkt wirkenden Befreiung für ein früheres Arbeitsverhältnis nichts an der Rentenversicherungspflicht der Tätigkeit.


VG Düsseldorf, 16.03.2016, 20 K 1928/15

Befreiung von der Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk.


VG Köln, 07.07.2016, 1 K 5690/15

Mitgliedschaft eines Mitgliedes des Versorgungswerks der Ärztekammer Nordrhein und zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Mediziners im anwaltlichen Versorgungs-werk.