Sonstiges

OVG Hamburg, 20.2.2018, 5 Bf 213/12

IHK-Rücklageverfahren


BVerwG, Beschluss v. 22.06.2018, 10 B 6.17

Rücklagenbildung: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 02.11.2016, 6 S 1261/14) abgewiesen


OVG Nds., Urteile v. 17.09.2018, 8 LB 128/17, 8 LB 129/17, 8 LB 130/17

Ausgleichsrücklage, Schätzgenauigkeit, Nettoposition, Revision zugelassen


BKartA Bonn, Beschluss v. 16.11.2018, VK 1 – 99/18
BKartA Bonn, Beschluss v. 22.08.2018, VK 1 – 77/18

Handwerkskammer kein öffentlicher Auftraggeber


Kluth, GewArch 2018, 401 ff.

„Grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht für Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit in Kreishandwerkerschaften und Kammern“


Kluth, NZI 2019, 649 ff.

„Insolvenzverwalterkammer – zentral oder dezentral?“


BGH, Urt. v. 01.03.2018 – I ZR 264/16

Sofern eine Handwerksinnung Aussagen trifft, die dem Aufgabenfeld der Interessenvertretung zuzuordnen sind, ist eine Grundrechtsfähigkeit der Handwerksinnung zu bejahen. Das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität, dem Handwerksinnungen grundsätzlich unterliegen, ist im Bereich der Interessenvertretung gegebenenfalls zu lockern.


BSG, Urteil v. 16.08.2017 – B 12 KR 14/16 R

Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann bei-tragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.


Verfassungsgerichtshof Sachsen, 26.04.2013, Vf. 98-III-12

Zur Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle zur Vereinbarkeit von § 4 Abs. 3 SächsIHKG mit Art. 100 Abs. 1 SächsVerf mangels ausreichender Darlegung zur Entscheidungserheblichkeit (siehe auch VG Leipzig, 05.09.2013, 5 K 324/13)


VG Leipzig, 05.09.2013, 5 K 324/13

§ 4 Abs. 3 SächsIHKG, welcher eine Prüfungsbefugnis des Sächsischen Rechnungshofs ausschließt, verstößt gegen die bundesrechtliche Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG. Daher ist § 4 Abs. 3 SächsIHKG zu verwerfen. Zudem ist der Prüfungsausschluss nicht mit dem Prüfungsauftrag des Sächsischen Rechnungshofes gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf vereinbar.


Martini, Die Pflegekammer – verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit und rechtliche Grenzen, Schriften zum Gesundheitsrecht, Bd. 29, Berlin 2014

Der Autor beschäftigt sich mit der Errichtung von Pflegekammern als Zwangszusammenschlüsse der Pflegeberufe und den grundlegenden Fragen der Zulässigkeit und Grenzen beruflicher Selbstverwaltung. Martini beleuchtet die rechtliche Zulässigkeit von Pflegekammern auf verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Ebene sowie Probleme, die sich im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft in Einrichtungen der funktionalen Selbstverwaltung allgemein stellen.


Blinn, Dissertation 2014

Die Aufgabendelegation an die Handwerkskammern als wirkungsorientierte Verwal-tungsführung


Jahn, GewArch 2014, 64

„Das neue Finanzstatut der Industrie- und Handelskammern“

Der Autor gibt in diesem Aufsatz einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des neuen (Muster-)Finanzstatuts der IHKn und der dazu ergangenen Richtlinien.


Kluth, WiVerw 2014, 279

„Die Pflicht der Kammern zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und ihre Kontrolle durch Rechnungshöfe und Staatsaufsicht“

Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die Kammern sowie mit der Kontrolle durch die Rechnungshöfe und die Staatsaufsicht. Dabei wird auf Art. 109 Abs. 3 GG und das hieraus resultierende Haushaltsgrundsätzegesetz Bezug genommen, sowie § 55 HGrG inhaltlich erläutert. Nach den in Bund und Ländern bestehenden Haushaltsordnungen sei die Kontrolle durch den Rechnungshof vorgeschrieben. Der Autor untersucht das Verhältnis der bestehenden haushaltsrechtlich-relevanten Regelungen zueinander.


BGH, Urteil vom 03.11.2014, AnwZ (Brfg) 68/13

Bei Anträgen zur Tagesordnung, die von einem in Geschäftsordnung, Satzung oder Gesetz festgelegten Mindestquorum unterstützt werden, hat der Präsident kein materielles Prüfungsrecht.


VG Ansbach, 03.12.2014, AN 4 K 14.00305

Versagung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Versicherungsvermittler durch die Industrie- und Handelskammer. Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit bei Begehen einer „Katalogstraftat“


VG München, 20.01.2015, M 16 K 13.2277

Zur IHK-Finanzplanung: Bildung von Rücklagen nur mit konkreter Zweckbindung.


OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2014, 6 A 11345/13.OVG,
Zulassung der Revision, BVerwG, Beschluss vom 23.04.2015, 10 C 6.15
und OVG NRW, Beschlüsse vom 03.03.2015, 17 A 1046/14, 17 A 1047/14

Kammer hat in haushaltsrechtlichen Fragen einen ihrem Selbstverwaltungsrecht und der damit einhergehenden Eigenverantwortlichkeit geschuldeten weiten Gestaltungsspielraum, der erst durch ein Verhalten überschritten wird, das mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin nicht vereinbar ist.

Entscheidung über die Rücklagenbildung ist Wahrnehmung einer normativen Gestaltungsbefugnis und unterliegt daher nicht den rechtlichen Anforderungen an die Ausübung exekutiven Ermessens.


OVG Bautzen, Urt. v. 25.08.2015 – 4 A 46/14

Die Anordnung des Sächsischen Rechnungshofs, die Haushalts- und Wirtschaftsführung einer IHK für die Haushaltsjahre ab 1992 zu prüfen, ist rechtmäßig. Die IHK Leipzig hielt die Prüfung wegen einer entsprechenden Ausschlussvorschrift im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Recht der Industrie- und Handelskammern für unzulässig. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die Vorschrift aber gegen die Sächsische Verfassung, die in ihrem Art. 100 Abs. 1 ein uneingeschränktes Prüfungsrecht des Rechnungshofs enthält. Auch die weit zurückreichende Prüfung sei verhältnismäßig.


Röger, Rechtsfragen der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in Kammern. Eine Untersuchung am Beispiel der Industrie- und Handelskammern, Baden-Baden 2015

Der Autor widmet sich unter Einbeziehung historischer und rechtsvergleichender Aspekte am Beispiel der Industrie- und Handelskammern den spezifischen gesetzlichen Grundlagen der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie der Folgefrage, inwieweit dieser Bereich einer Regelung durch Kammersatzung oder durch Vollversammlungsbeschluss zugänglich ist.


BVerwG, Urt. v. 09.12.15, 10 C 6.15

Bildung von angemessenen Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Mittel für angemessene Rücklagen sind ebenfalls Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG. Besteht bei der Bildung des Haushaltsansatzes ein Beurteilungsspielraum, darf das Verwaltungsgericht nicht seine Beurteilung an die Stelle der behördlichen Einschätzung setzen. Es hat jedoch zu prüfen, ob allgemeingültige Wertungsmaßstäbe, insbesondere das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit, beachtet sind.


BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016, 1 BvL 6/13

Verbot eines beruflichen Zusammenschlusses von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern (§ 59a Abs. 1 S. 1 BRAO) ist verfassungswidrig.


OVG Bautzen, Urt. v. 25.08.2015 – 4 A 46/14

Der Sächsische Rechnungshof ist zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen berechtigt.


Sächs. VK, Beschluss vom 12.11.2015, 1/SVK/033-15

Auftraggebereigenschaft einer IHK.


Kilian, NJW 2016, 137

„Konzentration der Berufsgerichtsbarkeit der regulierten Freiberufe bei den Verwaltungsgerichten? Gestaltungsoptionen im Lichte der EuGH-Urteile Wilson und Torresi“


Martini, WiVerw 2016, 253-274

Pflegekammer – Segen und Fluch für die Pflegeberufe


VG Berlin, 21.03.2016, 22 K 136.14

Informationsanspruch Kammermitglieder.


OVG Lüneburg, 24.03.2016, 2 LB 69/15

Zum Auskunftsanspruch gegenüber der Landwirtschaftskammer hinsichtlich von Un-terlagen (Qualifizierter Flächennachweis), zu denen sie auf Anforderung der Genehmi-gungsbehörde Stellung genommen hat.


BVerfG, 19.07.2016, 2 BvR 2220/15

Die gegen die gesetzliche Errichtung der Pflegekammer in Rheinland-Pfalz (§ 111 Heil-BerG RP 2014) erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung an-genommen. Von einer Begründung wurde gem § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG abgesehen.


VG Berlin, 02.09.2016, 2 K 87.15

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Behörde i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG.


FG Münster, 21.09.2016, 7 K 990/12

Handwerkskammer hat keinen öffentlichen Haushalt i.S. von § 3 Nr. 58 EStG – Freigren-ze für steuerfreie Sachbezüge – Anfechtung eines gegen den Arbeitgeber gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheids durch den Arbeitnehmer.