VG Karlsruhe, 09.06.2005, 9 K 1555/04, DÖV 2006, 837 (Leitsatz)

Das Betreiben eines „Nagelstudios“ stellt nicht das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers nach § 18 Abs 2 S 2 HwO iV mit Nr 48 des Abschnitts 2 der Anlage B zur Handwerksordnung dar. Daher muss der Inhaber eines solchen Studios nicht in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe eingetragen werden und gehört der Handwerkskammer nicht als Mitglied an.