VGH München, 31.10.2012, 22 ZB 12.22 (GewArch 2013, 85-87)

Die Pflicht sich in die Handwerksrolle einzutragen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Beruf des Bauten- und Objektbeschichters stellt eine „wesentlichen Tätigkeit“ im Maler- und Lackiererhandwerk dar und begründet daher die Eintragungspflicht.

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