VG Arnsberg, 26.5.1998, 13 K 5401/96, GewArch. 1998, 427

Die sich aus der Eintragung in die Handwerksrolle ergebende Pflichtmitgliedschaft bei der Handwerkskammer verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.Mit der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 32, 54, 64ff.) ist das System der Pflichtmitgliedschaft nicht für alle Zeiten festgeschrieben. Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, zu anderen Regelungen überzugehen.

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