BVerfG, 19.12.1962, 1 BvR 541/57 BVerfGE 15, 235 (Leitsatz und Gründe), NJW 1963, 195 (Leitsatz und Gründe) DVBl 1963, 147 (Leitsatz und Gründe), MDR 1963, 192 (Leitsatz und Gründe) BayVBl 1963, 82 (Leitsatz und Gründe), DöV 1963, 106 (Leitsatz und Gründe)

Die Pflichtmitgliedschaft zu den IHK nach IHKG ist mit dem GG vereinbar.
Art. 9 GG schützt den Einzelnen nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt. Die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer ist eine einfache Folge der Ausübung eines bestimmten Berufs, so dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt ist. Auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da das angegriffene Gesetz nicht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit beschränkt.
Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern bestehen in zwei Komplexen, der „Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat“ und der „Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet“. Besonders die Verwaltungsaufgaben sind vom Gesetzgeber an die Selbstverwaltungskörper delegiert worden, da die Kammern den Interessen der von ihnen vertretenen Wirtschaftskreise dienen und die besondere Sach- und Personenkenntnis der Kammerorgane besitzen.

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