VG Berlin, 5.10.1994, 4 A 340.90, GewArch. 1995, 479

Eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, die eine konkrete erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist Pflichtmitglied der IHK. Als Kammerzugehörige hat sie die vorgesehenen Beiträge zu leisten.

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