VG Düsseldorf, 20.6.1995, 3 K 11818/94, GewArch. 1995, 482

Aus § 3 III 3 IHKG (n.F.) läßt sich schließen, daß für die Kammermitgliedschaft nach § 2 I IHKG nicht einmal mehr die Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrages auf 0,- DM erforderlich ist, sondern es allein auf die objektive Gewerbesteuerpflicht ankommt.Neben der KG einer GmbH & Co KG ist auch die Komplementär-GmbH selbständig zur Industrie- und Handelskammer zugehörig und beitragspflichtig, wenn unabhängig davon, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, die Eintragung im Handelsregister die Möglichkeit gewerblicher Betätigungen eröffnet.

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