VG Meiningen, 25.06.2002 – 1 K 231/99 Me (Parallelentscheidungen: VG Meiningen, 25.06.2002 – 1 K 232/99 Me und 1 K 539/98 Me; letzere in ThürVBl 2002, 262 (Leitsatz und Gründe))

Die Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht in berufsständischen Versorgungswerken ist verfassungskonform. Die Satzung des Versorgungswerkes ist hinsichtlich der Vorschriften über die Beitragserhebung nichtig, wenn diese Vorschriften nicht eindeutig erkennen lassen, wie der Beitrag zu bemessen ist. Sie genügen nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie eine willkürliche Berechnung der Beiträge ermöglichen.

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