VG Dessau, 12.10.2005, 1 A 6/05 DE, GewArch 2006, 215 (Leitsatz und Gründe)

In einem Landwirtschaftsbetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 IHKG , muss der landwirtschaftliche Charakter des Betriebes überwiegen. Ein ausschließliches betreiben von Landwirtschaft ist nicht erforderlich. § 2 Abs. 2 IHKG will für die Grenzfälle des gewerbesteuererheblichen Zukaufs diejenigen Land- und Forstwirte privilegieren, deren Kammerzugehörigkeit zwar nach § 2 Abs. 1 IHKG durch ihre Veranlagung zur Gewerbesteuer begründet wird, der land- und forstwirtschaftliche Charakter des Betriebes aber überwiegt. Ein solches überwiegen liegt vor, wenn der steuerschädliche Zukauf unter 50 % des Gesamtumsatzes des Betriebes bleibt.

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