BVerfG, 31.08.2004 – 1 BvR 1776/97

Die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk einer Rechtsanwaltskammer gewährt wurde, nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der betreffenden Rechtsanwaltskammer, ist verfassungskonform. Art. 14 I GG ist nicht verletzt, da die durch Verwaltungsakt ausgesprochene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als solche nicht Gegenstand des Eigentumsschutzes sein kann. Zum anderen verfallen die im Versorgungswerk erworbenen Ansprüche mit dem Wiederaufleben der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht. Von Verfassungs wegen besteht kein Wahlrecht zwischen dem Festhalten an einer freiwilligen Versorgung und der Ausschließung aller anderen Versicherungspflichttatbestände.

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