Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 20.07.2006, 8 LC 11/05, MedR 2006, 720 (Leitsatz), GewArch 2007, 33 (Leitsatz und Gründe)

Ein Versorgungswerk der Heilberufe hat nach § 12 HKG die Aufgabe, seinen Pflichtmitgliedern lebenslang eine grundsichernde Altersrente zu gewähren. Dieser Regelungsauftrag schließt das Ziel ein, die durch Inflation entstehenden Realwertverluste möglichst auszugleichen. Dazu muss nach § 12 HKG ein bewährtes Finanzierungssystem gewählt werden. Beim “offenen Deckungsplanverfahren“ handelt es sich nicht um ein bewährtes System zur Sicherstellung der Versorgungsaufgaben nach § 12 HKG, weshalb dieses unwirksam ist.
Nach § 12 c Abs. 1 ASO darf bei fehlender Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes eine Rentenanpassung nicht erfolgen. Hierbei geht die „entsprechend der Leistungsfähigkeit“ der „Veränderung der Kaufkraft“ als Anpassungsvorgabe vor.
Der Anspruch auf Anpassung einer (Grund-)Altersrente eines berufsständischen Versorgungswerks kann nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützt werden.
Der Altersrentner hat einen Anspruch auf einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bescheid über die Höhe seiner Altersrente einschließlich einer etwaigen Rentenanpassung.

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