OVG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010, OVG 1 S 211.09

Von der Pflichtmitgliedschaft zu einer IHK gem. § 2 Abs. 1 IHKG kann grundsätzlich auch eine juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche im Kammerbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhält und zur Gewerbesteuer veranlagt ist, umfasst sein. Beitragspflichtig ist demnach auch die Betriebsstätte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einem Unternehmen freie Kapazitäten in einer Kavernenanlage für eigene Zwecke zur Verfügung stellt und daraus ein gewisses Entgelt zieht.

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