OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2011, OVG 1 B 7.10

Eine atypisch stille Gesellschaft, die zur Gewerbesteuer veranlagt wurde, ist als Mitunternehmerin an einer GmbH zu qualifizieren und somit neben der GmbH kammerzugehörig und beitragspflichtig. Da eine atypisch stille Gesellschaft grundsätzlich einen einheitlichen Gewerbebetrieb bildet, müssen sich die Gesellschafter wechselseitig die feste Geschäftseinrichtung und Anlagen des Gewerbebetriebes zurechnen lassen. Ein Verweis darauf, dass sie als Innengesellschaft über keine Betriebsstätte verfüge, geht damit fehl. Um die tatsächliche wirtschaftliche Leistungskraft des Unternehmens möglichst realitätsnah abbilden zu können, ist die Heranziehung entsprechender atypischer stiller Beteiligungsgesellschaften vor dem Hintergrund der Beitragsgerechtigkeit auch geboten.

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