OVG Hamburg, 30.07.2004 – 1 Bs 236/04 Aus § 18 ÄWeitBiO HA iVm § 15 ÄWeitBiO
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HA folgt, dass das Kammermitglied einen Anspruch auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung hat, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und die entsprechenden Nachweise gem. § 11 ÄWeitBiO HA vorliegen. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung liegt somit nicht im Ermessen der Ärztekammer.