OVG Koblenz, 06.03.2012, 6 A 11306/11

Anders als bisher richtet sich die Beurteilung der Pflichtmitgliedschaft eines approbierten psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht mehr allein danach, ob eine Berufsausübung im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG gegeben ist. Ein die Pflichtmitgliedschaft begründender Tatbestand liegt bereits dann vor, wenn die berufliche Betätigung auch Tätigkeiten umfasst, bei denen psychotherapeutische Kenntnisse und Fähigkeiten eine gewisse Rolle spielen können und die eine gewisse Nähe zur heilkundlichen Psychotherapie aufweisen. Eine solche Nähe kann auch bei einer Tätigkeit im Rahmen der Erziehungsberatung gegeben sein.

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