OVG Koblenz, 27.04.2004, 6 A 10101/04, GewArch 2004, 426 (red. Leitsatz und Gründe), ZAP EN-Nr. 54/2005 (red. Leitsatz)

Die Zugehörigkeit zur IHK verlangt unter anderem eine bestehende objektive Gewerbesteuerpflicht nach § 2 II GewStG. Eine Befreiung von der Gewerbesteuer schließt das grundsätzliche Kriterium der Gewerbesteuerpflichtigkeit jedoch nicht aus, da diese weiterhin vorliegt. Ein tatsächlicher Gewerbebetrieb muss nicht unterhalten werden (vgl. OVG Schleswig, 20.7.2004, 3 LB 36/03).
Ebenfalls ist die Selbstständigkeit des Unternehmens irrelevant. Die Revision zum BVerwG wurde zurückgewiesen (BVerwG, 19.01.2005, 6 C 10.04, GewArch 2005, 211)

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