OVG Lüneburg, 07.08.2008, 8 LC 18/08

Eine Tätigkeit entspricht bereits dann dem Beruf des psychologischen Psychotherapeuten, wenn der Approbierte einer Tätigkeit nachgeht, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann. Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG müsse dafür nicht wahrgenommen werden.

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