OVG Lüneburg, 20.02.2002 – 8 L 4299/00; NdsRpfl 2002, 272 = DÖV 2002, 876 (Leitsätze) = NordÖR 2002, 434 (Leitsätze)

Die Apothekerkammer Niedersachsen ist nach Art. 3 I GG nicht verpflichtet, die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung in ihre Alterssicherungsordnung zu übernehmen, auch wenn die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung z. B. bzgl. der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sachgerechter sind. Dies folgt daraus, dass die gesetzliche Rentenversicherung und das berufsständische Versorgungsrecht zwei selbstständige Rechtsmaterien sind und Art. 3 I GG nicht das verfassungsrechtliche Gebot enthält, ähnliche Sachverhalte in unterschiedlichen Ordnungsbereichen gleich zu regeln.

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