OVG Magdeburg, 17.06.2011, 1 L 47/10 (NVwZ 2011, 1392-1394)

Ist ein Gewerbebetrieb wegen Gemeinnützigkeit nur partiell steuerpflichtig, besteht grundsätzlich eben doch eine Steuerpflicht. An die Steuerpflicht knüpft sich bei einer Handelsgesellschaft und juristischen Person des Privatrechts gem. § 1 Abs. 1 IHKG die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer. Daher ist eine nur partiell steuerpflichtige Kapitalgesellschaft Kammermitglied.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.