OVG Magdeburg, 28.12.2010, 1 L 148/10
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Auch ein gemeinnütziges Universitätsklinikum, welches jedenfalls in Teilen zur Gewerbesteuer veranlagt wird, ist nach geltendem Recht Kammerzugehöriger i. S. v. § 2 Abs. 1 IHKG.
Auch ein gemeinnütziges Universitätsklinikum, welches jedenfalls in Teilen zur Gewerbesteuer veranlagt wird, ist nach geltendem Recht Kammerzugehöriger i. S. v. § 2 Abs. 1 IHKG.