OVG Münster, 29.4.1998, 4 A 2384/97, GewArch. 1998, 413
Auf die Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Grundsätze der negativen Vereinigungsfreiheit nicht anwendbar.Eine etwaige Überschreitung des Aufgabenkreises berührt die Pflichtmitgliedschaft als solche nicht. Deswegen besteht für das VG auch kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer etwaigen Aufgabenüberschreitung.