Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 13.08.2013, 98/11

Die Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer Berlin greift in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist jedoch durch Gemeinwohlbelange gedeckt und zumindest für die Ingenieure nicht unverhältnismäßig, die als gesetzliche Vertretungsberechtigte von Ingenieurgesellschaften mit einer Niederlassung auch in Berlin tätig sind und auch Tätigkeiten gem. § 30 ABKG ausüben und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen

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