VG Ansbach, 04.02.2010, AN 4 K 09.00157

An der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtzugehörigkeit zur IHK ändert sich durch die so genannte CMA-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 nichts.
An der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtzugehörigkeit zur IHK ändert sich durch die so genannte CMA-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 nichts.