VG Ansbach, 13.12.2005, AN 4 K 05.00465
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Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist bzw. ob überhaupt eine Gewerbetätigkeit ausgeübt wird, ist bedeutungslos, denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die IHK-Mitgliedschaft einer Kapitalgesellschaft ausdrücklich nicht an eine gewerbliche Tätigkeit sondern daran, ob die betreffende Kapitalgesellschaft zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Dies gilt auch für eine so genannte ruhende GmbH bzw. Mantel-GmbH. Die gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Organisationsform und die damit verbundenen Rechtsfolgen müssen vollständig und nicht nur selektiv hingenommen werden.