VG Augsburg, 27.05.2011, Au 2 K 10.1502

Auch wenn eine GmbH Mitglied in mehreren Industrie- und Handelskammer ist, weil in deren Bezirke Betriebsstätten unterhalten werden, ergeben sich daraus keine rechtlichen Bedenken
Auch wenn eine GmbH Mitglied in mehreren Industrie- und Handelskammer ist, weil in deren Bezirke Betriebsstätten unterhalten werden, ergeben sich daraus keine rechtlichen Bedenken