VG Augsburg, 27.11.2012, Au 2 K 10.519
Die Pflichtmitgliedschaft stellt keinen Verstoß gegen höherrangiges innerstaatliches Recht, insbesondere Verfassungsrecht, oder Gemeinschaftsrecht dar.
Die Pflichtmitgliedschaft stellt keinen Verstoß gegen höherrangiges innerstaatliches Recht, insbesondere Verfassungsrecht, oder Gemeinschaftsrecht dar.