VG Berlin, 12.02.2010, 4 K 7.10

Auch eine atypisch stille Gesellschaft, die zur Gewerbesteuer veranlagt ist, ist Kammerzugehörige der IHK, in deren Bezirk sie eine Betriebsstätte unterhält. Betriebsstätte der atypisch stillen Gesellschaft ist nach dem Innenverhältnis der Gesellschaft auch die Niederlassung des Inhabers im Sinne des § 230 Abs. 3 HGB. Beitragspflichtig für die Gesellschaft wäre in diesem Fall der Inhaber.

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