VG Berlin, 15.04.2014, 22 K 39.14

Zur Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Berlins: Aus der Beschreibung der Berufsaufgaben in § 1 Abs. 1 ABKG (juris: ArchBKG BE 2006) folgt, dass der gestaltenden, baukünstlerischen, technischen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten die entscheidende Bedeutung zukommt. Die weiteren Aufgaben, insbesondere Beratung, Betreuung und Bauüberwachung, sind von diesem Kernbereich in mehrfacher Hinsicht abgerückt.(Rn.21) Eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung übt nur aus, wer zwei Jahre die erstgenannten Berufsaufgaben ausgeübt hat.(Rn.21)

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