VG Berlin, 16.06.2010, 16 K 12.10
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Nach dem Berliner Architekten- und Baukammergesetz sind im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure dann Pflichtmitglieder der Baukammer, wenn sie ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft oder eines Vereins ausüben die auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen.