VG Braunschweig, 08.09.2004 – 1 A 80/04, GewArch 2005, 120 (Leitsatz und Gründe)

Ein Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins übt keinen freien Beruf aus, da er weder Steuerberater ist, noch in einem Beruf tätig ist, der dem des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten ähnlich ist. Er ist vielmehr gewerblich tätig und damit gem. § 2 I IHKG Pflichtmitglied der IHK.