VG Darmstadt, 07.11.2006, 9 E 793/05, ZIP 2006, 2273 (red. Leitsatz und Gründe), GewArch 2007, 85 (Leitsatz und Gründe)

Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK und die mit ihr einhergehende Beitragspflicht ist aufgrund geringfügiger Belastung mit europäischen Gemeinschaftsrecht, speziell mit der in Art. 43 und 48 EG-Vertrag geregelten Niederlassungsfreiheit vereinbar. Eine auch durch die Niederlassungsfreiheit verboten nicht-diskriminierende Beschränkung, die die Ausübung der niedergelassenen gewerblichen Tätigkeit unterbindet, behindert oder weniger attraktiv machet, ist durch die Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer nicht ersichtlich.
Eine Eintragung in das registrar of companies beim Companies House in Cardiff ist mit der Eintragung in das deutsche Handelsregister im Sinne der Beitragsbefreiungsvorschrift des § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG gleichzustellen. Eine englische Limited muss ihre in Deutschland eröffnete Hauptniederlassung in das hiesige Handelsregister eintragen lassen.

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